Widerruf der Nachbarzustimmung mit Vorbehalt?

29. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
elisa500
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 49x hilfreich)
Widerruf der Nachbarzustimmung mit Vorbehalt?

Ein Nachbar unterschreibt eine Zustimmung zur Grenzbebauung an seiner Grenze mit dem Vorbehalt, dass er dann ebenfalls an der Grenze bauen darf.

Ist diese Zustimmung aufgrund des Vorbehalts ungültig? Oder kann man sie deshalb aich später widerrufen, als wenn sie ohne Vorbehalt erteilt wurde?



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 318x hilfreich)

Redest Du hier von einer Baulast?

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""Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." Harold Pinter"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
elisa500
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 49x hilfreich)

@ Felicia Absahn,

Nein, keine Baulast. Eine Unterschrift auf den Bauplänen, mit der sich ein Nachbar mit einem Bauvorhaben einverstanden gibt.





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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Eine Unterschrift auf den Bauplänen, mit der sich ein Nachbar mit einem Bauvorhaben einverstanden gibt.

Das ist schon mal gut, wird der Baubehörde aber letztendlich nicht reichen.
Dein Nachbar wird vor der Baubehörde eine Baulast unterzeichnen müssen, die inhaltlich prinzipiell dasselbe beinhalten wird: Die Gestattung einer gegenseitigen Grenzbebauung, was durchaus gängig ist.
Diese Baulast ist die Voraussetzung für Deine Baugenehmigung.

Und sie ist dann nicht widerrufbar und gilt auch für und gegen spätere Nacheigentümer.

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""Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." Harold Pinter"

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#4
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Ich denke, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten in
das Grundbuch eingetragen werden müssen.
( Gegenseitige Baulasten).
Dafür ist zunächst der Notar zuständig.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Ich denke, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten in
das Grundbuch eingetragen werden müssen.
( Gegenseitige Baulasten).
Dafür ist zunächst der Notar zuständig.

In diesem Fall vermutlich eher Nein.
Um die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist deutschlandweit eine Eintragung ins Baulastenverzeichnis nötig, außer Bayern und Brandenburg, dann hätte xxsirodxx recht. Da müsste uns elisa mal sagen, in welchem Bundesland das Objekt liegt.

Ansonsten ist die Baubehörde zuständig.

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""Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen." Harold Pinter"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
elisa500
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 49x hilfreich)

Bundesland ist Rheinland-Pfalz.

Ich meine nicht die Baulast oder einen Grundbucheintrag.

Die Nachbarzustimmung ist auch als Angrenzerzustimmung oder Nachbarbeteiligung bekannt ( siehe §68 LBauO Rheinland-Pfalz). Da genügt ja eine Unterschrift auf den Bauplänen. Dem Bauamt reicht das auch aus.

Normalerweise ist diese Zustimmung (laut meiner Recherche) nur so lange widerufbar, bis sie beim Bauamt eingegangen ist.

Meine Frage ist hier, ob es einen Unterschied macht, wenn diese Unterschrift noch einen Vorbehalt enthält.
Ändert das etwas an der Widerfubarkeit oder ger Gültigkeit überhaupt?



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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 318x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
elisa500
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 49x hilfreich)

@ Felicia,

das ist der selbe Autor, aber eine andere Baustelle ;)



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