Hallo!
Der ARD ZDF Beitragsservice
droht mir, "den Vorgang" an die Rechtsabteilung des Hessischen Rundfunks zu übergeben. Der "Vorgang" ist die Nichtbeantwortung von Schreiben an mich.
Frage: Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, nach der "jede Betriebsstelle" beim ARD ZDF Beitragsservice angemeldet werden muß? Das wird in dem Schreiben wörtlich behauptet. (daß ich keine Beiträge zu entrichten habe, ist sicher, bitte keine Themen wieso und warum, es ist abgeklärt)
Die Frage ist also nur, ob ich dieser Drohung Folge leisten muß und wenn ja, wo das nachzulesen ist.
Danke für Eure Arbeit hier.
Gruß
HDT
ARD ZDF Beitragsservice
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?



Danke, soweit ist das dann klar. Ich muß also Auskunft geben.
Das Problem ist nur, daß ich als Empfänger des Schreibens genötigt werde, entweder das Formular ausgefüllt zu übersenden oder es wird die Rechtsabteilung eingeschaltet.
Das Formular hat aber nur zwei Möglichkeiten. Entweder "Ich habe kein Gewerbe und keine Betriebsstätte" oder "Ich habe bereits alle Betriebsstätten und Kfz angemeldet".
Ich habe eine Betriebsstätte in meiner Wohnung, ohne eigenen Eingang für die Betriebsstätte und ohne Angestellte und bezahle bereits Gebühren seit ewig. Das Formular gibt dafür keine Antwortmöglichkeit, dafür aber eine Abfrage der Bankverbindung zwecks Lastschrift-Abbuchung. Ich denke, das muß ich nicht ausgefüllt übersenden, weil ich bereits unter der Anschrift gemeldet bin und Beiträge zahle. Dafür gibt es auf dem Formular aber kein Antwortfeld.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatDas Formular gibt dafür keine Antwortmöglichkeit, :
Nö, warum auch? Die Art des Eingangs interessiert hier in dem Falle genau so wenig wie Anzahl der Mitarbeiter, der Parkplätze, ...
Dann wäre denknotwendigerweise das
Zitat"Ich habe bereits alle Betriebsstätten und Kfz angemeldet" :
ja die Stelle wo man das Kreuz machen muss.
Sicher das die Rechtsabteilung nicht aus einem anderen Grund eingeschaltet wird?
Wenn man sich schon pedantisch wehrt seine Betriebsstätte anzumelden und hierüber diskutiert anstatt es einfach zu machen wie es ein Blick in das Gesetz empfiehlt, würde es mich nicht zwingend wundern, wenn da nicht noch möglicherweise andere Ausführungen im Schreiben waren, wo vielleicht eine davon eine Agabe des Vorgangs an die Rechtsabteilung zwecks Bearbeitung erforderlich macht.
Es soll ja Leute geben, die als Hobbyjuristen meinen irgendwelche Texte aus dem Internet zu kopieren, um damit Behörden und andere öffentliche Institutionen zu "bespaßen".
Ist keine Unterstellung, nur eine Frage.
Zitat:Das Problem ist nur, daß ich als Empfänger des Schreibens genötigt werde, entweder das Formular ausgefüllt zu übersenden oder es wird die Rechtsabteilung eingeschaltet.
Beides stellt keine Nötigung dar. Gesetzliche Pflichten sind einzuhalten. Punkt. Sie einzuhalten ist kein "empfindliches Übel". Punkt. Und auch das Einhalten des Rechtswegens seitens Behörde o.ä. ist keine rechtswidrige Sache und damit kein "empfindliches Übel". Punkt.
ZitatSicher das die Rechtsabteilung nicht aus einem anderen Grund eingeschaltet wird? :
Wenn man sich schon pedantisch wehrt seine Betriebsstätte anzumelden und hierüber diskutiert anstatt es einfach zu machen wie es ein Blick in das Gesetz empfiehlt, würde es mich nicht zwingend wundern, wenn da nicht noch möglicherweise andere Ausführungen im Schreiben waren, wo vielleicht eine davon eine Agabe des Vorgangs an die Rechtsabteilung zwecks Bearbeitung erforderlich macht.
Es soll ja Leute geben, die als Hobbyjuristen meinen irgendwelche Texte aus dem Internet zu kopieren, um damit Behörden und andere öffentliche Institutionen zu "bespaßen".
Ist keine Unterstellung, nur eine Frage.
Sind Sie sicher, daß Sie dieses Forum nicht mißbrauchen, um hier Verdächtigungen und Unterstellungen zu streuen?
Meine Betriebsstätte befindet sich in meiner Wohnung. Sie ist angemeldet. Und da ich keine Angestellten habe, keinen Geschäftswagen und ohnehin für diese Wohnung Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahle, brauche ich keine zusätzlichen Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlen. Ich kann mich also nicht erneut anmelden, und das zugesandte Formular kann ich nicht ausfüllen, da es diese Möglichkeit gänzlich ausschließt.
Ersparen Sie sich weitere Kommentare.
