Zufahrtsrecht Mieter Eigentümer

21. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
lalala_lalala_79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Zufahrtsrecht Mieter Eigentümer

Guten Abend,


angenommen jemand ist zu 50% Eigentümer eines gepflasterten Zufahrtsweges zu seinem Baugrundstück. Wenn man auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus baut und dieses vermietet, kann der Miteigentümer vom Zufahrtsweg die Benutzung durch die späteren Mieter verbieten oder einschränken?


Ich hätte das Verständnis dass es keinen Unterschied macht ob der Immobilieneigentümer den Zufahrtsweg verwendet oder Mieter.


Freundliche Grüße,

Jürgen

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von lalala_lalala_79):
kann der Miteigentümer vom Zufahrtsweg die Benutzung durch die späteren Mieter verbieten oder einschränken?

Kann er. Schließlich ist er ja Eigentümer.

Ob er das dann auch durchsetzten könnte, müsste man prüfen, wenn die konkrete Situation eintritt.



Zitat (von lalala_lalala_79):
Ich hätte das Verständnis dass es keinen Unterschied macht ob der Immobilieneigentümer den Zufahrtsweg verwendet oder Mieter.

Das kann einen Unterschied machen, muss es aber nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
lalala_lalala_79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Harry für dein Feedback.
Um die Situation klar zu beschreiben: Zufahrtsweg führt zum Baugrund. Der Eigentümer vom Baugrund baut eine Immobilie auf dem genannten Baugrund und vermietet diese. Die einzige Zufahrtsmöglichkeiten zum Baugrund besteht durch
den Zufahrtsweg.
50% Miteigentum am Zufahrtsweg besitzt der Nachbar.

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lalala_lalala_79):
kann der Miteigentümer vom Zufahrtsweg die Benutzung durch die späteren Mieter verbieten oder einschränken?
Kann er. ...
Das ist doch nur HvS' übliche Sprachlektion - natürlich KANN Jeder Verbote für irgendwas aussprechen, die Frage ist aber, ob er seine Wünsche auch rechtlich durchsetzen kann. Darauf kommt es dir ja sicher auch an.

Wenn eine Baugenehmigung erteilt wurde, dann musste die Zuwegung auch öffentlich-rechtlich gesichert sein.
D.h. es muss nedergelegt sein (Baulastenverzeichnis, Grundbuch - je nach Bundesland), dass das Baugrundstück Nachbar 1 und Baugrundstück Nachbar 2 jeweils einen dauerhaften, unwiderruflichen Nutzungsanspruch an dieser gemeinschaftlichen Zuwegung haben.

Diesen Nutzungsanspruch haben jeweils die Nutzungsberechtigten der begünstigten Grundstücke - dabei ist es völlig egal ob nun der Eigentümer oder ein Mieter Nutzungsberechtigt ist.

Also mal die Baugenehmigungsunterlagen durchforsten ...

Üblicherweise werden aber für Gemeinschaftseigentum auch (zivilrechtliche) Gebrauchs- und Kostentragungsregelungen getroffen. Da kann es dann durchaus Streit über Details geben, wenn aus einem ursprünglich beabsichtigten Einfamilienwohnhaus dann ein Mehrfamilienwohnhaus wird ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
lalala_lalala_79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, die Info hilft mir weiter!

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