Für ein Bauprojekt mussten wir ein Grundstück teilen und behalten uns nun den "hinteren" Teil selbst zurück. Auf diesem "hinteren" Flurstück darf laut Kreis zur Zeit nicht gebaut werden, jedoch wollen wir uns nun im Zuge der Zufahrtsbaulasten bereits für dieses Grundstück die Zufahrtsbaulast eintragen lassen (da sonst wegen Nachbarn und einem angrenzenden Fluss gar keine Zufahrt besteht). Sowohl als mögliche Vorbereitung für die Zukunft, als auch weil wir diesen Teil als Garten nutzen wollen. Der Mitarbeiter der Kreisverwaltung weigert sich jedoch diese einzutragen, da kein "Bauvorhabensbezug" vorliegt. Unserer eigenen Nachforschung nach sollte das laut LBauO Rheinland-Pfalz jedoch durchaus möglich sein. Gibt es hierzu irgendwelche rechtlichen Grundlagen oder Präzedenzfälle?
Zufahrtsbaulast ohne Bauvorhabensbezug
4. November 2025
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Frage vom 4. November 2025 | 12:33
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zufahrtsbaulast ohne Bauvorhabensbezug
#1
Antwort vom 4. November 2025 | 13:16
Von
Status: Student (2471 Beiträge, 561x hilfreich)
Ihr habt den vorderen Grundstücksteil verkauft und im Notarvertrag kein Wegerecht berücksichtigt?
§ 917 BGB regelt ein Notwegerecht. Ist natürlich die schlechteste aller Lösungen.
#2
Antwort vom 4. November 2025 | 14:46
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Guten Tag,
Danke für die Info. Klar wir haben umfassende Grunddienstbarkeit hierfür aber benötigen später wenn der Rückwärtige Grundstücksteil bebaut werden soll ein Zufahrtsbaulast die vor dem Verkauf der GRundstücke vorne bestellt werden soll.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. November 2025 | 16:33
Von
Status: Student (2471 Beiträge, 561x hilfreich)
Zitat :Klar wir haben umfassende Grunddienstbarkeit hierfür
na dann erklär mal, was Du unter einer
Zitat :Zufahrtsbaulast
verstehst.
P.S.: Ob eine Bebauung in zweiter Reihe zulässig ist, hängt nicht nur von Erschließung ab. Aber das ist ein anderes Thema.
#4
Antwort vom 5. November 2025 | 11:55
Von
Status: Schüler (295 Beiträge, 129x hilfreich)
Ja.Zitat :Gibt es hierzu irgendwelche rechtlichen Grundlagen oder Präzedenzfälle?
https://openjur.de/u/2147360.html
Dann vereinbare eine entsprechende Verpflichtung zur Baulasteintragung, sobald sie notwendig wird, im Kaufvertrag.Zitat :Klar wir haben umfassende Grunddienstbarkeit hierfür aber benötigen später wenn der Rückwärtige Grundstücksteil bebaut werden soll ein Zufahrtsbaulast die vor dem Verkauf der GRundstücke vorne bestellt werden soll.
Lass uns doch an den Forschungsergebnissen teilhaben.Zitat :Unserer eigenen Nachforschung nach sollte das laut LBauO Rheinland-Pfalz jedoch durchaus möglich sein.
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