Zitat:
Nö, warum auch? Die Art des Eingangs interessiert hier in dem Falle genau so wenig wie Anzahl der Mitarbeiter, der Parkplätze, ...
Harry van Sell
Was erzählen Sie hier für einen Unsinn? Gerade die Art des Eingangs zur Betriebsstätte ist mitentscheidend. Sie müssen ja nicht antworten, wenn Sie nichts wissen.
Hier für Sie von einer kompetenten Stelle kopiert:
"Selbstständige und Freiberufler, die von zu Hause arbeiten, brauchen in Zukunft keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag mehr zu bezahlen. Wenn sich das Büro in der Mietwohnung oder im privaten Eigenheim befindet, ist die Beitragspflicht bereits durch den privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt. Hier gilt aber zusätzlich die Regelung, dass sich die Betriebsstätte im Privatbereich der Wohnung befinden muss. Ist sie über ein Treppenhaus oder einen separaten Hauseingang erreichbar kann der Beitragsservice dafür auch Rundfunkgebühren verlangen."
Zitat:Ist sie über ein Treppenhaus oder einen separaten Hauseingang erreichbar kann der Beitragsservice dafür auch Rundfunkgebühren verlangen
Kann - kann aber auch nicht. Insofern einfach mal durchatmen. Die Meldung, dass berits etwas angemeldet wurde, reicht doch
Bei mir ist kein zusätzlicher Eingang. Weder übers Treppenhaus, noch anders. Es sei denn, über eine Leiter durchs Fenster.
Meine Meinung ist, daß der Beitragsservice nicht verlangen kann, daß man ein ungeeignetes Formular unterzeichnen muß, das lediglich zu einer weiteren Anmeldung führt und auch noch gleich nach der Bankverbindung fragt.
Sie müssen sich mit der Auskunft zufrieden geben, daß keine Beitragspflicht besteht oder haben die Möglichkeit, das vor Ort zu überprüfen. Sie geben in ihren Anschreiben und dem Formular aber keine Möglichkeit, diesen Umstand zu erklären. Stattdessen senden sie unentwegt neue Aufforderungen.
ZitatWas erzählen Sie hier für einen Unsinn? Gerade die Art des Eingangs zur Betriebsstätte ist mitentscheidend. :
Nö, absolut nicht.
Die Betriebsstätte ist anzumelden, siehe §8 Abs. 1 RBStV. Ob diese Betriebsstätte nun durch den Eingang zur Wohnung erreicht wird, durchs Fenster oder durch den Kamin ist dabei völlig egal.
Die Art des Eingangs hat nur was mit der Pflicht zur Beitragsentrichtung zu tun.
ZitatHier für Sie von einer kompetenten Stelle kopiert: :
Hat nur leider nichts mit dem Thema "Pflicht zum Anmelden der Betriebsstätte" zu tun...
ZitatMeine Meinung ist, daß der Beitragsservice nicht verlangen kann, daß man ein ungeeignetes Formular unterzeichnen muß, das lediglich zu einer weiteren Anmeldung führt und auch noch gleich nach der Bankverbindung fragt. :
Nö, aber er kann verlangen das die Pflicht gemäß §8 RBStV erfüllt wird.
ZitatSie geben in ihren Anschreiben und dem Formular aber keine Möglichkeit, diesen Umstand zu erklären. :
Nun, dann nimmt man halt ein eigenes Blatt Papier mit was selbst formuliertem?
Simpel. Es gibt zwei Pflichten.
1. Die Pflicht eine Betriebsstätte, Wohnung oder beitragspflichtigen Kraftfahrzeug zu melden.
Wichtig in §8 Absatz 1 RBStV steht nicht: Das Innehaben einer beitragspflichtigen Wohnung, einer beitragspflichtigen Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Sondern es sind alle Wohnungen oder Betriebsstätte zu melden, ob beitragspflichtig oder nicht. Nur im Falle von Kraftfahrzeugen wird eine Unterscheidung gemacht.
2. Die Pflicht Beiträge zu bezahlen sofern die Betriebsstätte oder alle Bewohner einer Wohnung nicht durch Gesetz oder Antrag von der Beitragspflicht befreit ist.
Im ihrem Falle ist die Betriebsstätte kraft Gesetzes d.H. § Absatz 5 Ziffer 3 RBStV sowie Ausführungsgesetz bzw. Parlamentsbeschluss ihres Bundeslandes von der Beitragspflicht befreit.
Fazit: Sie müssen den Wisch soweit notwendig ausfüllen und Kreuzchen an der entsprechenden Stelle machen und sie haben ihre Pflicht erfüllt, die Betriebsstätte gemeldet, und für diese von der Beitragspflicht befreit, sofern für die Wohnung in der sie sich befindet bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Sollte alle Bewohner der Wohnung von der Beitragspflicht befreit sein (normallerweise nur auf Antrag), dann wird für die Wohnung keinen Rundfunkbeitrag entrichtet und somit ist die Betriebsstätte beitragspflichtig.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
18 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
16 Antworten