Weiterverkauf Erbbaurecht

29. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Peter-884
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Weiterverkauf Erbbaurecht

Hallo,

ein Erbbaunehmer möchte seine Immobilie zusammen mit dem noch 30 Jahre laufenden Erbbaurecht für das Grundstück, auf dem die Immobilie steht, verkaufen.

Mehrmals habe ich schon folgendes gelesen:

Zitat:
Zudem ist es üblich, in einen Erbbauvertrag hineinzuschreiben, dass bei einem Hausverkauf die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbauvertrag an den Erwerber übergehen. Fehlt dieser Passus, kann der Grundstückseigentümer die Zustimmung zum Weiterverkauf ebenfalls verweigern.
http://www.ingenieur.de/Branchen/Bauwirtschaft/Grundstueck-Zeit


In dem betreffenden Erbbauvertrag fehlt dieser Passus. Kann aus diesem Grund wirklich der Weiterverkauf des Erbbaurechtes verweigert werden? Gibt es hierfür irgendwelche offiziellen Quellen (Gesetze, Urteile)?

Was könnte passieren, wenn das Erbbaurecht weiterverkauft wird, obwohl dieser Passus fehlt? Müsste sich der neue Käufer dann nicht an den Vertrag halten?

Danke schon einmal für alle Antworten.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat:
Was könnte passieren, wenn das Erbbaurecht weiterverkauft wird, obwohl dieser Passus fehlt?


Veräußerungen, Belastungen und bauliche Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers, alles hier nach zu lesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/
Der Notar wird beim Verkauf das Einverständnis des Grundeigentümer einholen, ohne deren Zustimmung gibt es keinen Verkauf.
Bei 30 Jahren Laufzeit sollte man sich eh mit dem Grundstückeigentümer unterhalten, ob der Käufer des Haus nicht wieder eine übliche Laufzeit von 75 oder 99 Jahren erhält.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Peter-884
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Veräußerungen, Belastungen und bauliche Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers, alles hier nach zu lesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/
Der Notar wird beim Verkauf das Einverständnis des Grundeigentümer einholen, ohne deren Zustimmung gibt es keinen Verkauf.


Laut ErbbauRG § 5 Abs. 1 "kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf."
Leider ist in dem betreffenden Erbbauvertrag keine entsprechende Vereinbarung enthalten.

1x Hilfreiche Antwort

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