Guten Tag,
angenommen sei folgender Fall: In einem Werkvertrag ist vereinbart, dass ein Haus mit einem bestimmten Energiestandard, d.h. mit einer bestimmten Beschaffenheit, zu einem Festpreis errichtet wird. Entsprechend wurde durch einen vom BT beauftragten Bauingenieur der Energieeinsparnachweis erbracht, dass die EInhaltung bestimmter Werte möglich ist und dass dazu bestimmte technische Anlagen nötig sind, u.a. Lüftungsanlage.
Ein halbes Jahr später eröffnet der Bauträger, er habe bei der Angebotserstellung einen Fehler gemacht und übersehen, dass die kostenintensive Lüftungsanlage nötig ist. Da er sich geirrt habe, möchte dafür eine deutliche Nachzahlung über den Festpreis hinaus.
Als Laie denke ich: Vertrag zu einem Festpreis ist Vertrag, das Haus muss am Ende die vereinbarte Beschaffenheit haben. Die laut Ingenieur notwendigen Anlagen sind durch den Bauträger zu erbringen. Dass der Bauträger sich offenbar verkalkuliert hat oder bei seiner Angebotserstellung einen Posten übersehen hat, ist dessen Risiko.
Oder gibt es grundsätzlich Möglichkeiten, eine in einem Werkvertrag vereinbarte Leistung bzw. zugesicherte Eigenschaft nachträglich extra zu berechnen?
-- Editiert am 07.05.2011 17:47
Werkvertrag; Nachforderung durch BT
7. Mai 2011
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Frage vom 7. Mai 2011 | 13:01
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Werkvertrag; Nachforderung durch BT
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#1
Antwort vom 7. Mai 2011 | 19:16
Von
Status: Unbeschreiblich (128685 Beiträge, 41048x hilfreich)
Dazu müssten alle vertraglichen Unterlagen im Detail geprüft werden.
Insbesondere welche Arbeiten wie aufgeführt wurden, wie die Begutachtung des Bauingenieurs mit einbezogen wurden, etc.
Nach Schilderung der Sachlage würde ich jedoch erstmal sagen, Pech für den BT.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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#2
Antwort vom 30. August 2011 | 16:32
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich würde da unbedingt einen Fachmann (z. B. Anwalt Baurecht) konsultieren.
Der kann dann aufgrund der Verträge genauer sagen wie es sich mit der Nachforderung verhält.
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