Wegerecht nicht nutzbar während der Hausbauphase

21. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Disti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht nicht nutzbar während der Hausbauphase

Hallo Leute,

Ich habe eine Frage, die mir etwas Kopfzerbrechen bereitet. Ich habe vor kurzem ein Grundstück gekauft und möchte darauf bauen (ein Mehrfamilienhaus zum vermieten). Die Baugenehmigung ist da und die Bauarbeiter stehen fast in den Startlöchern.

Nun ist es aber blöderweise so, dass das (herrschende) Nachbargrundstück ein Wegerecht auf meinem (dienenden) Grundstück hat. Dies ist im Grundbuch eingetragen. Über den Weg erreichen Sie die Garage im Hinterhof.

Hinzu kommt noch, dass der Eigentümer vor kurzem verstorben ist. Daher habe ich mich mit den Erben in Verbindung gesetzt. Der Weg wäre für ca. 4 bis 6 Monate nicht nutzbar, aufgrund der Bauarbeiten (bzw. Wegen der Baufahrzeuge, Gerüste etc.). Das heißt Sie können für diese Zeit nicht in Ihre Garage fahren. Öffentliche Parkplätze gibt es aber in der Gegend genug. Zudem habe ich angeboten, dass sie im Parkhaus um die Ecke parken können und ich die Kosten übernehme. Die Erben kommen eh nicht oft vorbei. 1 oder 2 mal im Monat, wenn es hochkommt.

Die Erben drohen mir nach Unterrichtung der Sachlage mit einer Klage, wenn ich den Bau starte und untersagen mir den Bau sogar, sofern der Zugang über den besagten weg dadurch behindert wird, da sie ja schließlich noch das Haus ausräumen müssen etc. (o-ton. Er hat es mir wirklich untersagt. Schriftlich). Alternativ wollen Sie, dass ich deren Garage für den entsprechenden Zeitraum (als Entschädigung, dass sie es nicht nutzen können) anmiete. Ist das rechtens? Ich will niemandem was böses... ich will es für alle fair gestalten. Kann man da irgendwas tun? Oder hilft nur der Gang zum Anwalt?

Gruß

Bauherrin in spe (hoffentlich)

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

1) man muss nicht allen Unfug glauben. Da Gerüst kann wenn nötig so erstellt werden, dass man darunter durchfahren kann.
Behinderungen durch Fahrzeuge - nicht Dauerparker - hebeln das Wegerecht nicht aus.

2)

Zitat (von Disti):
Alternativ wollen Sie, dass ich deren Garage für den entsprechenden Zeitraum (als Entschädigung, dass sie es nicht nutzen können) anmiete.
Darüber würde mancher Bauher vor Freude in Tränen ausbrechen, einen abschließbaren Raum in der Nähe der Baustelle. Sieh mal das Positive an diesem Vorschlag.

Du kannst auch mal in den Unterlagen nachsehen, ob das Wegerecht auch eine Zufahrt umfasst, also wie es genau beschrieben ist.

Berry

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#2
 Von 
Disti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Berry,
erstmal vielen Dank für deine Antwort.

Zu 1) Das ist schonmal gut zu wissen
Zu 2) ich brauche definitiv keinen Stauraum. Ich würde den Platz dennoch mieten, wenn ich das Problem damit lösen würde. Aber die erben haben noch keinen Preis genannt. Bis 100 eur monatlich würde ich mitmachen. Aber wenn die einen Mietpreis über 100 eur im Monat haben wollen, fänd ich das schon nicht mehr akzeptabel. Und so wie die drauf sind (der Ton macht ja bekanntlich die Musik und eröffnet auch Einblicke in den Charakter) wird es wohl auf einen unmöglichen Mietpreis hinauslaufen...

Nochmals danke :)
Gruß
Disti

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39870x hilfreich)

Als erstes müsste man mal den Wortlaut des Wegerechtes kennen.
Kennt man den, kann man zielführend weiter diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Disti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Haary van Sell,
der Wortlaut ist wie folgt:
Wegerecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks B. Unter Bezug auf die Bewilligung vom 14. Oktober 1952 eingetragen am 19 März 1953 und von dort mit dem belasteten Grundstücken nach Blatt xy übertragen am 30.11. 1954. Das Recht ist auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt.
Wegerecht zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Gründstücke in Stadt xy Flir Nr. z. Eingetragen mit Bezug auf die Bewilligung vom 24.09.1959 am 16.02.1960

Gruß
disti

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hast Du auch die Bewilligungsschreiben aus 1952 und 1959. Könnte interessant werden, da ich mir kaum vorstellen kann, dass damals schon ein Recht auf störungsfreie Zufahrt eingeräumt wurde.

Berry

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#6
 Von 
Disti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Sir Berry,
Leider nein. Wo würde ich das denn her kriegen? Weißt du das zufällig?
Gruß
Disti

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#7
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Leider nein. Wo würde ich das denn her kriegen? Weißt du das zufällig?


Beim Grundbuchamt telefonisch nachfragen, ob eine Kopie der Bewilligungen mit in der Akte liegt.

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#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Man kann Gerüste auch so bauen, dass der Weg frei bleibt. Und Baufahrzeuge müssen auch nicht ständig auf dem Weg stehen. Kostet Sie in Summe als Bauherrin zwar wahrscheinlich mehr Geld, ist aber Ihr Problem.

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ja, man kann sich einigen und auch Rücksicht nehmen.

Aber Rücksichtnahme ist keine Einbahnstraße.

So wie es der TS schreibt ("Der Ton macht die Musik") würde auch ich erst den Umfang des Wegerechts ausloten und dann schauen, wie ich reagiere.

Berry

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