Wegerecht, angeblicher Fluchtweg

24. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Jeany_Lotte
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht, angeblicher Fluchtweg

Guten Abend,

wir haben uns ein Grundstück gekauft, an den auf beiden Seiten ein kleiner Zaun besteht, mit jeweils 1 Meter Fußweg. Über diesen bringen die Mieter der Mehrfamilien-Reihenhäuser ihren Müll raus, damit diese nicht durch das Treppenhaus müssen. Nun kam der Vermieter dieser Häuser auf und zu und meinte, wir müssten die 2 Wege, also jeweils rechts und links des Grundstücks offen lassen, für seine Mieter, da es angeblich Fluchtwege wären und er hätte sich Wegerechte eintragen lassen. Unser Grundbuch ist aber weiß, bedeutet also, wir haben keinerlei Eintragungen. Anzumerken ist, dass die ganze Straße aus Mehrfamilienhäusern in der Bauart von Reihenhäuser bebaut ist und es ist das einzig freie Grundstück mitten drin. Keins der anderen Häuser hat einen „sogenannten" Müllweg, sondern wird von allen anderen durch das Treppenhaus raus gebracht. Wir möchten halt nicht unser Bauland mit fremden Teilen, wollen die kleinen Zäune (1m hoch) weg machen und als Garten, bzw. für eine Garage nutzen.

Hoffe, habe Euch jetzt nicht zu sehr verwirrt und wäre für eine Antwort sehr dankbar.

Liebe Grüße

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Jeany_Lotte):
Unser Grundbuch ist aber weiß, bedeutet also, wir haben keinerlei Eintragungen.

Dann den Vermieter auffordern, das er seine Behauptung unverzüglich belegen möge.

Ansonsten einen entsprechenden Zaun nach Vorschrift an / auf die Grundstücksgrenze setzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat (von Jeany_Lotte):
wir haben uns ein Grundstück gekauft, an den auf beiden Seiten ein kleiner Zaun besteht, mit jeweils 1 Meter Fußweg.
Unser Grundbuch ist aber weiß, bedeutet also, wir haben keinerlei Eintragungen.


Seit ihr 100-prozentig sicher, dass die Wege euch gehören?

Besteht das Grundstück aus einem Flurstück mit einem Grundbuch, auf dem die Wege und euer Baugrundstück liegen?
Oder sind es doch mehrere Flurstücke und ggf. mehrere Grundbücher?

Im Zweifel hilft ein Blick in die Flurkarte.
Zudem solltet ihr den Vermieter bitten, euch Belege für seine Aussage vorzulegen.

Wenn ihr die Wege zu Unrecht schließt, verärgert ihr nicht nur den Vermieter, sondern hauptsächlich die Mieter der Häuser. Dies sollte im Sinne einer guten Nachbarschaft also genau geprüft werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jeany_Lotte
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Mieter von den Nachbarhäusern haben ja keinen Nachteil, außer das die Mülltonnen durch den Hausflur gezogen werden müssen. Machen die anderen Nachbarn auf der Straße schließlich auch. Würde gerne die Flurkarte hier hochladen, weiß jemand wie es geht? Danke

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.

Mit einem der Bilderdienste wie z.B. https://imgbb.com/ oder https://imgur.com/upload das Foto ins Internet stellen.

Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.

Bitte darauf achten, das man nicht den Thumbnail- / Vorschau-Link postet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jeany_Lotte
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Die 2 weißen Grundstücke gehören uns und diese grenzen an die Nachbarhäuser. Auf unserem Grundstück wurden damals die Zäune aufgestellt, die auf unserem Grundstück sind. Dieses geschah durch frühere Mieter in den 70er

https://s19.directupload.net/images/200125/sq8dmrl8.jpg

-- Editiert von Jeany_Lotte am 25.01.2020 20:24

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Tolles Bild und so schön in grau und weiß.

Nur erkennen kann man darauf nichts, was mit dem von Dir geschilderten Problem zusammen hängt.

Dazu hilft nur ein Blick ins Grundbuch, aber Du schreibst ja, dass dieses keine Einträge enthält.

Also soll der Nachbar mal erklären, wie er zu seiner Meinung kommt.

Und falls doch Fluchtweg, könnte man ein Zaunstück herausnehmbar einbauen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jeany_Lotte
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe hier 2 Fotos, die die Wege und Zäune zeigen, diese wurden in den 70er Jahren von den Mietern der Nachbarhäuser gezogen, da dieses Grundstück lange nicht verkauft wurde. Uns gehören nun die 2 Flurstücke von Hauswand bis Hauswand.




0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Ich gehe mal von folgendem aus: Die beiden Grundstücke (wohl Hausnr 10 und 12) gehören Euch. Bei den Häusern in 8 und 14 stehen die Mülltonen hinter den Häusern und werden über die per Zaun abgetrennten Wege zur Straße gebracht.

