öffentlichen Weg gekauft

28. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
saloon
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)
öffentlichen Weg gekauft

Wir haben vor ca. 3 Jahren einige Grundstücke von der Gemeinde gekauft. Dabei war auch ein (öffentlich gewidmeter) Weg, der durch unsere Grundstücke führt, aber noch ziemlich weit in den nächsten Ort hineinragt.
Die Gemeinde will den Weg nun zurück oder uns diesbezüglich enteignen.
Kann sie das so einfach?
Wir würden den Weg gern behalten.

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Die Frage wird wohl sein, wie die Stadt einen öffentlichen gewidmeten Weg verkaufen durfte. So ein Fall gab es vor kurzen im TV. Dort wurde erklärt da der Verkauf eigentlich nicht möglich ist.

Enteignen kann ich mir kaum vorstellen, denn die öffentliche Widmung macht den Weg ja auch so öffentlich.
Was willst du mit dem Weg den nun du unterhalten musst und nachher die Gemeinde. Die Nutzung ist die selbe.

Uwe

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12301.03.2011 08:59:37
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
saloon
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:
Was willst du mit dem Weg

Lasst es mich mal so sagen: der Weg hat "strategische" Bedeutung für das friedliche Gleichgewicht zwischen uns und unseren Nachbarn.

Dass die Gemeinde den Weg nicht hätte verkaufen dürfen leuchtet ein, aber was hat das dann für Rechtsfolgen? Haben wir kein wirkliches Eigentum am Weg erworben? Obwohl wir im Grundbuch stehen? Oder muss die Gemeinde den Anliegern ggf. Schadenersatz leisten? Das ist für uns ein entscheidender Unterschied!

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6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ihr müsst bitte unterscheiden zwischen
- einem öffentlichen (ebenfalls gewidmeten) Weg, der auf einem Grundstück liegt , welches der Gemeinde selbst gehört
- und öffentlich gewidmeten Weg, der auf Privatgrund liegt, darf aber von der Öffentlichkeit (also jedem) als Weg benutzt werden (dies dürfte über Grunddienstbarkeiten und/oder Baulasten geregelt sein). Der Weg muss zuvor von der Gemeinde mit Einverständnis des (vorherigen) Privateigentümers öffenlich gewidmet worden sein.

Ob die Gemeinde Euch enteigenen darf, wenn sie durch die bereits erfolgte öffentliche Widmung ohnehin schon Sachherr über den Weg ist, halte ich für fraglich. Macht ja auch keinen Sinn mehr, da der Weg ja bereits öffentlich gewidmet ist. Zu Details würde ich lieber anwaltlichen Rat empfehlen.

Wer Eigentümer des Weges ist, dürfte allerdings für die strategische Bedeutung im Verhältnis zu den Nachbarn egal sein, bzw. ein neutraler Eigentümer (Gemeinde) zwischen zwei Nachbarn halte ich eher für vorteilhafter. Je nach dem was die Gemeinde vorhat mit dem Weg.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
saloon
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:
öffentlich gewidmeten Weg, der auf Privatgrund liegt, darf aber von der Öffentlichkeit (also jedem) als Weg benutzt werden (dies dürfte über Grunddienstbarkeiten und/oder Baulasten geregelt sein).

Der Weg hat der Gemeinde gehört und war (ist?) öffentlich gewidmet. Dann hat die Gemeinde den Weg versehentlich an uns verkauft. Da wir eine ganze Liste von (teilweise kleinsten) Grundstücken von der Gemeinde gekauft haben, ist dies nicht aufgefallen (was natürlich für die Schlampigkeit der Gemeinde spricht). Uns ist es schon aufgefallen, aber da ein Teil des Weges auf unserem umzäunten Gelände liegt und wir deshalb dieses Grundstück benötigen, haben wir den Weg halt erst mal mitgenommen.
Jetzt ist die Sache aufgefallen, da alle Straßen und Hausnummern neu geordnet werden.
quote:
Zu Details würde ich lieber anwaltlichen Rat empfehlen.

