Wohnungsbau

24. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
williwillswissen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Wohnungsbau

Hallo,

folgende Situation:
A und B leben in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Um Miete zu sparen wollen sie sich im Elternhaus von A eine Wohnung errichten. Die Kosten sollen 50-50 von A und B getragen werden.

Angenommen A und B trennen sich. Für B wäre diese Wohnung dann nicht mehr nutzbar, er würde gerne das Geld was er da investiert hat wiedersehen.
Wie und mit wem muss B sich da vertraglich absichern ? Von wem kann er Geld einfordern ?

Wie könnte ein Vertrag aussehen ?

Wäre nett wenn jemand etwas dazu schreibt und mir mit Tips zur Seite steht.

MfG

-- Editiert von williwillswissen am 24.08.2008 19:06:27

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Am sinnvollsten ist eine Festlegung mit notarieller Beurkundung, in der festgehalten wird, wann B welche Summe von A in welcher Form zurückzuzahlen ist.
Soll die Wohnung "neugeschaffen" werden und dadurch Wohneigentum entstehen?
Über eins muss B sich klar sein - es wird immer das Haus von Eltern-A sein und bleiben, Reibungspunkte sind da schon vorprogrammiert "Solange ihr die Füße unter unseren Tisch stellt...."

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47455 Beiträge, 16800x hilfreich)

Wenn das Haus weiterhin den Eltern gehört, dann sollte sich nicht nur B absichern, sondern A sollte auch darüber nachdenken.

Die Absicherung kann z.B. über die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten von B erfolgen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
williwillswissen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

Danke für eure Tips !
Die Räume existieren bereits, sie sollen nur soweit ausgebaut werden, das sie als Wohnräume nutzbar sind.

1.) Den Vorschlag mit der notariellen Beurkundung kann ich gut nachvollziehen.

2.) Bei der Eintragung der Grundschuld stellt sich mir die Frage, ob da expliziert festgehalten ist, wer genau zu zahlen hat ? Angenommen nach der Trennung sucht A auch das Weite, dann müssten doch theoretisch die Eltern-A an B zahlen oder nicht ?

Hat das eine oder andere irgendwelche Vorteile ? Gibt es einen Geldbetrag ab wann sich das eine mehr lohnt bzw sinniger erscheint ?

MfG

-- Editiert von williwillswissen am 25.08.2008 20:47:04

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Zahlen muss die Grundschuld der Grundstücksbesitzer. Für eine Schuldung von A an B käme nur ein anderer Vertrag in Frage, der nicht grundbuchlich abgesichert werden kann.
Für B ist wichtig, dass sein eingebrachtes Geld wichtig ist und für A dito. Dann wäre aber nicht nur der Fall A und B trennen sich zu bedenken sondern auch der Fall A/B wollen wegen Streß wieder aus den Wohnräumen ausziehen - in welcher Form müssen die Eltern das Geld an das junge Glück zurückzahlen.
Man kann nicht alles absichern aber man sollte auch um die Ecke denken. Ehrliche Menschen haben keine Probleme, über Bedenken zu reden und diese auszuräumen;)

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