grenzständige Gaube bei Doppelhaus

24. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Thogue
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
grenzständige Gaube bei Doppelhaus

Liebes Forum,
ich plage mich mit einer Frage herum und erhoffe mir Hilfe:

Ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte in Berlin.
Meine Nachbarin hat nun vor, eine Gaube zu bauen. Diese möchte sie grenzständig zu meinem Grundstück errichten.
Gelten hier nicht auch die üblichen 3m Abstand zur Grundstücksgrenze?
Falls dem nicht so sein sollte, muss die seitliche Wand zu meinem Grundstück dann nicht als Brandwand ausgeführt werden?

Vielen Dank für eure Einschätzung!




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40823 Beiträge, 6602x hilfreich)

Zitat (von Thogue):
Diese möchte sie grenzständig zu meinem Grundstück errichten.
Deine Nachbarin wird dafür keine Baugenehmigung bekommen.
Insofern sollte die Brandwandidee keine mehr sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9984 Beiträge, 2092x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Deine Nachbarin wird dafür keine Baugenehmigung bekommen.
Insofern sollte die Brandwandidee keine mehr sein.


davon gehe ich auch aus. Der TE kann sich gerne an das zuständige Bauamt wenden. Da sollten im Bebauungsplan auch die Anforderungen / Gestaltungsvorgaben bei Gauben zu sehen sein

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
davon gehe ich auch aus. Der TE kann sich gerne an das zuständige Bauamt wenden. Da sollten im Bebauungsplan auch die Anforderungen / Gestaltungsvorgaben bei Gauben zu sehen sein

Ob ein B-Plan besteht, wissen wir nicht.

Gerade in dem könnten die Verfahrensfreiheit und auch die Zulässigkeit stehen.

P.S.: Das Thema Brandwand oder anstelle einer Brandwand zulässige Lösungen, ist ein Nebenkriegsschauplatz.

Was spricht gegen die Gaube?
Der anhaltende Nachbarschaftskrieg ohne Siegchance?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130540 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Thogue):
Gelten hier nicht auch die üblichen 3m Abstand zur Grundstücksgrenze?

Hälst Du denn mit Deinem Haus die 3m Abstand zum Nachbarhaus ein?

Ansonsten wäre zu ergründen, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Da ist dann auch die Landesbauordnung und das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes relevant, die geben aber in der Regel nur den groben Rahmen vor.
Entscheidend sind regelmäßig die regionalen Gesetze, Verordnungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen, Bebauungsplan etc. der Gemeinde und vertragliche Vereinbarungen die sich mit dem Grundstück und den Nachbargrundstücken beschäftigen (Kaufvertrag, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …), Brandschutz und Lärmschutz können auch relevante Elemente sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hälst Du denn mit Deinem Haus die 3m Abstand zum Nachbarhaus ein?

War wohl schon etwas zu spät ;)
Zitat (von Thogue):
Ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte

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#6
 Von 
Thogue
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Was spricht gegen die Gaube?
Der anhaltende Nachbarschaftskrieg ohne Siegchance?


Sollte die grenzständige Gaube rein rechtlich nicht zulässig sein, dann würde ich sie gerne verhindern. Denn, falls sie gebaut wird, stellt sie eine Wertminderung für mein Grundstück dar.
Wir führen keinen Nachbarschaftskrieg, werden aber wohl auch keine Freunde werden ;-)
Insofern geht es mir in erster Linie darum, dass ich für mich Klarheit bekomme.

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#7
 Von 
Thogue
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hälst Du denn mit Deinem Haus die 3m Abstand zum Nachbarhaus ein?

Ansonsten wäre zu ergründen, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Da ist dann auch die Landesbauordnung und das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes relevant, die geben aber in der Regel nur den groben Rahmen vor.
Entscheidend sind regelmäßig die regionalen Gesetze, Verordnungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen, Bebauungsplan etc. der Gemeinde und vertragliche Vereinbarungen die sich mit dem Grundstück und den Nachbargrundstücken beschäftigen (Kaufvertrag, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …), Brandschutz und Lärmschutz können auch relevante Elemente sein.


Da es sich um eine Doppelhaushälfte handelt, halte ich die 3m Abstand natürlich nicht ein ;-)
Ich kann mir tatsächlich vorstellen, dass es irgendwo eine Regelung gibt, die den Fall Doppelhaushälfte beschreibt - aber ich finde nichts (BauOBln, Nachbarschaftsgesetz Berlin).

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#8
 Von 
Thogue
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
davon gehe ich auch aus. Der TE kann sich gerne an das zuständige Bauamt wenden. Da sollten im Bebauungsplan auch die Anforderungen / Gestaltungsvorgaben bei Gauben zu sehen sein


Worauf gründet ihr eure Ansicht, dass es keine Baugenehmigung dafür geben wird? Ich würde das einfach gerne irgendwo in einem Gesetz nachlesen wollen...
Einen Bebauungsplan oder Gestaltungsvorgaben gibt es nicht. Hier gilt lediglich die BauOBln.

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#9
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von Thogue):
Gelten hier nicht auch die üblichen 3m Abstand zur Grundstücksgrenze?
Nein, § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO Bln

Zitat (von Thogue):
Falls dem nicht so sein sollte, muss die seitliche Wand zu meinem Grundstück dann nicht als Brandwand ausgeführt werden?
Ja, § 30 Abs. 2 BauO Bln

Zitat (von Anami):
Deine Nachbarin wird dafür keine Baugenehmigung bekommen.
Braucht sie auch nicht (§ 62 Abs. 2 Nr. 1c) BauO Bln).

Zitat (von cirius32832):
davon gehe ich auch aus
Ich nicht.

Zitat (von Thogue):
aber ich finde nichts
Dann hast Du wohl nicht richtig gesucht.

Zitat (von Thogue):
Worauf gründet ihr eure Ansicht, dass es keine Baugenehmigung dafür geben wird?
Weil das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf.

Zitat (von Thogue):
Ich würde das einfach gerne irgendwo in einem Gesetz nachlesen wollen...
Wer hindert Dich daran? Wo weißt Du ja schon:
Zitat (von Thogue):
Hier gilt lediglich die BauOBln.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130540 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
War wohl schon etwas zu spät

Nö, das war nur der versteckte Hinweis, dass die Frage sich eigentlich schon fast selbst beantwortet hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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