1. Gehören die Wege wirklich zu Euren Grundstücken und nicht jeweils zu den Nachbargrundstücken? Das ist aufgrund der Flurkarte nicht zu erkennen.
2. Falls die Wege auf Euren Grundstücken liegen, könnte je nach Zeitdauer auch ein Gewohnheitsrecht angenommen werden. Das würde einem eingetragenen Wegerecht gleich zu setzen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
2. Falls die Wege auf Euren Grundstücken liegen, könnte je nach Zeitdauer auch ein Gewohnheitsrecht angenommen werden. Das würde einem eingetragenen Wegerecht gleich zu setzen sein.


Dazu gab es vom BGH letzten Freitag ein ganz klares NEIN.

BGH, 24.01.2020 - V ZR 155/18

-- Editiert von spatenklopper am 27.01.2020 13:07

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Immer wieder diese Gerüchte vom Gewohnheitsrecht - das gar nicht existiert...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jeany_Lotte
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Häuser 8 und 14 besitzen jeweils zur Straße hin, eine Haustür und eine zum Garten, also würden wir ja keine Zugänge verbauen. Nun kam der Eigentümer von der 8 und 14 an (ihm gehören beide Häuser) Ich müsste zu jedem Haus 3m Abstand halten, aber es sind doch Reihenhäuser.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Immer wieder diese Gerüchte vom Gewohnheitsrecht - das gar nicht existiert...
Das Wort "Gewohnheitsrecht" gibt es also nicht? Und die Bedeutung "ungeschriebenes Recht, das durch stete Ausübung praktiziert wird" gibt es auch nicht?

Zitat (von spatenklopper):
Dazu gab es vom BGH letzten Freitag ein ganz klares NEIN.
BGH, 24.01.2020 - V ZR 155/18
Danke, das hatte ich noch nicht "auf dem Schirm". Daher bitte Punkt (2) streichen ... es sei denn, die beiden Wege wären im Sinne eines Notwegerechts tatsächlich Flucht-/Rettungswege für die angrenzenden Grundstücke.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Immer wieder diese Gerüchte vom Gewohnheitsrecht - das gar nicht existiert...


Doch doch, dass hatte sogar das Landgericht Aachen, bestätigt durch das OLG Köln, einem Nachbarn zugesprochen, dieses Urteil hat eben der BGH in einem Grundsatzurteil letzten Freitag gekippt.

Bis letzten Freitag gab es also durchaus gerichtlich festgestellte Gewohnheitsrechte. ;)

Zitat (von guyfromhamburg):
Danke, das hatte ich noch nicht "auf dem Schirm".


Ist ja nun auch ganz frisch und leider noch nicht im Volltext verfügbar.



-- Editiert von spatenklopper am 27.01.2020 13:43

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Jeany_Lotte):
Nun kam der Eigentümer von der 8 und 14 an (ihm gehören beide Häuser) Ich müsste zu jedem Haus 3m Abstand halten, aber es sind doch Reihenhäuser.
Die Frage ist, ob auf Ihrem Grundstück bzw. Grundstücken auch Reihenhäuser erlaubt wären. Falls nicht, kann die Einhaltung der 3 m Grenze sogar stimmen. Das wäre aber im Grundbuch- bzw. Bauamt zu klären.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Das mit 3m Grenzabstand bei der Bebauung heisst aber nicht, dass man sein Grundstück der Allgmeinheit zur Verfügung stellen muss, sondern nur das darauf nicht gebaut werden darf.
Gibt es denn einen Eintragung im Grundbuch Abteilung II?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Das Wort "Gewohnheitsrecht" gibt es also nicht?

Doch, sonst könnte es hier ja keiner schreiben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Harry van Sell):
Immer wieder diese Gerüchte vom Gewohnheitsrecht - das gar nicht existiert...


Doch doch, dass hatte sogar das Landgericht Aachen, bestätigt durch das OLG Köln, einem Nachbarn zugesprochen, dieses Urteil hat eben der BGH in einem Grundsatzurteil letzten Freitag gekippt.

Bis letzten Freitag gab es also durchaus gerichtlich festgestellte Gewohnheitsrechte. ;)

In dem Fall gab es aber auch zuvor vertragliche Vereinbarungen...

Im übrigen gibt es durchaus "Gewohnheitsrechte" in verschiedenen Rechtsgebieten. Sie heißen bloß anders. Im Arbeitsrecht z.B. "betriebliche Übung"...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
In dem Fall gab es aber auch zuvor vertragliche Vereinbarungen...


Klar, 80 Jahre alte "Absprachen", die von einer Seite behauptet aber mangels Grundbucheintragung nie nachgewiesen werden konnten.
Das LG Aachen und das OLG Köln befanden das ja sogar als ausreichend, dass der Zustand bereis seit mehr als 80 Jahren so war wie er is.
Der BGH hat jetzt eben geurteilt, dass dem eben nicht so ist.
Ohne Grundbucheintragung gibt es kein Wegerecht.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Ein "Notwegerecht" gibt es allerdings auch ohne Grundbucheintrag, dies wurde vom BHG nicht erfasst.

Hier in dem Fall kann das Notwegerecht nach nochmaligen Nachdenken allerdings nicht zum tragen kommen, da bei den betroffenen Häusern ja bereits eine Verbindung zur öffentlichen Straße besteht.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.839 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen