Hallo, ich habe folgenden Fall:
Person A lebt seit 2010 in seiner Wohnung. Er bezieht Hartz 4. Beim Einzug (2010) hatte er bei der GEZ angegeben das er keinen TV hat und hat daher keine Gebühren bezahlt.
Jetzt in 2018 wurde er aufgefordert sich Anzumelden.
Soweit ich recherchiert habe ist das mit der Verjährung eine Luftnummer . Außerdem hab ich gelesen das man nur 3 Jahre rückwirkend von der Gebührenpflicht befreit werden kann.
Heißt das jetzt das von 10.2015 - 10.2018 Beitragsfreiheit besteht und von 01.2013-09.2015 Beiträge nachgezahlt werden müssen?
Anmeldung Rückwirkend zu 2013
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?



das man nur 3 Jahre rückwirkend von der Gebührenpflicht befreit werden kann "Nur" ist gut - es waren lange Zeit 2 Monate...
Soweit ich recherchiert habe ist das mit der Verjährung eine Luftnummer Hier schon mal reingeguckt? https://www.frag-einen-anwalt.de/Beitragsservice-GEZ-Verjaehrung-Weiteres-vorgehen--f312273.html Allerdings hatte der Herr sich wohl 2013 beim BS angemeldet...
ZitatSoweit ich recherchiert habe ist das mit der Verjährung eine Luftnummer :
Nö, die ist keine Luftnummer.
Nur, wenn man seinen Pflichten nicht nachkommt, kann man daraus auch keinen Vorteile ziehen.
ZitatHeißt das jetzt das von 10.2015 - 10.2018 Beitragsfreiheit besteht :
man ist offenbar gar nicht angemeldet? Dann wird man auch nicht befreit sein - dazu ist nämlich erstmal eine Anmeldung notwendig.
Also erst mal korrekt anmelden, dann in einem Rutsch Befreiungsantrag stellen - das geht inzwischen auch rückwirkend.
Und das ganze bitte per Zustellnachweis, nicht das der Brief verloren geht.
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Nochmal zurück zu meine Frage:
Heißt das jetzt das von 10.2015 - 10.2018 Beitragsfreiheit besteht und von 01.2013-09.2015 Beiträge nachgezahlt werden müssen?
Soweit ich gelesen habe hängt die Verjährung davon ab ob die GEZ eine Forderung gestellt hat. D.H. wenn die GEZ ihre Forderung für 2013 in 2099 verschickt wäre das erst 2102 verjährt. Somit könnte es nur verjähren wenn die GEZ vergißt Ihre Rechnungen einzutreiben.
ZitatHeißt das jetzt das von 10.2015 - 10.2018 Beitragsfreiheit besteht :
Beitragsfreiheit besteht, wenn man einen entsprechenden Beitragsbefreiungsbescheid hat. Hat man den?
Zitatvon 01.2013-09.2015 Beiträge nachgezahlt werden müssen? :
Derzeit muss für den nicht verjährten Zeitraum, für den kein entsprechender Beitragsbefreiungsbescheid vorliegt, gezahlt werden.
ZitatSoweit ich gelesen habe hängt die Verjährung davon ab ob die GEZ eine Forderung gestellt hat. :
Nicht ganz.
Als erstes muss man sich mal ordungsgemäß angemeldet haben. Alleine die Nichtanmeldung würde schon ein Verjährunghindernis darstellen.
Moin, er kann sich von seinem JC eine Bescheinigung ausdrucken lassen. Aus dieser soll die Zeit des Leistungsbezuges hervorgehen.ZitatEr bezieht Hartz 4. :
Dies Bescheinigung zusammen mit dem unterschriebenen Antrag (auf Befreiung) nachweislich an die Kölner schicken.
Dann wird 3 Jahre rückwirkend befreit .
-- Editiert von Anami am 10.10.2018 11:10
Darum geht es ja genau. Um die Zeit VOR den 3 Jahren. (Unterlagen von H4 liegen natürlich vor. Angemeldet ja - aber in 2010!)
Die frage ist also was ist mit den Zeitraum von 01.2013-09.2015 ? Unterlagen von H4 liegen wie gesagt vor, aber rückwirkend wird ja wohl nicht über 3 Jahre befreit.
Verjährt ist ja scheinbar nicht da keine Forderung gestellt worden ist.
ZitatDie frage ist also was ist mit den Zeitraum von 01.2013-09.2015 ? :
ZitatBeitragsfreiheit besteht, wenn man einen entsprechenden Beitragsbefreiungsbescheid hat. Hat man den? :
Jetzt stellt diesen Antrag, legt die Hartz-Bescheinigungen dazu und fertig.
Die JC verschicken doch nicht umsonst alle 6 Monate bzw. jedes Jahr solche Bescheinigungen.
Einfach machen.ZitatJetzt in 2018 wurde er aufgefordert sich Anzumelden. :
@Harry
Zitat:Beitragsfreiheit besteht, wenn man einen entsprechenden Beitragsbefreiungsbescheid hat. Hat man den?
Hat man den mal mitgelesen oder sammelt man nur Beiträge?
ZitatHat man den mal mitgelesen :
Hat man.
Deshalb weis man auch das die Frage nach dem Bescheid 2013-2015 nach wie vor offen ist...
Und du? Hast du mal gegoogelt? Hast du den Fall für den Bekannten nicht gefunden?ZitatHat man den mal mitgelesen :
Um die rückwirkende Zahlungspflicht nicht ausufern zu lassen sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in § 4 Abs. 4 eine Verjährung für Altforderungen der GEZ nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195 , 199 BGB vor. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres in dem die GEZ von ihrer Nachzahlungspflicht Kenntnis erlangt hat. Somit kann maximal für den Zeitraum von 3 Jahren plus das begonnene Jahr der Kenntnis Ersatz verlangt werden. Weiter zurückliegende Gebühren müssen der GEZ nicht erstattet werden. Die Verjährung muss aber von ihnen als Schuldner selbst geltend gemacht werden, sonst entfaltet sie keine Wirkung. Dies tun sie aufgrund von Beweiszwecken am besten mittels eines Einschreibens mit Rückschein.
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