öffentliche Wasserleitung auf Privatgrund freilegen

22. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.06.2024 08:54:28
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)
öffentliche Wasserleitung auf Privatgrund freilegen




Öffentliche Wasserleitung und Wasserschieber, auch von Nachbarn, auf Privatgrund - muß ich das dulden?



Im Grundbuch stehen keine Leitungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Geh- und Fahrtrechte, usw. Das Grundstück ist Lastenfrei!

Habe recherchiert:
In Bayern wird kein Baulastenverzeichnis geführt, dort wird die Sicherung baurechtskonformer Zustände im Grundbuch vorgenommen.

Die Wasserleitungen sind schon alt (vor den 60er Jahren) und ist in Deutschland, Bayern.



Nun verlangt die Gemeinde, daß ich den Wasserschieber suche und die Leitung freilege – auf eigene Kosten

Ist diese Vorgehensweise rechtens?
(ich dachte, daß bis zur Wasseruhr alles Sache von der Gemeinde ist)



Wie sieht es rein rechtlich aus?




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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2272 Beiträge, 500x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Ist diese Vorgehensweise rechtens?

Wenn der Schieber widerrechtlich von Dir überbaut wurde, musst Du ihn wieder freilegen bzw. wird die Freilegung dann zu Deinen Lasten erfolgen.

Wenn er nur mit der Zeit überwachsen ist, weil er z.B. nicht fachgerecht eingepflastert war, dann ist es Sache des Versorgers.

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#2
 Von 
guest-12308.06.2024 08:54:28
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wasserschieber waren nie frei.
Die Schieber sind nun offensichtlich mit den Jahren überwachsen.
Korrekt eingepflastert waren die Schieber nie.
Die genaue Lage der Wasserschieber ist ebenfalls unbekannt – hierzu kann die Gemeinde keine genauen Angaben machen.

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9064 Beiträge, 1922x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Ist diese Vorgehensweise rechtens?
(ich dachte, daß bis zur Wasseruhr alles Sache von der Gemeinde ist)


Das ist in Ihrem Fall anscheinend ein Sonderfall, wo das nicht so ist.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
guest-12308.06.2024 08:54:28
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum Sonderfall?

Ich dachte, daß bis zur Wasseruhr alles Sache von der Gemeinde ist

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#5
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2272 Beiträge, 500x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Die Schieber sind nun offensichtlich mit den Jahren überwachsen.
Korrekt eingepflastert waren die Schieber nie.
Die genaue Lage der Wasserschieber ist ebenfalls unbekannt – hierzu kann die Gemeinde keine genauen Angaben machen.

Dann sind Suche und Freilegung Sache des Versorgers.

Ist die Gemeinde der zuständige Versorger?
Mit welchem Wortlaut wurde die Forderung erhoben?
Wurde eine Rechtsgrundlage benannt?

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#6
 Von 
guest-12308.06.2024 08:54:28
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)


Der Versorger ist der Zweckverband Wasserversorgung der Gemeinden xy

Der genaue Wortlaut lautet:
Der Zweckverband Wasserversorgung der Gemeinden xy erläßt folgenden
Bescheid
1. Frau abc wird auferlegt bis spätestens 6 Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides den Hausanschluß für die Wasserversorgung freizulegen
2. Herr abc (Ex-Ehemann und ½ Miteigentümer) wird verpflichtet die Freilegung in der Nr. 1 genannten Anlage zu dulden.
3. Falls Frau abc dies Pflicht nicht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500€ zur Zahlung fällig
4. Frau abc hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die Duldungsanordnung (Nr. 2 dieses Bescheides) werden nicht erhoben.
5. Für den Bescheid wird eine Gebühr von 100€ festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,30€

Warum muß nur ich alle Kosten tragen, der Ex-Mann ist immer noch ½ Eigentümer

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#7
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2272 Beiträge, 500x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Der Zweckverband Wasserversorgung der Gemeinden xy erläßt folgenden
Bescheid

Da fehlt im Eingangspost offensichtlich vieles an Vorgeschichte.

P.S.: Die Rechtsgrundlage müsste im Bescheid genannt sein.
Was man gegen den Bescheid für Rechtsmittel hat, steht auch drin.

Da wir die fehlende Vorgeschichte nicht kennen, können wir auch nicht einschätzen, ob es sich lohnt weiter zu stänkern.

