Ich benötige mal Eure rechtliche Einschätzung:
In SH existieren zwei Grundstücke A und B, jeweils mit einem EFH bebaut. Eigentümer A hat vor 30 Jahren eine Garage (ordnungsgemäß genehmigt) direkt an der Grenze zu B gebaut. Eigentümer B hat vor ca. 5 Jahren ebenfalls eine Garage (auch genehmigt) direkt an die Grenze zu A und damit direkt an die Garage von A bauen lassen. DIe Garage B wurde nicht als Fertiggarage geliefert, sondern Stein auf Stein gemauert.
Eigentümer A verkauft nun an an Eigentümer N. Dieser entscheidet sich, die Garage auf A abzureißen und durch einen Carport zu ersetzen. Nach dem Abriss ist das Geschrei von Eigentümer B groß, denn seine Garage hat plötzlich auf der linken Seite keine Wand mehr. Beim Bau der Garage B wurde nämlich die linke Wand nicht gesetzt, sondern einfach an die Garage A "angemauert".
Hat B irgendwelche durchsetzbaren monetären Ansprüche gegenüber dem Neueigentümer N?
Zwei Garagen, zwei Grundstücke, nur eine Wand
27. Januar 2020
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Frage vom 27. Januar 2020 | 13:44
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 604x hilfreich)
Zwei Garagen, zwei Grundstücke, nur eine Wand
Verbaut?
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#1
Antwort vom 28. Januar 2020 | 14:16
Von
Status: Unbeschreiblich (32255 Beiträge, 5668x hilfreich)
d.h. B hat sich damals ´ne Wand gespart. Das war sicher weder Vorschrift noch genehmigt.ZitatDIe Garage B wurde nicht als Fertiggarage geliefert, sondern Stein auf Stein gemauert. :
Nö. Kann ich nicht sehen. Ich meine, B kann nichts durchsetzen.ZitatHat B irgendwelche durchsetzbaren monetären Ansprüche gegenüber dem Neueigentümer N? :
B hat damals am falschen Ende gespart.
B kann jetzt seine genehmigte Garage *vollenden*. Auf eigene Kosten.
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