Wohnwägen in Scheune (nicht als Garage umgenutzt) abstellbar?

24. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnwägen in Scheune (nicht als Garage umgenutzt) abstellbar?

Hallo Forum,

wir wollen unsere Scheune als Stellplätze vermieten. Sie ist nicht als Garage umnutzbar. Deshalb dürfen wir keine Kraftfahrzeuge unterstellen lassen. Aber wie ist es mit Fahrzeugen ohne Motor, also Wohnwägen, motorlosen Booten etc? Dürfen wir für diese Nutzer Stellplätze anbieten? Greift die Garagen-VO für Wohnwägen nicht? Und spielt es eine Rolle, ob die Wohnwägen angemeldet sind?

Danke für Eure Antworten.

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Klingone77):
Greift die Garagen-VO für Wohnwägen nicht?

In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Man müsste schon den Wortlaut der Garagen-VO kennen, um sinnvoll darüber diskutieren zu können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Klingone77
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 19 der Brandenburger Garagen-VO sagt:

"(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter beträgt,
Kraftstoff, außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder
die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind."

Daher würde ich kein Problem bei der Vermietung von Stellplätzen für Wohnwägen sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7886 Beiträge, 1621x hilfreich)

Zitat (von Klingone77):
Daher würde ich kein Problem bei der Vermietung von Stellplätzen für Wohnwägen sehen.


In dem Punkt nicht, man sollte aber auch andere Punkte beachten. Zb. en Brandschutz und die notwendige Gewerbeanmeldung usw.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.296 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.622 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen