Hallo Ihr Lieben,
ich werde demnächst ein Einfamilienhaus kaufen. Dieses war ursprünglich mal landwirtschaftlich genutzt und die unteren Räumlichkeiten, die damals als Stall und Lagerräume genutzt wurde, wurde zu Wohnraum umgebaut.
Das Haus wird nach dem Kauf einmal komplett saniert und renoviert. In diesem Zuge würde ich die unteren Räumlichkeiten dann entsprechend so ausbauen, dass man sie als separate Wohnung vermieten könnte.
Der Grundriss des Hauses würde sich aber nicht weiter ändern, da es jetzt im Grunde schon wie eine separate Wohnung aufgebaut ist. Die untere Wohnung hätte 2 Zimmer + Bad und Küche.
Die unter Wohnung hätte eine eigene Wohnungstür, jedoch gibt es nur eine Haustür, über die sowohl ich, als auch der Mieter dann Zugang zum Haus haben (nach der Haustür kommt man einmal direkt geradeaus in die Mietwohnung und direkt links zu meinem Wohnbereich).
Nun bin ich mir etwas unsicher, wie das mit dem Vermieten ist, da es ja aktuell noch ein Einfamilienhaus ist. Meine Frage hierzu wäre, ob man das Haus dann in zwei Wohnung aufteilen muss oder ob ich die Wohnung auch so vermieten kann, auch wenn es nicht als separate Wohnung ausgewiesen ist.
Falls das in jedem Falle aufgeteilt werden muss, wo genau veranlasse ich das (Bauamt, Notar?...)?
Über eure Tips und Informationen wäre ich sehr dankbar
Liebe Grüße
Wohnung in Einfamilienhaus vermieten
1. September 2022
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Frage vom 1. September 2022 | 14:23
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung in Einfamilienhaus vermieten
#1
Antwort vom 1. September 2022 | 16:04
Von
Status: Philosoph (13670 Beiträge, 4858x hilfreich)
Zitat :In diesem Zuge würde ich die unteren Räumlichkeiten dann entsprechend so ausbauen, dass man sie als separate Wohnung vermieten könnte.
Um aus einem Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus, oder die Sonderform "Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung" zumachen, bedarf es einer Baugenehmigung.
!!Vor dem Umbau!!
Zitat :Falls das in jedem Falle aufgeteilt werden muss, wo genau veranlasse ich das (Bauamt, Notar?...)?
Beginnen sollte man mit einem vorlageberechtigtem Architekten.
#2
Antwort vom 1. September 2022 | 18:26
Von
Status: Student (2751 Beiträge, 657x hilfreich)
Zitat :Dieses war ursprünglich mal landwirtschaftlich genutzt
Das deutet sehr auf Außenbereich hin und das könnte dem Vorhaben entgegen stehen.
Zitat :ich werde demnächst ein Einfamilienhaus kaufen.
Ihr solltet also vor dem Kauf die Zulässigkeit der geplanten Umbauarbeiten abklären lassen.
Hinsichtlich der erforderlichen Baugenehmigung hat @spatenklopper ja schon was geschrieben.
Hier nur ergänzend, es muss nicht zwingend ein Architekt sein.
Bauvorlageberechtigte sind bei der Architektenkammer und der Ingenieurkammer des Bundeslandes gelistet.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 1. September 2022 | 21:08
Von
Status: Wissender (14953 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo,
Aufteilen musst du genau so wenig wie ein (kompletter) Eigentümer eines Mehrfamilienhauses.Zitat:Meine Frage hierzu wäre, ob man das Haus dann in zwei Wohnung aufteilen muss oder ob ich die Wohnung auch so vermieten kann, auch wenn es nicht als separate Wohnung ausgewiesen ist.
Aufteilen müsstest du nur wenn du die Wohnung separat verkaufen willst.
Das könnte problematisch werden.Zitat:die damals als Stall und Lagerräume genutzt wurde,
Ställe und Lagerräume haben schon geringere Anforderungen als Wohnraum, etwa beim Brandschutz, Wärmedämmung, Raumhöhe u.s.w.
Fensterflächen und Fluchtwege wären auch noch 2 Punkte, die aber in diesem Fall wohl leicht einzuhalten sind.
Wenn ihr das Haus kauft und die Räumlichkeiten selbst nutzt, dann kräht da wahrscheinlich kein Hahn nach. Aber wenn ihr mit einem Antrag erstmal die Pferde scheu macht ...
Stefan
#5
Antwort vom 1. September 2022 | 23:00
Von
Status: Student (2751 Beiträge, 657x hilfreich)
Zitat :Geht auch ohne.
Nach dem Eingangspost eher nicht.
Zitat :war ursprünglich mal landwirtschaftlich genutzt und die unteren Räumlichkeiten, die damals als Stall und Lagerräume genutzt wurde,
Zitat :Das Haus wird nach dem Kauf einmal komplett saniert und renoviert. In diesem Zuge würde ich die unteren Räumlichkeiten dann entsprechend so ausbauen, dass man sie als separate Wohnung vermieten könnte.
Das Hauptproblem sehe ich in der Frage Außenbereich - ja/nein.
Wenn ja
Zitat:die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 1 lit. c
#6
Antwort vom 2. September 2022 | 16:45
Von
Status: Unbeschreiblich (40827 Beiträge, 6602x hilfreich)
Ich schließe mich den Antworten von @de Bakel an.
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