Wo müssen / sind Wegerechte etc. eingetragen

1. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
SaschaD
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Wo müssen / sind Wegerechte etc. eingetragen

Hallo zusammen, wer kann mir sagen wo ich die Wegerechte usw. finde, die zu dem Grundstück gehören??

Im Grundbuchauzug habe ich darüber nichts gefunden.

Grüse

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Teilungserklärung...?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SaschaD
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi Dinsche,

wo bekommt man darin Einsicht?
Eventl. muss ich die Sache genauer Schildern...


Der Nachbar muss über unser Grundstück fahren, um auf seinen Stellplatz zu kommen. Es handelt sich um ~10qm. Das ist halt alles, nur im Grundbuch steht nichst, auch sonst ist es nicht grad aufschlussreich für mich ;-)

Sascha

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ach sooooo....:)

Dann geh doch mal zur Bauaufsichtsbehörde und informiere Dich dort.

Wenn der Nachbar keine andere Möglichkeit hat, zu seinem Grundstück bzw. zu seinem Stellplatz zu kommen, dann muss dieses Wegerecht eingeräumt werden. Das Wegerecht wird im Grundbuch bei beiden Grundstücken eingetragen und bleibt auch bei Veräußerung des Grundstückes eingetragen.

Kann es sein, dass er gar kein Wegerecht hat? ;)

Und das habe ich hier noch gefunden:

Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu nutzen. Das Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden:

1. durch privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag),
2. durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder durch
3. Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast.

Während die privatrechtliche Vereinbarung nur zwischen den Personen wirkt und damit gegenstandslos wird, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt, wirkt die Bestellung einer Grunddienstbarkeit als dingliches Recht, d.h. das Recht lastet auf dem Grundstück. Auch spätere Erwerber des Nachbargrundstücks dürfen also das Wegerecht nutzen. Auch spätere Eigentümer des "dienenden" Grundstücks müssen die Inanspruchnahme des Wegerechts dulden. Vgl. auch Schürgerecht
Solche dinglichen Wegerechte schlagen sich natürlich im Wert des Grundstücks nieder, weil sie die Verwendbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen.

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