Guten Abend,
angenommen jemand ist zu 50% Eigentümer eines gepflasterten Zufahrtsweges zu seinem Baugrundstück. Wenn man auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus baut und dieses vermietet, kann der Miteigentümer vom Zufahrtsweg die Benutzung durch die späteren Mieter verbieten oder einschränken?
Ich hätte das Verständnis dass es keinen Unterschied macht ob der Immobilieneigentümer den Zufahrtsweg verwendet oder Mieter.
Freundliche Grüße,
Jürgen
Zufahrtsrecht Mieter Eigentümer
21. Februar 2019
Thema abonnieren
Frage vom 21. Februar 2019 | 19:55
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
Zufahrtsrecht Mieter Eigentümer
Verbaut?
Verbaut?
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 21. Februar 2019 | 21:10
Von
Status: Unbeschreiblich (120219 Beiträge, 39849x hilfreich)
Zitatkann der Miteigentümer vom Zufahrtsweg die Benutzung durch die späteren Mieter verbieten oder einschränken? :
Kann er. Schließlich ist er ja Eigentümer.
Ob er das dann auch durchsetzten könnte, müsste man prüfen, wenn die konkrete Situation eintritt.
ZitatIch hätte das Verständnis dass es keinen Unterschied macht ob der Immobilieneigentümer den Zufahrtsweg verwendet oder Mieter. :
Das kann einen Unterschied machen, muss es aber nicht.
#2
Antwort vom 21. Februar 2019 | 22:52
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke Harry für dein Feedback.
Um die Situation klar zu beschreiben: Zufahrtsweg führt zum Baugrund. Der Eigentümer vom Baugrund baut eine Immobilie auf dem genannten Baugrund und vermietet diese. Die einzige Zufahrtsmöglichkeiten zum Baugrund besteht durch
den Zufahrtsweg.
50% Miteigentum am Zufahrtsweg besitzt der Nachbar.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Baurecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 22. Februar 2019 | 16:45
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1951x hilfreich)
Das ist doch nur HvS' übliche Sprachlektion - natürlich KANN Jeder Verbote für irgendwas aussprechen, die Frage ist aber, ob er seine Wünsche auch rechtlich durchsetzen kann. Darauf kommt es dir ja sicher auch an.ZitatZitat (von lalala_lalala_79): :
kann der Miteigentümer vom Zufahrtsweg die Benutzung durch die späteren Mieter verbieten oder einschränken?
Kann er. ...
Wenn eine Baugenehmigung erteilt wurde, dann musste die Zuwegung auch öffentlich-rechtlich gesichert sein.
D.h. es muss nedergelegt sein (Baulastenverzeichnis, Grundbuch - je nach Bundesland), dass das Baugrundstück Nachbar 1 und Baugrundstück Nachbar 2 jeweils einen dauerhaften, unwiderruflichen Nutzungsanspruch an dieser gemeinschaftlichen Zuwegung haben.
Diesen Nutzungsanspruch haben jeweils die Nutzungsberechtigten der begünstigten Grundstücke - dabei ist es völlig egal ob nun der Eigentümer oder ein Mieter Nutzungsberechtigt ist.
Also mal die Baugenehmigungsunterlagen durchforsten ...
Üblicherweise werden aber für Gemeinschaftseigentum auch (zivilrechtliche) Gebrauchs- und Kostentragungsregelungen getroffen. Da kann es dann durchaus Streit über Details geben, wenn aus einem ursprünglich beabsichtigten Einfamilienwohnhaus dann ein Mehrfamilienwohnhaus wird ...
#4
Antwort vom 23. Februar 2019 | 14:21
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke, die Info hilft mir weiter!
Und jetzt?
Schon
268.057
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
15 Antworten