Hallo, folgende Frage. Unser Nachbar hat im Laufe seines Neubaus unseren Zufahrtsweg (Teil unseres Grundstücks) ungefragt abgegraben. Der Weg war als Bauzufahrt vorbereitet gewesen und ist später auch unsere reguläre Zufahrt. Leider hatte sich unser Bau um ein Jahr verzögert, mittlerweile steht als Grenzbebauung eine Garage am Weg, Da es sich um zwei Hanggrundstücke handelt muss unser Weg jetzt zum Nachbargrundstück hin abgestützt werden. Die ersten 5m wurden vom Nachbarn mit Betonsteinen gemauert, dann folgen 6m Garage, die oberen 6m sind nach wie vor abgegraben und zu unserem eigentlichen Grundstück klafft jetzt eine 2m hohe Stufe. Der Nachbar muss den abggrabenen Weg wieder herstellen, nur nach welchen Vorgaben? zB. welche Last der Weg offiziell aushalten muss, wie die Strassenabstützung beschaffen sein muss, wie sieht es rechtlich aus, wenn der Nachbar auf unserem Grundstück die Stützmauer, o.ä. bauen muss. Wie sieht es mit der Haftung aus. Vorher hätten wir die Zufahrt problemlos als Baustellenzufahrt nutzen können, jetzt nicht mehr, da die Stützmauern und die Garage nicht für Baufahrzeuggewichte geignet sind.
Weiss jemand Abhilfe? Danke
-----------------
""
Zufahrtsweg zum Baugrundstück
Verbaut?
Verbaut?
Wenn der Nachbar Abgrabungen macht, dann muss er dafür sorgen, das auf dem Nachgrundstück kein Schaden entsteht.
1. Sollte anschließend eine Stützmauer notwendig sein, dann muss der Nachbar diese Mauer auf seinem Grundstück errichten.
BGB § 909
Vertiefung
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
2. Wenn bereits ein Schaden entstanden ist (durch das Abgraben eines als Zuwegung angelegten Streifens), dann ist dieser Streifen so wieder herzustellen, wie er vorher war. Ihr müßt natürlich beweisen können, das auf eurer Seite bereits ein Unterbau für die zukünftige Nutzung als Weg erstellt worden war.
BGB § 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
-----------------
""
Danke für die Auskunft. Der Weg war als Unterbau für die zukünftige Strasse schon von der Gemeinde als Voreigentümerin, wie beim Kauf des Grundstücks schon notariel vereinbart, vorbereitet worden. Es gibt Fotos vom Zustand vorher. Der Sachverhalt war dem Nachbarn bekannt. Die Frage zur Belastbarkeit der Stützmauer und auf Höhe der Garage ist noch offen. Gibt es da auch so klare Regelungen?
-- Editiert wilhelmemanuel am 17.11.2013 20:42
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
53 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
10 Antworten