Zufahrtsbaulast ohne Bauvorhabensbezug

4. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
BauGrund Mainz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zufahrtsbaulast ohne Bauvorhabensbezug

Für ein Bauprojekt mussten wir ein Grundstück teilen und behalten uns nun den "hinteren" Teil selbst zurück. Auf diesem "hinteren" Flurstück darf laut Kreis zur Zeit nicht gebaut werden, jedoch wollen wir uns nun im Zuge der Zufahrtsbaulasten bereits für dieses Grundstück die Zufahrtsbaulast eintragen lassen (da sonst wegen Nachbarn und einem angrenzenden Fluss gar keine Zufahrt besteht). Sowohl als mögliche Vorbereitung für die Zukunft, als auch weil wir diesen Teil als Garten nutzen wollen. Der Mitarbeiter der Kreisverwaltung weigert sich jedoch diese einzutragen, da kein "Bauvorhabensbezug" vorliegt. Unserer eigenen Nachforschung nach sollte das laut LBauO Rheinland-Pfalz jedoch durchaus möglich sein. Gibt es hierzu irgendwelche rechtlichen Grundlagen oder Präzedenzfälle?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2471 Beiträge, 561x hilfreich)

Ihr habt den vorderen Grundstücksteil verkauft und im Notarvertrag kein Wegerecht berücksichtigt?

§ 917 BGB regelt ein Notwegerecht. Ist natürlich die schlechteste aller Lösungen.

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#2
 Von 
BauGrund Mainz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,
Danke für die Info. Klar wir haben umfassende Grunddienstbarkeit hierfür aber benötigen später wenn der Rückwärtige Grundstücksteil bebaut werden soll ein Zufahrtsbaulast die vor dem Verkauf der GRundstücke vorne bestellt werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2471 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von BauGrund Mainz):
Klar wir haben umfassende Grunddienstbarkeit hierfür

na dann erklär mal, was Du unter einer
Zitat (von BauGrund Mainz):
Zufahrtsbaulast

verstehst.

P.S.: Ob eine Bebauung in zweiter Reihe zulässig ist, hängt nicht nur von Erschließung ab. Aber das ist ein anderes Thema.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von BauGrund Mainz):
Gibt es hierzu irgendwelche rechtlichen Grundlagen oder Präzedenzfälle?
Ja.

https://openjur.de/u/2147360.html

Zitat (von BauGrund Mainz):
Klar wir haben umfassende Grunddienstbarkeit hierfür aber benötigen später wenn der Rückwärtige Grundstücksteil bebaut werden soll ein Zufahrtsbaulast die vor dem Verkauf der GRundstücke vorne bestellt werden soll.
Dann vereinbare eine entsprechende Verpflichtung zur Baulasteintragung, sobald sie notwendig wird, im Kaufvertrag.

Zitat (von BauGrund Mainz):
Unserer eigenen Nachforschung nach sollte das laut LBauO Rheinland-Pfalz jedoch durchaus möglich sein.
Lass uns doch an den Forschungsergebnissen teilhaben.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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