falscher Miteigentumsanteil im Kaufrvertrag

29. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Joki4711
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 31x hilfreich)
falscher Miteigentumsanteil im Kaufrvertrag

Ein Käufer will eine ETW kaufen und stellt im Kaufvertragsentwurf fest, dass Miteigentumsanteile falsch sind, trotzdem in dem Objekt schon 4 Wohnungen verkauft wurden.

Der vom Architekten erstellte Aufteilungsplan der Wohnungen hatte in einer Wohnung einen Fehler. Die von ihm errechnete Wohnfläche betrug 103,25 QM weil ein Rechenfehler war und die 17,57 Qm (Hälfte der Terrasse) nicht mit gerechnet wurden. Die tatsächliche Wohnfläche betrug 120,25 Qm.
Damit ist der Miteigentumsanteil an dieser Wohnung zu niedrig angegeben und alle Miteigentumsanteile der bereist verkauften und beurkundeten Wohnungen sind falsch denn sie müssten einen niedrigen Anteil haben, was sich ja auch auf die Nebenkosten auswirken würde.
Im Kaufvertragsentwurf ist ebenfalls die falsche Qm Zahl eingetragen und damit auch ein falscher Miteigentumsanteil.
Der Käufer sollte diesen Kaufvertrag mit augenscheinlich falschen und dem Bauträger bekannten Miteigentumsanteilen unterschreiben. Was er abgelehnt hat.
Der Bauträger hat daraufhin den Verkauf abgesagt.

Welche rechtlichen Folgen hat das für die bereits verkauften Wohnungen?
Ist das ein Grund den Notarvertrag kurz vor den Unterzeichnung platzen zu lassen?
Danke für eine Einschätzung.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von Joki4711):
Welche rechtlichen Folgen hat das für die bereits verkauften Wohnungen?
Ist das ein Grund den Notarvertrag kurz vor den Unterzeichnung platzen zu lassen?
Danke für eine Einschätzung.

Bevor diese Fragen beantwortet werden können, würde ich folgendes abklären:

Erst einmal in Aufteilungsplan und Teilungserklärung schauen ob die Terrassen eindeutig dem Miteigentumsanteil der Wohnungen zugeordnet sind. Denn Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nur dann bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt, wenn sie ausschließlich zur Wohnung gehören.
Gemeinschaftsräume bleiben bei der Wohnflächenberechnung unberücksichtigt.
Ein Miteigentumsanteil muss sich nicht zwingend an der Wohnungsgröße orientieren. Z.B. kann eine Wohnung mit Dachterrasse mit einem höheren Miteigentumsanteil bewertet werden als eine Wohnung, die „nur" im EG liegt.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Damit ist der Miteigentumsanteil an dieser Wohnung zu niedrig angegeben


Korrekt ist der Miteigentumsanteil, der in der Teilungserklärung vereinbart wurde. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, dass dieser dem Wohnflächenanteil entsprechnen muss.

Zitat:
Welche rechtlichen Folgen hat das für die bereits verkauften Wohnungen?


Keine, es sei denn alle (!) Eigentümer einschließlich des Eigentümers der begünstigten Wohnung stimmen einer Änderung der Miteigentumsanteile zu.

Zitat:
Ist das ein Grund den Notarvertrag kurz vor den Unterzeichnung platzen zu lassen?


Selbstverständlich durfte der Käufer den Kaufvertrag platzen lassen. Er fühlte sich ja schließlich benachteiligt. Zu einer Nachverhandlung ist der Verkäufer nicht verpflichtet, zumal er es auch gar nicht alleine in der Hand gehabt hätte, die Miteigentumsanteile zu ändern.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120348 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Joki4711):
Ist das ein Grund den Notarvertrag kurz vor den Unterzeichnung platzen zu lassen?

Ein "ich mag nicht mehr" ist da schon ausreichend,



Zitat (von Joki4711):
Welche rechtlichen Folgen hat das für die bereits verkauften Wohnungen?

Was ist "das"?
Das er nicht mehr an Dich verkaufen will? Gar keine.
Das die ME falsch sind, könnte ein Fall für die gesetzliche Sachmängelhaftung sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(926 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat:
Welche rechtlichen Folgen hat das für die bereits verkauften Wohnungen?

Keine. Alle waren bisher mit der Aufteilung einverstanden. Und wie bereits gesagt, müssen die Eigentumsanteile nicht zwingend der Wohnfläche entsprechen.
Um die Miteigentumsanteile zu ändern, müßten alle einverstanden sein...einstimmig und alle müßten zum Notar und alle, die einen Kredit haben, müssen das Einverständnis des Kreditgebers einholen. Also bleibt alles wie es ist.
Kauf die Wohnung, wenn sie dir gefällt und mache das nicht von den Eigentumsanteilen abhängig.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Das die ME falsch sind, könnte ein Fall für die gesetzliche Sachmängelhaftung sein.


Woraus entnimmst Du, dass die Miteigentumsanteile falsch sind? Ich gehe davon aus, dass sie den Angaben in der Teilungserklärung entsprechen. Damit wären die Miteigentumsanteile richtig.

Dass die Miteigentumsanteile nicht dem Verhältnis der Wohnflächen zueinander entsprechen ist kein Sachmangel.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120348 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von hh):
Woraus entnimmst Du, dass die Miteigentumsanteile falsch sind?

Stimmt, statt dem "Das" hätte da ein "Wenn" hingehört.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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