Wenn auf einem Grundstück eine Grunddienstbarkeit ist, besteht dann eine Eigentümergemeinschaft?

14. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
go461589-9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Wenn auf einem Grundstück eine Grunddienstbarkeit ist, besteht dann eine Eigentümergemeinschaft?

Hallo,

wir streben zur Zeit eine reale Teilung statt eine ideelle um eine Eigentümergemeinschaft zu vermeiden sowie die Nachteile einer ideellen Teilung.

Nach viel hin und her bekommen wir nun eine reale Teilung, es musste aber einiges von unserem zukünftigen Grundstück weggenommen werden, damit eine reale Teilung möglich wird.

Uns wurde aber zugesichert, dass wir auf den Stellen die uns nicht direkt gehören. Grunddienstbarkeit bekommen also damit wir es nutzen können.

Aber auch auf unserem Grundstück muss eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden nämlich ein Wegerecht.

Auf Wikipedia steht:

Zitat:
Die Mitbenutzung von Anlagen durch den Grundstückseigentümer ohne explizite Regelung in der Bewilligungsgrundlage kann nur bejaht werden, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Grundsätzlich gehören Anlagen als wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB ) zum Grundstück. Sobald die Mitbenutzung eintritt, ist eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB vorhanden.


Bedeutet, dass nun echt, dass sobald eine Grunddienstbarkeit wie z.B. ein Wegerecht auf meinen Grundstück eingetragen wird, sofort eine Eigentümergemeinschaft entsteht? Also genau das, was ich die ganze zeit bei einer ideellen Teilung verhindern wollte?

-- Editier von go461589-9 am 14.03.2017 21:55

-- Editier von go461589-9 am 14.03.2017 21:58

-- Editier von go461589-9 am 14.03.2017 21:59

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

:forum:


WEG Recht wäre da wohl besser geeignet ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go461589-9
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
:forum:


WEG Recht wäre da wohl besser geeignet ...


Weil? Bisschen kurz die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von go461589-9):
Weil?

Weils schlicht nix mit Baurecht zu tun hat ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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