Wasserleitungen durchs Grundstück

26. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Reinhold Karl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Wasserleitungen durchs Grundstück

Die Sache ist die:
Auf meinem Grundstück, Wiese mit ca. 3000m² in der Ortsmitte befinden sich einige kommunale Wasserversorgungsleitungen, welche in den 50er Jahren dort von der Gemeinde verlegt wurden. Es handelt sich um insgesamt 3Trassen mit 2 Hauptschiebern welche ca. 100 Haushalte versorgen.
Die Verlegung wurde damals von meinem Großvater (mündliche) geduldet, jedoch ohne jede weitere schriftliche Zusage.

Nun möchte ich einen Teil der Fläche überbauen. Die Gemeinde teilt mir nun mit, dass ich für die Umlegung der Wasserleitungen finanziell selbst aufkommen muss.

Ist das rechtens?

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sad
Status:
Praktikant
(680 Beiträge, 237x hilfreich)

kann ich mir nicht vorstellen, die kommunalen Trassen können nicht einfach von dir umgelegt werden.
Die Stadt hat dir zumindest auch eine Miete zu bezahlen, falls überhaupt keine Verträge bestehen.
Würde mir einen Anwalt nehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

gibt es nichts Schriftliches? auch keine Eintragung im Baulastenverzeichnis oder im Grundbuch?

Wohnst du in den neuen oder alten Bundesländern?

Dreh den Spies mal um, fordere die Gemeinde zum Rückbau auf oder zu einer Nutzungsentschädigung.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Reinhold Karl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich bin in den alten Bundesländern in Niederbayern.
Eintragungen gibt es gar keine. Nicht im Grundbuch, keine Dienstbarkeit, kein Baulastenverzeichnis eben nichts.
Das ist in den 50ern vermutlich so gelaufen: Der damalige Bürgermeister hat meinen Großvater einfach gefragt ob er durch die Wiese durchbaggern darf weils eben viel billiger sei als an der Strasse entlang oder unter einem Bürgersteig oder ähnlichem. Da hat er dann einfach zugestimmt. Ich würd sagen, mein Großvater wollte der Gemeinde eben keine unnötigen Kosten verursachen, solange er mit der Wiese nichts vorhat.
Diese Vorgehensweise war damals in der Gemeinde keine Seltenheit.

Jetzt habe ich sogar Post bekommen von der Gemeinde. Die haben mit 11 zu 0 Stimmen gegen meine Beschwerde abgestimmt und bestätigt, dass ich die Kosten zu tragen hätte!

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

mündliche Zusagen sind nichts Wert, weder für die eine noch für die andere Seite

die Leitung liegt auf deinem Grund da hat sie ohne rechtliche Absicherung nichts zu suchen. Selbst wenn das alles so richtig wäre, steht dir eine Entschädigung zu, denn so wie die Situation sich darstellt, hast du keine Möglichkeit das Flurstück seinem Zweck entsprechend zu nutzen.

Was wäre denn wenn bei Baumaßnahmen diese Leitung beschädigt wird?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

jetzt auch mal was handfestes

schau mal hier: AVBWasserV § 8 Absatz 3

Absatz 1 [...](1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke derörtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.[...]

Aber

Absatz 3

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.


Das du nicht bauen kannst kann dir nicht zugemutet werden, was du daraus jetzt machst liegt in deinem Verhandlungsgeschick ;)

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
witalik84@gmail.com
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich habe ein ähnliches Problem. Weiß einer, ob der AVBWasserV § 8 Absatz 3 durch ein Leitungsrecht, welches im Grundbuch eingetragen ist "ausgehebelt" werden kann?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1740 Beiträge, 383x hilfreich)

Die Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) wiegt höher als ein allgemeiner Umverlegungsanspruch.

P.S.: Leichenfleddern wird hier nicht gern gesehen ;)

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.