öff. Baurecht: Entwässerung von Niederschalgswasse

14. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
sausapia
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 64x hilfreich)
öff. Baurecht: Entwässerung von Niederschalgswasse

Die Stadt Düsseldorf hat ihre „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf" am 21.12.2011 geändert. Hiernach bin ich verpflichtet, sämtliches auf meinem Grundstück anfallendes Abwasser dem öffentlichen Kanal zuzuleiten. Hierzu erhielt ich heute die Information, die zugleich die Verpflichtung erläutert und gleichzeitig als Anhörung dient.

㤠3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die in § 2 Pkt. 15 aufgeführten Anschlussnehmer sind nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihr die Anschlusspflicht auslösendes Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese Anlage zu benutzen (Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. Anschluss- und Benutzungspflicht). Im Rahmen der Benutzungspflicht ist sämtliches Abwasser des Grundstückes nach Maßgabe dieser Satzung der öffentlichen Abwasseranlage zuzuleiten."...

Mein Haus (Bj. 1960) befindet sich in Hanglage und Teile des Niederschlagswassers (212m² von insg. 340m²) werden nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt. Mit Kauf (2005) hatte ich einen Antrag gestellt und ein Beamter der Stadt hat die Richtigkeit (der teilweisen Nichteinleitung) festgestellt und genehmigt . Die Niederschläge der Dachflächen versickern auf meinen Grundstück.

Ein nachträglicher Anschluss an den öffentlichen Kanal ist mit einem sehr hohen Aufwand verbunden, da das Niederschlagswasser an vier verschiedenen Stellen im Boden versickert.
- Hebeanlage (Aufstellplatz?)
- Fundament der Gartenterrasse aufstemmen
- Hofeinfahrt aufstemmen
- Umbaumaßnahmen im Vorgarten
- Änderung des Gefälles bei zwei Flachdächern von Garagen

In der Satzung steht auch im § 3
(12) Der Anschlussnehmer hat der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen der Anschlusspflicht nach Abs. 2 entfallen.

§ 4 Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht
(1) Die Stadt kann auf Antrag von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreien, wenn ein Anschluss
- nur durch außergewöhnliche technische oder betriebliche Maßnahmen und/oder
- durch unverhältnismäßige Aufwendungen möglich und deshalb unzumutbar ist.
Die Befreiung muss im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere wasserwirtschaftlich, unbedenklich sein. Alle Voraussetzungen, insbesondere die wasserrechtliche Unbedenklichkeit, müssen durch den Antragsteller nachgewiesen werden.
Der Antrag muss durch den Anschlussnehmer innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zum Anschluss bei der Stadt gestellt werden.
(2) Die Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht kann auf bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesprochen werden.
(3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen.
(4) Für Niederschlagswasser gelten Absatz 1 bis 3 auch bei Beseitigung auf dem Grundstück oder durch Einleitung in ein Gewässer
- wenn und soweit dies der Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage zulässt sowie deren Finanzierung bzw. Kostendeckung unbedenklich ist und
- wenn nachbarliche, baurechtliche, wasserwirtschaftliche und sonstige öffentliche Belange und Bestimmungen dem nicht entgegenstehen und
- wenn der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit vorliegt oder von der Stadt im Rahmen von Planungsvorhaben erbracht wurde und die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.

Bei bestehender Bebauung ist die private Niederschlagswasserleitung dauerhaft zu trennen und zu verschließen. Eine diesbezügliche Kontrolle führt die Stadt bei offener Baugrube durch. Der Anschlussnehmer hat dies 3 Tage vorher mitzuteilen.

In reinen Wohngebieten kann Niederschlagswasser von Flächen bis zu 20 m2 je Grundstück ohne Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht großflächig auf dem Grundstück versickert werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung nachbarlicher Belange und unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen möglich ist.

Wen sollte ich bei der Antragstellung hinzuziehen? Ein Fehler könnte mich ein Vermögen kosten.
Lieben DANK

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-- Editiert sausapia am 14.01.2014 21:10

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