Widerspruch einlegen, wie richtig?

27. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Susa12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch einlegen, wie richtig?

Hallo,
ich hatte Anfang des Monats bereits mal geschrieben:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=72458

Es ging darum, wer die Kosten einer Balkonsanierung übernehmen muss, wenn der Verwalter ohne Eigentümerbeschluss und vor unserer Zeit, damals waren wir noch nicht Eigentümer, einfach einen Auftrag vergibt.

Wir haben jetzt herausgefunden, dass der fehlende Betrag aus dem Rücklagenfond der Nachbarhäuser genommen wurde. Wir bilden zwar eine Eigentümergemeinschaft, haben jedoch Untergemeinschaften für jedes einzelne Haus. In den Nachbarhäusern, von denen das Geld genommen wurde, wurden keine Sanierungen durchgeführt. Ein schriftlicher Beschluss oder auch eine schriftliche Einwilligung liegt ebenfalls nicht vor.

Vorgestern wurde nun in einer außerordentlichen Versammlung für unsere Untergemeinschaft, bestehend aus 3 Parteien, mehrheitlich beschlossen, das fehlende Geld zu bezahlen.
Das liegt daran, dass 1 Partei gleichzeitig die Verwaltunggesellschaft und auch noch Eigentümer dieser einen Wohnung ist, die andere Partei sitzt im Verwaltungsbeirat und hat Angst, dass die haftbar gemacht werden könnten und zusätzlich zu deren Kosten noch unsere und/oder die der anderen nicht gefragten Eigentümer übernehmen müssen. Somit wurden wir natürlich überstimmt, der Beschluss nachträglich gefasst.

Wir möchten jetzt Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen, Zahlung soll am 01.12.06 fällig sein.

Wir waren auch heute bei einem Anwalt, der sich allerdings im WEG nicht gut genug auskennt und uns ehrlich geraten hat, jemanden mit mehr Erfahrung darin zu suchen.
Vorher könnten wir jedoch den Widerspruch beim Amtsgericht selbst einlegen, dies würde uns Kosten sparen.
Aufgrund der geschilderten Situation hätten wir schon gewichtige Einwände gegen diesen Beschluss.

Wie sieht die Form eines Widerspruches wohl genau aus? Oder genügt ein formloser Widerspruch, mit Text wie "Wir erheben Widerspruch, weil..." und dann die Gründe mitaufzählen?

Wenn so ein Beschluss aufgehoben wird, was passiert dann wohl? Wer muss das dann im Endeffekt zahlen? Verwalter und Beirat, die von dem Auftrag wussten, aber nicht gesehen haben, dass die Rücklagen nicht reichen, also fahrlässig gehandelt haben? Oder nur der Verwalter?
Wir wollen ja auch keinen Ärger mit den Nachbarn, weil wir uns eigentlich sehr gut verstehen, nur zahlen wollen wir natürlich auch nicht.

Eine gütliche Eingung mit dem Verwalter/Verkäufer unserer Wohnung wird wohl nicht möglich sein, da deren Angebot für die Übernahme der Kosten bei ca. 3% lagen und uns das definitv zu wenig ist. Rückmeldungen kamen seitdem nicht mehr, und die Verantwortung wird immer von den 3 Leuten hin und her geschoben.

Hach, ärgerlich das alles.

Ich wäre sehr dankbar für Antworten.
Gruß
Susa

P.S.: Eine Buchempfehlung nehme ich auch gerne entgegen. Das WEG muss ich mir wohl kaufen, welches wohl noch?

-- Editiert von susa12 am 27.10.2006 00:25:39

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Hallo,
in aller kürze:
Ein Einspruch macht wenig Sinn, wenn nicht gegen die ordnungsgemäße Verwaltung verstoßen wurde.
Wenn die Mehrheit beschließt die Kosten zu übernehmen, dann ist das halt so. Fraglich ist bei einem Verwalter, der sich an fremden Konten vergreift, ob er das nicht öfter macht und vielleicht auch mal in die eigene Tasche wirtschaftet. Rechnung und vor allem Kontobewegungen genau prüfen!
Meine Buchempfehlung heißt Bärmann/Pick - WEG Kommentar.

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#2
 Von 
Susa12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es IST ja gegen die ordnungsgemäße Verwaltung verstossen worden, es wurde letztes Jahr kein Beschluss gefasst, dass überhaupt etwas gemacht werden soll, sondern nur, dass Kostenvoranschläge zur nächsten Versammlung 06 eingeholt werden sollen.
Der Verwalter hat einfach OHNE Eigentümerbeschluss diesen Auftrag vergeben, OHNE dass genug Geld in den Kassen war, OHNE die Eigentümer vorher zu informieren.
Man hat das mit dem Beirat besprochen, dem allerdings auch keine Zahlen vorgelegt wurden. Ich weiss nicht, ob der Beirat in diesem Falle auch fahrlässig gehandelt hat und evtl. haftbar ist.
Da diese eben auch in unserem Haus wohnen, haben die dafür gestimmt, dass jeder seine Kosten übernimmt, weil sie eben befürchten, noch mehr übernehmen zu müssen, wenn sie ebenfalls haftbar sind.

Hinzu kommt, dass wir zu diesem Zeitpunkt der Versammlung 2005, als der Beschluss gefasst wurde, Kostenvoranschläge einzuholen, noch nicht Eigentümer waren, sondern eben die Verwaltungsgesellschaft, die jetzt die Kosten auf uns abwälzen möchte.

Ich würde halt gerne wissen, wie man richtig Widerspruch einlegt, ob das irgendeiner Form bedarf oder das auch einfach formlos mit entsprechendem Text erfolgen kann.

Danke!

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#3
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Verstehe ich nicht so ganz, aber egal.
Einer besonderen Form bedarf es nicht. Erst mal ist es wichtig die Frist einzuhalten. Dann sieht das so aus: 'Es wird Punkt .. der Tagesordnung vom .. angefochten. Begründung: (kann aber auch später nachgereicht werden) Anlage Protokoll der Versammlung vom .. '.
Ein Beschluss zur Kostenübernahme entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der rückwirkende Beschluss meiner Ansicht nach auch.
Wenn die Kosten gemäß Verteilungsschlüssel verteilt werden ist es glaube ich aussichtslos zu klagen. Der Beschluss kann den Umstand der nicht ordnungsgemäßen Verwaltung heilen.
Aber ich habe nicht den Einblick in die genauen Zusammenhänge. Und ich bin auch kein Richter!!

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