Zufahrt Grundstück

24. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Toxante
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zufahrt Grundstück

Guten Tag, wir wohnen in NRW. Zu unserem Grundstück gibt es eine Zufahrt über Bauläster zu Ungunsten der beiden oberhalb gelegenen Grundstücken. Diese mussten 1976 je 1,75m abgeben um uns die Zufahrt an den öffentlichen Weg zu gewähren. Wir mussten uns verpflichten diesen etwa 20m langen und eben 2x1,75=3,50m breiten Streifen zu befestigen und zu unterhalten. In 2011 haben die beiden Grundstücke re und links oberhalb von uns den Besitzer gewechselt. Einer hat sein Grundstück mit 3m Abstand von der Zuwegung gebaut,aber seine Zufahrt am oben gelegenen öffentlichen Weg gebaut. Der andere hat etwas mehr Abstand zur Mitte der Zuwegung für uns gehalten,. Er aber hat seine Zufahrt nicht vom öffentlichen Weg angelegt, sondern fährt quasi auf 1,75m seines Grundstücks, welches wir als Strasse bauen mussten, hinter sein Haus in ein Carport, welches an unsere gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt.
Meine Frage lautet: muss der Grundstücksbesitzer ,der ja am öffentlichen Weg liegt, nicht zwingend seine Zufahrt auch dort anlegen?




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129774 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Toxante):
muss der Grundstücksbesitzer ,der ja am öffentlichen Weg liegt, nicht zwingend seine Zufahrt auch dort anlegen?

Nein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Toxante
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann man das NEIN mit §§ unterlegen??

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129774 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Toxante):
Kann man das NEIN mit §§ unterlegen??

Nö, schlicht da es keine §§ gibt die so etwas generell vorschreiben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50144 Beiträge, 17563x hilfreich)

Zitat:
Diese mussten 1976 je 1,75m abgeben


Was verstehst Du unter "abgeben"? Der Streifen wurde an Dich oder die Gemeinde verkauft? Oder wurde für Euch ein Wegerecht eingetragen?

Zitat:
sondern fährt quasi auf 1,75m seines Grundstücks


Wie geht das, d.h. welches Auto ist schmaler als 1,75m?

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#5
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(333 Beiträge, 142x hilfreich)

Moin!

Zitat (von Toxante):
...Meine Frage lautet: muss der Grundstücksbesitzer ,der ja am öffentlichen Weg liegt, nicht zwingend seine Zufahrt auch dort anlegen?
Vermute ich es richtig, dass derjenige, der die als Baulast eingetragene Zufahrt verwendet, es gerne hätte, dass der Grundstückseigentümer selbst die Zufahrt nicht nutzt oder noch lieber: nicht nutzen darf?
Falls ja: dem ist nicht so, denn der Grundstückseigentümer verpflichtet sich damit ja nur dem Baulastbegünstigten die Zufahrt zu dessen Grundstück zu ermöglichen (ggf. mit Auflagen, Verpflichtungen, etc.). Nichtsdestotrotz ist es aber immer noch sein Grundstück und dementsprechend darf er die Zufahrt natürlich selbst auch nutzen. Und das auch, wenn er bereits über eine weitere eigene, direkt an die Straße anschließende Zufahrt verfügt.

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7419 Beiträge, 3103x hilfreich)

....er fährt ja über 1.75 Mtr eigenen Grund sowie über 1.75 Mtr Grund des Nachbarn, der ja auch 1.75 Mtr für die Zufahrt zum herrschenden Grundstück "abgeben" musste.

Was wäre jetzt, wenn eben dieser benachbarte Eigner dem anderen Grundstückseigner (also dem, der auch 1.75 Mtr von seinem Grundstück für die Zufahrt beisteuern musste) verbietet, "sein Grundstück" zu befahren?

Mit einem Motorrad ginge das ja, da nicht breiter als 175 cm, aber mit einem Pkw?

Theoretisch könnte ich mir vorstellen, daß das Verbot in diesem Fall wirksam sein dürfte, da der Eigentümer des anderen dienenden Grundstücks sein eigenes Grundstück ja auch lt. Eingangsbeitrag über die öffentliche Straße befahren könnte, oder? Ich weiß es nicht genau, daher interessiert mich die Antwort.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#7
 Von 
Toxante
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt wird es langsam interessant! Es ist so, daß die beiden Grundbesitzer, die jeweils einen Streifen von
1,75m Breite per Baulast eingetragen haben mit ihren eigenen Grundstücken am öffentlichen Weg liegen, also eigentlich von dort die Zufahrt auf ihr Grundstück legen müssen.
Denn: als 1976 die Baulasten mit der Stadt vereinbart wurden, mussten wir und der Nachbar, also die
Begünstigten diese 3,50 m insgesamt befestigen und pflegen diese auch seit 1976. Der Nachbar der noch
begünstigt ist hat erst 1994 gebaut. Die beiden anderen um deren Zufahrt es geht haben 2010 bzw.2012
gebaut und die von uns befestigte und gepflegte " Privatstrasse2 erheblich mit Schäden versehen.
Die Befestigung also Herstellung der Privatstraße wurde 1976 von uns un dem zweiten Begünstigten
Nachbarn jeweils zur Hälfte gezahlt. Und nun fährt der eine Nachbar, ohne zu fragen, statt vom öffentlichen
Weg eben über jene " Privatstraße" auf sein Grundstück.
Ich bin nach wie vor der Meinung, das darf er nicht. Denn die beiden Grundstücke , die eben am öffentlichen Weg angeschlossen sind, haben aktuell auch keine gegenseitige Baulast. So verstößt die Fahrerei , außer bei uns
beiden Begünstigten, auch noch gegen die STVO, wonach eben ein PKW nicht über 1,75 m breite Straße
fahren kann und wenn es 100 mal sein Eigentum ist.

Jetzt bin ich gespannt auf die Antworten !

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#8
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Toxante):

Ich bin nach wie vor der Meinung, das darf er nicht. Denn die beiden Grundstücke , die eben am öffentlichen Weg angeschlossen sind, haben aktuell auch keine gegenseitige Baulast. So verstößt die Fahrerei , außer bei uns
beiden Begünstigten, auch noch gegen die STVO, wonach eben ein PKW nicht über 1,75 m breite Straße
fahren kann und wenn es 100 mal sein Eigentum ist.


Ob die Fahren auf einem Privatweg gegen die StVO verstößt, wird auf die Beschilderung ankommen, da es sich um Privateigentum handelt.

Alles andere ist eine Regelung zwischen den Grundstückseigentümern. Wäre evtl auch eine Nachfrage beim Bauamt wert. Hat Nachbar sein Grundstück so erschlossen, wie vorgegeben? Eine genehmigte Zufahrt über Eigentum von 1,75 m ohne Baulast oder Dienstbarkeit, kommt mir ungewöhnlich vor. Evtl müssten die Baulasten überarbeitet werden.

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