Wohnrecht/Mietgarantie für EX-Eigentümer!?

14. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
dagobert964
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht/Mietgarantie für EX-Eigentümer!?

Hallo!

Bin ganz neu hier im Forum und habe schon gleich ein Problem:

Wir beabsichtigen ein Haus (eher einen Aussiedlerhof) im Grünen zu kaufen. Zum Haus gehört auch eine Art Schuppen direkt am Haus. Das Haus war viele Jahre vermietet und die Besitzer (Geschwisterpaar) hatten sich den Schuppen als eine Art Wochenendrefugium eingerichtet in dem sie gelegentlich wohnen.

Die Besitzer wollen diesen Schuppen für sich und ihre Mutter weiterhin gelegentlich nutzen. Sie wollen den Schuppen (ca. 100qmm) nach dem Verkauf auf ihre Kosten zu zwei kleinen Eigentumswohnungen ausbauen für die wir später das Vorkaufsrecht hätten (Preis dann nach Gutachten).

Weitere Eigentümer auf "unserem" Anwesen wollen wir jedoch nicht, Probleme sind meiner Meinung nach vorprogrammiert.

Mein Vorschlag an die Leute war:
Wir räumen ihnen für den Schuppen eine "Mietgarantie" ein, d.h. die Höhe der Miete wird genau definiert und sie bekommen eine Art "Kündigungsschutz".

Ist das sinnvoll so? Ist sowas rechtens? Wie könnte man sowas anders/besser gestalten?

Alternativ könnten wir eventl. auch erstmal mieten mit Vorkaufsrecht. Könnte man eine entsprechende Regelung was die Nutzung des Schuppens betrifft bereits verbindlich in einen Mietvertrag mit einbringen?
Das Vorkaufsrecht müßte wohl bereits für den Mietvertrag vom Notar beglaubigt werden? Was wäre hier zu beachten? Max. Preis festlegen?

Viele Fragen...

Bin für jeden Tip dankbar!

-----------------
"Grüße
dagobert"

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47637 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zunächst einmal besteht hier wohl ein grundsätzlicher Irrtum darüber, was ein Vorkaufsrecht überhaupt rechtlich bedeutet.

Ein Vorkaufsrecht ist das Recht, einen Kaufvertrag, den der bisherige Eigentümer mit einem Dritten abschließen will, zu gleichen Bedingungen zu übernehmen.

Vor dem Abschluss irgendeines Vertrages würde ich erst einmal klären, ob das Ganze baurechtlich überhaupt zulässig ist. Daran habe ich erhebliche Zweifel. Das gilt bereits für den jetzigen Zusatand.

Ist der Schuppen überhaupt zum Wohnen zugelassen? Und besteht die Chance, für den Umbau in Eigentumswohnungen eine Baugenehmigung zu erhalten?

Zur rechtlichen Gestaltung eines solchen vertrages gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten, von der Bildunge einer Eigentümergemeinschaft über die Gewährung eines dinglichen Wohnrechtes bis hin zum Abschluss eines Mietvertrages mit Kündigungsausschluss für den Vermieter.

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#2
 Von 
dagobert964
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank erstmal für die schnelle Antwort!

Bezüglich des Vorkaufsrechts habe ich mich wahrscheinlich umständlich ausgedrückt...

Ich hatte "Vorkaufsrecht" so verstanden:
Im Falle eines Verkaufs während oder nach Beendigung unseres Mietverhältnisses werden wir zuerst gefragt ob wir nun kaufen würden. Besteht die Möglichkeit eine max. Kaufsumme (heute aktueller Kaufpreis) vorab zu definieren wenn der jetzige Besitzer dem zustimmt?

-----------------
"Grüße
dagobert"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47637 Beiträge, 16838x hilfreich)

Es herrscht in Deutschland weitgehende Vertragsfreiheit. Man kann also so ziemlich alles vereinbaren, was nicht gegen die guten Sitten verstößt. Details wären mit einem Notar zu klären.

Ich würde aber von so einer Vertragskonstruktion abraten, weil dabei zu viel unbekannte Dinge im Spiel sind.

