Zweideutige Vereinbarung zur Baufertigstellung

30. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
hausbauer123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweideutige Vereinbarung zur Baufertigstellung

Hallo,
wir haben mit einem Bauträger einen Vertrag zur Erstellung eines Reihenhauses abgeschlossen. Der Bau startete wie vereinbart, 6 Wochen nach Vorliegen der Baugenehmigung, Mitte April 2014.
In dem Vertrag gibt es einen Passus zur Baudurchführung. Dort steht, dass die Bauzeit ca. 9 Monate beträgt, ohne Schlecht-Wetter-Zeiten und Verzögerungen die durch uns verursacht werden. Zusätzlich ist ist vereinbart, dass die Baufertigstellung zum 28.02.15. zugsichert wird, solange kein Verschulden durch uns Käufer vorliegt.
Dem Baufortschritt und den mündlichen Aussagen des Bauträgers nach zu Urteilen wird die Fertigstellung vemutlich bis April/Mai 2015 dauern.
Der Bauträger beruft sich nun bereits darauf, dass der Fertigstellungstermin ja nur bei "guten" Wetter gelten würde, und er aktuell aufgrund der Wetterlage nur bedingt weiterarbeiten kann.
Wir wiederum sind der Meinung, dass der Fertigstellungstermin verbindlich vereinbart wurde.
Sollten wir ab März nun den Baufträger in Verzug setzen und Schadensersatz verlangen?

MFG, Jochen

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)



Für Schadensersatz müsstet ihr einen Schaden nachweisen können, d.h. ihr solltet alles sorgfältig dokumentieren (zusätzliche Bereitstellungszinsen für euren Kredit etc.).
Außerdem könnt ihr dem Bauträger auffordern, auch schon jetzt die Zeiten zu nennen, in denen wegen des schlechten Wetters keine Arbeit möglich war. Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann steht im Vertrag ja nur etwas von 'Schlecht-Wetter-Zeiten', und nicht, das 'nur bei gutem Wetter' gebaut werden kann.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39854x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zusätzlich ist ist vereinbart, dass die Baufertigstellung zum 28.02.15. zugsichert wird, solange kein Verschulden durch uns Käufer vorliegt. <hr size=1 noshade>

Mit welchem Wortlaut genau?


Denn der Schilderung nach ist der 28.02.15 ein Fixtermin. Da hilft auch die Nennung von Schlechtwettertagen nicht, das wäre nur bei der ersten Frist relevant.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
hausbauer123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der folgende Passus steht im Vertrag:

"Die Bauzeit beträgt ca. 9 Monate - nicht mit eingerechnet sind Schlechtwetterzeiten, in denen der Baufortschritt verhindert wird. Nicht eingerechnet in die hier angegebene Bauzeit sind gleichfalls Verzögerungen des Baufortschritts, die dadurch entstehen, dass der Käufer noch erforderliche Entscheidungen zur Sanitär- und Elektrorohinstalltion und Heizungsarbeiten nicht fristgerecht trifft. Gleiches gilt für für die Auswahl der Fliesen und Sanitärobjekte durch den Käufer und/oder wenn dessen Auswahl zu größeren Lieferfristen gegenüber der Standardware führt. Erfolgen die Verzögerungen nicht durch ein vom Käufer verschuldetes Verhalten, so wird die Baufertigstellung für den 28.02.2015 zugesichert."

Es folgt dann noch eine kurze Ausführung, die Schlechtwetter definiert (unter 5 Grad, Dauerregen bei gewissen Arbeiten).

Für unserer Verständnis ist die Aussage "ca. 9 Monate" eine Richtzeit zur Information der Baudauer und der 28.02.15 ein Fixtermin, der unabhängig von der ersten Aussage und vom Wetter ist.
Der Bauträger argumentiert natürlich genau andersherum.
Wie ist deine/eure Meinung?

MFG, Jochen

-- Editiert hausbauer123 am 31.01.2015 09:00

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39854x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Für unserer Verständnis ist die Aussage "ca. 9 Monate" eine Richtzeit zur Information der Baudauer und der 28.02.15 ein Fixtermin, der unabhängig von der ersten Aussage und vom Wetter ist. <hr size=1 noshade>

Das würde ich auch so sehen.



Ich empfehle übrigens die Abnahme in Begleitung eines entsprechenden Sachverstädigen zu machen. Ist nicht ganz billig, aber verglichen mit eventuell späterem Ärger und Kosten ist das ein Klacks.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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