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#8
 Von 
guest-12308.06.2024 08:54:28
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)


Die Vorgeschichte:

Die Wasseruhr sollte gewechselt werden. Leider konnte die Wasseruhr nicht gewechselt werden, da der Absperrhahn vor der Wasseruhr defekt ist (läßt sich nicht schließen) Um beides zu wechseln muß der Wasserschieber geschlossen werden, da der Wasserschieber auf Anhieb nicht auffindbar war wurde vorgenannter Bescheid erlassen.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37503 Beiträge, 6271x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Warum muß nur ich alle Kosten tragen, der Ex-Mann ist immer noch ½ Eigentümer
Erst fragst du, ob du das dulden musst.
Erst auf Nachfrage kommst du mit dem Bescheid...
Dort steht ganz deutlich drin, dass DU freizulegen hast. Vorher gabs schon Streit und ein Verfahren.
Dort steht auch ganz deutlich, dass dein Ex das zu dulden hat.

Zitat (von 123Claudia123):
Warum muß nur ich alle Kosten tragen, der Ex-Mann ist immer noch ½ Eigentümer
Das ist jetzt deine Neue Frage?
Das ist wie bei den anderen Streitfragen wegen des halben Eigentums auch.

Den Wasserversorger interessiert nicht, worüber du dich mit deinem Ex streitest.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2272 Beiträge, 500x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
da der Wasserschieber auf Anhieb nicht auffindbar war wurde vorgenannter Bescheid erlassen.

Glaube ich nicht.
Da gibt es deutlich mehr an Vorgeschichte.

P.S.: Ich würde beim Zweckverband die Leitungsauskunft anfordern und dann an der vermutlichen Stelle mal einen Spaten "nutzen".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12308.06.2024 08:54:28
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vorgeschichte:

Die Wasseruhr sollte gewechselt werden. Leider konnte die Wasseruhr nicht gewechselt werden, da der Absperrhahn vor der Wasseruhr defekt ist (läßt sich nicht schließen)
Um beides zu wechseln muß der Wasserschieber geschlossen werden, da der Wasserschieber auf Anhieb nicht auffindbar war wurde vorgenannter Bescheid erlassen.


Mehr Vorgeschichte gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17868 Beiträge, 6030x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Warum muß nur ich alle Kosten tragen, der Ex-Mann ist immer noch ½ Eigentümer
Ihr haftet Gesamtschuldnerisch. Der Versorger kann sich aussuchen von wem er die Maßnahme und Gebühren verlangt und wer von den Beteiligten es nur dulden braucht. Wenn du es zugelassen hast, dass der Wasserschieber zugewuchert ist, dann sehe ich darin durchaus ein Verschulden von dir Den Missstand hast du zu beseitigen.
Zitat (von 123Claudia123):
Ich dachte, daß bis zur Wasseruhr alles Sache von der Gemeinde ist
Nicht immer. Das ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Fast immer ist es allerdings so wie du es geschrieben hast. Bei uns z.B. ist es aber so, dass ich ab dem Hauptstrang verantwortlich bin. Bei einem Defekt zwischen Haus und Hauptver- bzw. Entsorgungsstrang kann das teuer für mich werden. Insbesondere dann, wenn der Bürgersteig oder die Straße würde aufgerissen werden müssen. Dies ist, in dieser Form eine Seltenheit der ich leider unterliege.

Darum geht es hier aber gar nicht. Du hast zugelassen, dass der Schieber zugewachsen ist.
Zitat (von 123Claudia123):
korrekt eingepflastert waren die Schieber nie.
Woher weißt du das eigentlich wenn dir gar nicht bekannt ist wo der Schieber überhaupt liegt?

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Wie sieht es rein rechtlich aus?

Rein rechtlich sieht es so aus, dass dies
Zitat (von 123Claudia123):
daß bis zur Wasseruhr alles Sache von der Gemeinde ist

schlicht falsch ist und man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. lesen müsste, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen wann wo was wessen Pflicht ist.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von 123Claudia123):
da der Wasserschieber auf Anhieb nicht auffindbar war wurde vorgenannter Bescheid erlassen.

Im Bescheid sollten sich auch Rechtsgrundlagen finden, auf die sich der Bescheid stützt.

Die wären dann als erstes zu prüfen, denn mitunter gibt es in Zeiten knapper Kassen auch gerne mal Fehlinterpretationen seitens der Sachbearbeiter ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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