Hallo Forum,
wir wollen unsere Scheune als Stellplätze vermieten. Sie ist nicht als Garage umnutzbar. Deshalb dürfen wir keine Kraftfahrzeuge unterstellen lassen. Aber wie ist es mit Fahrzeugen ohne Motor, also Wohnwägen, motorlosen Booten etc? Dürfen wir für diese Nutzer Stellplätze anbieten? Greift die Garagen-VO für Wohnwägen nicht? Und spielt es eine Rolle, ob die Wohnwägen angemeldet sind?
Danke für Eure Antworten.
Wohnwägen in Scheune (nicht als Garage umgenutzt) abstellbar?
Verbaut?
Verbaut?
ZitatGreift die Garagen-VO für Wohnwägen nicht? :
In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Man müsste schon den Wortlaut der Garagen-VO kennen, um sinnvoll darüber diskutieren zu können.
§ 19 der Brandenburger Garagen-VO sagt:
"(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter beträgt,
Kraftstoff, außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder
die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind."
Daher würde ich kein Problem bei der Vermietung von Stellplätzen für Wohnwägen sehen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatDaher würde ich kein Problem bei der Vermietung von Stellplätzen für Wohnwägen sehen. :
In dem Punkt nicht, man sollte aber auch andere Punkte beachten. Zb. en Brandschutz und die notwendige Gewerbeanmeldung usw.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten