Zufahrtsweg zum Baugrundstück

17. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
wilhelmemanuel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Zufahrtsweg zum Baugrundstück

Hallo, folgende Frage. Unser Nachbar hat im Laufe seines Neubaus unseren Zufahrtsweg (Teil unseres Grundstücks) ungefragt abgegraben. Der Weg war als Bauzufahrt vorbereitet gewesen und ist später auch unsere reguläre Zufahrt. Leider hatte sich unser Bau um ein Jahr verzögert, mittlerweile steht als Grenzbebauung eine Garage am Weg, Da es sich um zwei Hanggrundstücke handelt muss unser Weg jetzt zum Nachbargrundstück hin abgestützt werden. Die ersten 5m wurden vom Nachbarn mit Betonsteinen gemauert, dann folgen 6m Garage, die oberen 6m sind nach wie vor abgegraben und zu unserem eigentlichen Grundstück klafft jetzt eine 2m hohe Stufe. Der Nachbar muss den abggrabenen Weg wieder herstellen, nur nach welchen Vorgaben? zB. welche Last der Weg offiziell aushalten muss, wie die Strassenabstützung beschaffen sein muss, wie sieht es rechtlich aus, wenn der Nachbar auf unserem Grundstück die Stützmauer, o.ä. bauen muss. Wie sieht es mit der Haftung aus. Vorher hätten wir die Zufahrt problemlos als Baustellenzufahrt nutzen können, jetzt nicht mehr, da die Stützmauern und die Garage nicht für Baufahrzeuggewichte geignet sind.

Weiss jemand Abhilfe? Danke

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn der Nachbar Abgrabungen macht, dann muss er dafür sorgen, das auf dem Nachgrundstück kein Schaden entsteht.

1. Sollte anschließend eine Stützmauer notwendig sein, dann muss der Nachbar diese Mauer auf seinem Grundstück errichten.
BGB § 909
Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.


2. Wenn bereits ein Schaden entstanden ist (durch das Abgraben eines als Zuwegung angelegten Streifens), dann ist dieser Streifen so wieder herzustellen, wie er vorher war. Ihr müßt natürlich beweisen können, das auf eurer Seite bereits ein Unterbau für die zukünftige Nutzung als Weg erstellt worden war.
BGB § 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.



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#2
 Von 
wilhelmemanuel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Auskunft. Der Weg war als Unterbau für die zukünftige Strasse schon von der Gemeinde als Voreigentümerin, wie beim Kauf des Grundstücks schon notariel vereinbart, vorbereitet worden. Es gibt Fotos vom Zustand vorher. Der Sachverhalt war dem Nachbarn bekannt. Die Frage zur Belastbarkeit der Stützmauer und auf Höhe der Garage ist noch offen. Gibt es da auch so klare Regelungen?

-- Editiert wilhelmemanuel am 17.11.2013 20:42

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