Auskunft zu spät eingereicht. Folgen?

22. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
HansMüller
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunft zu spät eingereicht. Folgen?

Hallo,

Herr X ist neuerdings mit seiner Partnerin zusammen gezogen. Daraufhin meldete er seinen Wohnsitz an die neue Addresse. Wenig später, am 23.05.2016 erreichte ihn ein Brief des Beitragsservice, in welchem er aufgefordert wurde einige Auskünfte über sich selbst zu erteilen. Unter anderem wie sich denn Herr X vorstellt in Zukunft den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Da die Partnerin des X bereits den Beitrag bezahlt, ist die Wohnung ja schon "abgegolten". Dies hat Herr X an entsprechender Stelle des Schriebs mit Angaben der Beitragszahlerin der Wohnung eingetragen.
Nun ist Herr X leider sehr schusselig und hat sich an den Brief erst gestern wieder erinnert.

Im Schreiben steht sinnhaft: "Bitte senden sie uns die Antwort binnen 4 Wochen, an sonsten wird eine Anmeldung auf Herrn X mit den Daten des Einwohnermeldeamtes vorgenommen"

Nun ist die Frist von 4 Wochen bereits um zwei Tage verstrichen.

X sieht jetzt drei Möglichkeiten

A) Den Brief mit den Angaben wahrheitsgemäß ausfüllen und einfach jetzt los zu senden. Wird die `Verspätung` wird seitens des Beitragsservice einfach hingenommen?

B) Den Brief mit den Angaben ausfüllen, jedoch das Datum (Datum, Unterschrift) in die Frist zurück zu datieren. Wird die `Verspätung` wird seitens des Beitragsservice einfach hingenommen?

C) Behaupten, den Brief nie erhalten zu haben. Einer eventuell folgenden Zahlungsaufforderung würde X widersprechen. Er kann nachweisen (einfamilienhaus, Kontoauszüge...), dass für die Wohnung stets pünktliche Beitragszahlungen erfolgt sind. Muss Herr X befürchten am ende doch zahlen zu müssen?


Herr X möchte in keinem der Fälle ´doppelt´ zahlen, da er seinen Anteil an den Beiträgen bereits an die Partnerin=Beitragszahlerin entrichtet hat. X ist auch nicht erpicht darauf sich mit der GEZ anzulegen, er findet den Beitrag sogar gerechtfertigt, da er gerne die Öff.rechtl. schaut

Was sollte X machen?

Danke für eure Bemühungen

-- Editier von HansMüller am 22.06.2016 16:13

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120232 Beiträge, 39854x hilfreich)

Zitat:
Daraufhin meldete er seinen Wohnsitz an die neue Addresse.

Bei wem? Nur beim Einwohnermeldeamt? Oder auch beim Beitragservice?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
HansMüller
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur beim Amt. Zuvor lebte X bei seinen Eltern und war damit bereits 'abgegolten' beim Beitragsservice.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32888 Beiträge, 17271x hilfreich)

Fristen spielen hier keine Rolle, denn es besteht keine Anzeigepflicht für den TE (§ 8(3) des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages): Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
Natürlich sollte man den Brief zwecks Streßvermeidung trotzdem beantworten, in Variante A, aber Ärger sollte es nicht geben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
HansMüller
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe den Brief nun nach Var. A abgeschickt und harre nun der Dinge die da kommen.

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