Angenommen hat eine WEG einen sittenwidrigen Beschluss gefaßt.
Gilt dieser Beschluß dann wenn
nicht angefochten wird, oder
ist dieser ohnehin nichtig, daher keiner Anfechtung bedarf ?
sittenwidriger Beschluß
Verbaut?
Verbaut?
--- editiert vom Admin
Ohne die Frage bantworten zu können, stellt sich doch da die Frage wer denn darüber entscheidet ob der Beschluß sittenwidrig war. Letzenendes wird dies doch ein Richter entscheiden müssen, und dieser wird dann zugleich auch eine Aussage darüber treffen ob der Beschluß nichtig ist, oder auch nicht.
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ein sittenwidriger Beschluss / Vertrag etc sollte immer fristgerecht angefochten werden, da bereits die Schadensersatzansprüche aus einem derartigen Geschäft der Regelverjährung unterliegen.
Es könnte doch sein, dass man, weil unerfahren, über die Nichtig- / sittenwidrigkeit des Vertrags/Beschlusses erst viel später bewußt wird.
Es könnte natürlich auch sein, dass man sich zuerst arglos stellt, die Sache laufen lassen, dann später beanstanden, weil die Gegenpartei
einem eine Falle stellen wollte.
Da würde ich ja gerne mal wissen, was denn da beschlossen wurde?
1 Beispiel, das öfter vorkommt:
Beschluß zu Lasten Dritten.
mal ein bischen genauer. Auch da gibt es m.E. Grenzfälle.
z.B. Balkonoberbelag ist Sondereigentum, der Rest des Balkons Gemeinschaftseigentum. Nun begann kurz vor der Versammlung der Beton zu bröckeln. Zeit für eine Ursachenforschung war nicht mehr. Aus Erfahrung aber: defekte Abdichtung.
In der Versammlung wurde der Beschluss gefasst, die Ursache zu ermitteln und wenn sich der Verdacht bestätigt die Abdichtung zu erneuern und Betonsanierung durchzuführen.
Das Dumme nur: um die Abdichtung zu erneuern muss der Balkonoberbelag (Fliesen) runter, den neuen Oberbelag muss der Sondereigentümer zahlen, und der war aber nicht da.
Ist das jetzt ein Beschluss zu Lasten Dritter? Wäre der dann sittenwidrig? Ich meine Nein.
...
In der Versammlung wurde der Beschluss gefasst, die Ursache zu ermitteln und wenn sich der Verdacht bestätigt die Abdichtung zu erneuern und Betonsanierung durchzuführen.
Der Beschluß ist nicht vollständig und kann deshalb nicht realisiert werden.
Wenn die Eigentümer beschließen,
dass das Aufbrechen und Neuverlegen von Fliesen wegen Schaden an
Gemeinschafteigentum, von dem betr. Sondereigentümer auszuführen oder die Kosten
allein von ihm zu tragen sind,
ist das schon ein Beschluß zu Lasten Dritter.
Eine einseitige Benachteiligung eines Sondereigentümers.
--- editiert vom Admin
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