Wer ist verantwortlich für die Heckenpflege einer WEG

4. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Suiwababbial
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 65x hilfreich)
Wer ist verantwortlich für die Heckenpflege einer WEG

Voraussetzung

Es handelt sich um eine WEG mit Terrassenwohnungen. Zu den Terrassenwohnungen gehört weder ein Gartenanteil noch ein Sondernutzungsrecht, d.h. dass alles außerhalb der Terrassenflächen zum Gemeinschaftseigentum gehört. Dennoch sind außerhalb der Terrassen (zwischen den Terrassen-Wohnungen) Hecken und Sträucher (Grundbepflanzung) gepflanzt.

Frage:

Kann eine WEG einen rechtsgültigen Beschluss darüber fassen, dass die Pflege jener Hecken durch die jeweiligen Eigentümer der Terrassenwohnungen zu erfolgen hat? Oder anders gefragt, wäre ein solcher Beschluss rechtlich überhaupt zulässig?

Wer hat für die Kosten jener Pflege einzustehen, für den Fall, dass ein solcher Beschluss zulässig ist? (Angenommen eine behinderte Person (gleich ob Eigentümer oder Mieter) müsste ein gewerbliches Unternehmen hierfür beauftragen?)

In welcher Pflicht steht in diesem Fall der Eigentümer, wenn sein Mieter dieser Pflicht/diesen Beschluss nicht nachkommt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Ich bin der Meinung, dass dieser Beschluss ohne Zustimmung der Terassen-Eigentümer nicht zulässig ist.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Grundsätzlich gehören auch die Terrassenflächen = Belag zum Gemeinschaftseigentum, d.h. theortisch ohne Sondernutzungsrecht muss die Gemeinschaft die Pflege und Gestaltung übernehmen. Ob dies im Sinne der Terrassenbewohner ist, sei dahin gestellt.
Wir haben mal einen Beschluss gefasst, das die Terrassenbewohner von der Hauswand ab 5m zur Sondernutzung erhalten. Bedingung: keine Bäume, nichts darf über die Trennwände wachsen, Pflege übernehmen die Terrassenbewohner.
Jetzt könnte ja jemand gegen diesen Beschluss klagen, hat aber keiner - allerdings halten sich nicht alle Terrassenbewohner an diesen Beschluss, nehmen wir halt hin, da wir keine Lust auf Ärger haben.
Die Frage ist also, was man will - Selbstgestaltung und Sorge oder Fremdgestaltung und Zahlung für die Pflege.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Suiwababbial
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 65x hilfreich)

@ sika0304 & ikarus02

Danke erstmal. Um sich das besser vorstellen zu können, hier vielleicht eine kleine Graphik:
http://img171.imageshack.us/img171/3498/terrassezy8.jpg

Ad 1: Die Besitzverhältnisse sind anhand der Teilungserklärung definiert. Die Terrassen gehören nicht zum Gemeinschaftseigentum und sind als solches auch nicht das Problem. Es get einzig um die Hecke, die vor den Terrassen, zwischen mehreren Wohnung sich auf Gemeinschaftseigentum befindet und die zur Grundbepflanzung ghört.

Ad 1: Eine Einigung kann man natürlich immer erzielen bzw. treffen, es sei denn eine WEG "klebt" am WEG-Gesetz.

Ad 3: Die Sache wird problematisch, wenn das Eigetum ein Renditeobjekt und somit vermietet wird/ist. Dem Mieter kann die Pflege nicht übertragen werden, weil Gemeinschaftseigentum in diesem Fall nicht zur Mietsache werden kann.

Ad 3: Wer übernimmt die Kosten? Ein einzelner Eigentümer kann doch nicht die Kosten übernehmen, die eigentalich aber Sache der Gemeinschaft sind.

Ich sehe das so:
Sämtliche Pflegemaßnahmen sind grundsätzlich Angelegenheit der Gemeinschaft. Findet ich ein Einzelner, der gerne selbst bei sich bei der Pflege Handanlegen möchte, dann sollte das sicher über eine "Nebenabsprache" möglich sein. Ansprüche aus Haftung oder Kosten dürften dann aber wechselseitig keine bestehen.

Mich interessiert nur, ob es für diesen Fall eine entsprechende rechtliche Grundlage gibt und wenn ja, welche?

8x Hilfreiche Antwort

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