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Theoretisch könntet ihr bei der "angedachten" Konstruktion ziemlich schnell zu einer Wohnungeigentümergemeinschaft werden. Ich denke, der jetztige Eigentümer sollte erst mal einen Bauantrag stellen, vielleicht wird der ja schon nicht genehmigt. Dazu wird eine Teilung des Grundstückes benötigt (sonst wäre der Bau ja gar nicht möglich). Offiziell wird das dann als Anbau gelten, für den xy dann einen Nießbrauch hätte.

Der jetztige Eigentümer macht Pläne und komplizierte Konstruktionen und will sich das von euch bezahlen lassen.
Ich würde von diesem Objekt Abstand nehmen, denn da wartet nur Ärger auf euch, denn der Mensch will ja gar nicht sein Eigentum aufgeben. Der soll euch alles verkaufen und sich woanders eine Eigentumswohnung kaufen, das wäre die für euch sauberste und beste Lösung und ihr könntet schalten und walten wir ihr wollt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Theoretisch könntet ihr bei der "angedachten" Konstruktion ziemlich schnell zu einer Wohnungeigentümergemeinschaft werden. Ich denke, der jetztige Eigentümer sollte erst mal einen Bauantrag stellen, vielleicht wird der ja schon nicht genehmigt. Dazu wird eine Teilung des Grundstückes benötigt (sonst wäre der Bau ja gar nicht möglich). Offiziell wird das dann als Anbau gelten, für den xy dann einen Nießbrauch hätte.

Der jetztige Eigentümer macht Pläne und komplizierte Konstruktionen und will sich das von euch bezahlen lassen.
Ich würde von diesem Objekt Abstand nehmen, denn da wartet nur Ärger auf euch, denn der Mensch will ja gar nicht sein Eigentum aufgeben. Der soll euch alles verkaufen und sich woanders eine Eigentumswohnung kaufen, das wäre die für euch sauberste und beste Lösung und ihr könntet schalten und walten wir ihr wollt.

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#6
 Von 
dagobert964
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmal für alle Antworten!

Wir werden höchstwahrscheinlich erstmal für ca. 1-2 Jahre mieten und uns ein Vorkaufsrecht einräumen lassen. Wichtig wäre für uns somit ob man die Höhe des späteren Kaufpreises schon jetzt (nach oben)begrenzen kann.

Nicht das wir Zeit und Geld investieren und der Eigentümer möchte dann später mehr haben möchte.

Wie Tao bereits oben geschrieben hatte ("Ein Vorkaufsrecht ist das Recht, einen Kaufvertrag, den der bisherige Eigentümer mit einem Dritten abschließen will, zu gleichen Bedingungen zu übernehmen.")könnte uns ja passieren daß ein dritter später mehr bietet und wir dann nachziehen müßten oder eben "in die Röhre schauen"...!?

Kann man sich da absichern??

Danke für weitere Infos!!

-----------------
"Grüße
dagobert"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47637 Beiträge, 16838x hilfreich)

So, wie Du das bislang geschrieben hast, bestimmt der jetzige Eigentümer, zu welchem Zeitpunkt ein Verkauf erfolgt und ob der überhaupt erfolgt.

Ob bereits jetzt ein Höchstpreis festgelegt werden kann, weiß ich nicht genau, würde es aus dem bauch heraus aber bejahen.

Ich möchte dennoch von einer solchen Vertragskonstruktion abraten. Der Ärger ist aus meiner Sicht schon jetzt vorprogrammiert.

Kaufe das Haus sofort und komplett oder lass die Finger davon.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dagobert964
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt offenbar ein limitiertes Vorkaufsrecht;

Limitiertes Vorkaufsrecht:
In diesem Fall hat der Vorkaufsberechtigte das Recht, eine Liegenschaft zu einem vorgängig bestimmten Preis zu erwerben, auch wenn eine Drittperson mehr bietet.

Werde die Angelegenheit wohl mit Hilfe eines Anwalts nochmal überdenken!

0x Hilfreiche Antwort

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