Klar, wenns hart auf hart kommt, machen wir das, aber es wäre schon sehr interessant, wohin die Reise ungefähr geht.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:
Der Weg hat der Gemeinde gehört und war (ist?) öffentlich gewidmet.Dann hat die Gemeinde den Weg versehentlich an uns verkauft. Da wir eine ganze Liste von (teilweise kleinsten) Grundstücken von der Gemeinde gekauft haben, ist dies nicht aufgefallen (was natürlich für die Schlampigkeit der Gemeinde spricht).

Wie auch immer sowas "versehentlich" passieren kann. Als Verkäufer hätte ich vor Vertragsunterzeichnung beim Notar noch einmal die Flurstücksliste im Kaufvertrag abgehakt und jedes einzelne Grundstück in der Flurkarte mit nem Textmarker markiert. Spätestens da hätte das mit dem Weg auffallen sollen. Kann ja auch mal passieren, dass die Notariatsabgestellte einen Schreibfehler macht und dann hat man ein Grundstück verkauft ...

quote:
Uns ist es schon aufgefallen, aber da ein Teil des Weges auf unserem umzäunten Gelände liegt und wir deshalb dieses Grundstück benötigen, haben wir den Weg halt erst mal mitgenommen.

Also ...
Falls Ihr auch den Weg mit eingezäunt habt, dann müsst Ihr den Zaun sowieso wegmachen, egal wem der Weg gehört, die öffentliche Widmung besteht ja nach wie vor. D.h. Ihr müsst auch die öffentliche Benutzung als Weg gewährleisten.

Ob der Weg nun Euch oder der Gemeinde gehört, dürfte für das Verhältnis zu den Nachbarn keine Rolle spielen.

Ob juristisch für die Gemeinde eventuell eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen offensichtlichem Irrtum in Frage käme, kann ich nicht beurteilen. Eine Enteignung kann ich mir kaum vorstellen, da es hier im eine Abwägung des öffentlichen Interesses gehen würde. Das öffentliche Interesse ist aber eigentlich durch die bereits vorhandene Widmung abgesichert. Eine Enteignung käme nur in Frage, wenn die Widmung erst noch erfolgen müsste, Ihr dem aber nicht zustimmen würdet.

Dennoch würde ich es nicht auf einen Streit ankommen lassen und das Grundstück der Gemeinde zum Rückkauf anbieten. Sollten die Grundstückspreise zwischenzeitlich gestiegen sein, dann natürlich zu den höheren Grundstückspreisen. Sollten die Grundstückspreise zwischenzeitlich gefallen sein, dann zum ursprünglichen Kaufpreis zzgl. Übernahme aller Kosten (Notar etc.) sowie Schadensersatz für eventuelle anteilige Finanzierungskosten (Ihr habt doch sicherlich die Grundstückskäufe mit nem Kredit finanziert) durch die Gemeinde. Ich denke, es bestehen durchaus realistische Chancen, einen angemessenen finanziellen Betrag "rauszuschlagen", nötigenfalls sogar rechtlich durchzusetzen. Nur übertreiben dürft Ihr es nicht.

Viel Erfolg

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
saloon
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

Erst mal danke!
Von Enteignung ist übrigens inzwischen nicht mehr die Rede.

quote:
Ob juristisch für die Gemeinde eventuell eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen offensichtlichem Irrtum in Frage käme, kann ich nicht beurteilen.

Das ist kaum vorstellbar, zumal der Verkauf von der Landesregierung genehmigt wurde.
quote:
Dennoch würde ich es nicht auf einen Streit ankommen lassen und das Grundstück der Gemeinde zum Rückkauf anbieten.

So ein Prozess wäre sicherlich interessant, aber natürlich ist eine Einigung in jeder Phase der Auseinandersetzung denkbar.



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