Auskunftspflicht und verschwundene Briefe

14. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Oktopal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftspflicht und verschwundene Briefe

Hallo zusammen,

der Sachverhalt sieht bei meiner Verlobten so aus, dass sie seit 1.5.2014 mit mir zusammen in einer Wohnung lebt und das dem Beitragsservice auch mitgeteilt hat - wie ich jetzt erfahre leider ohne Einschreiben. Sie soll nun rückwirkend Gebühren für das Haus ihrer Mutter zahlen, obwohl sie in der Zeit bei mir gemeldet ist. In einem Schreiben im November (dass im Juni bearbeitet wurde) erklärte sie, dass der Wohnort nicht stimmte. Dann folgten Forderungen bis November. In einem weiteren Schreiben schickte sie eine Meldebescheinigung, die ihren Wohnort seit dem 1.5 bestätigt. Heute erhielt sie einen Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag. Das Schreiben mit den der Meldebescheinigung sei auch nicht ankommen, erzählt man mir heute am Telefon.

Der - sagen wir freundliche - Mann am Telefon erklärte mir, dass sie eine Auskunftspflicht habe, der sie nicht nachgekommen sei und es daher egal ist, wo sie gewohnt hat, da sie sich unter anderer Adresse hätte anmelden müssen.
Meine Fragen daher:
1. Stimmt das? Muss sie die Beiträge zahlen, obwohl sie nachweisen kann, dass sie keine hätte zahlen müssen.
2. Die verschwundenen Briefe müssen wir wahrscheinlich auch hinnehmen und damit anerkennen, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist?
3. Macht ein Widerspruch noch Sinn? Die Gebühren muss man ja trotz Widerspruchs bezahlen.
4. Die viel größere Frage, die ich mir stelle: Der Beitragsservice hat meine Verlobte von Anfang an unter der gemeinsamen Adresse angeschrieben. Wie um Himmels willen, können die nicht wissen, dass sie in der Zeit hier wohnhaft und gemeldet ist, wenn sie die Post hierhin adressieren?! Ist das nicht vollkommen widersprüchlich?

Ich freue mich sehr über eure Hilfe und Rückmeldungen! Vielen Dank!
Viele Grüße
Benni


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

1. Ja. Es ist ausdrücklich geregelt, daß man für einen Wohnsitz zahlt, bis man ihn nachweislich beim BS abmeldet.
2. Ja.
3. Sie kann es ja versuchen - mir sind Fälle rückwirkender Befreiung bekannt. Das ist zwar im Gesetz gar nicht vorgesehen, aber es scheint eine gewisse Kulanz zu walten. Ihre Verlobte sollte sich schriftlich direkt an den Geschäftsführer wenden (Dr. Stefan Wolf).
4. Es geht nicht darum, was die wissen - es geht darum, ob man einen Wohnsitz nachweislich abgemeldet hat.

Was ich mich eher frage - wenn sie vorher im Haus der Mutter gelebt hat, muß der RF-Beitrag doch ohnehin von der Mutter bezahlt worden sein. Oder hat sie eine Befreiung oder Ermäßigung?

-- Editiert von muemmel am 14.08.2015 17:46

-- Editiert von muemmel am 14.08.2015 17:48

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Oktopal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal!

Dass der RF-Beitrag ohnehin von der Mutter gezahlt wurde, ist doch der gleiche Sachverhalt, wie dem Zuziehen zu mir, oder nicht? Also, ja, die Mutter hat gezahlt genau so wie ich für unsere gemeinsame Wohnung seit 1.5.2014 zahle. Meine Verlobte hatte sich nach dem sie zum Studium kurzzeitig umgemeldet hatte, wieder bei ihrer Mutter gemeldet, danach bei mir. Aufgrund der verschwundenen Briefe gibt es davon keine Meldung beim BS.

Die Aussage des BS war nun: Es ist egal, ob ich oder die Mutter in der gleichen Zeit für die Wohnung gezahlt haben, da sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Das heißt, dass sie jetzt rückwirkend doppelt abrechnen dürfen, obwohl nachweislich für die Wohnungen, in denen sie gewohnt hat, gezahlt wurde. Das liegt für mich jenseits von gut und böse.

Zu 4.) Der neue Wohnsitz ist nachweislich angemeldet - allerdings von mir. Und nachweislich wussten sie, dass sie dort gemeldet ist. Und zu sagen, dass meine Verlobte den BS nicht informiert hat, obwohl es das Meldeamt es anscheinend getan hat und sie daraufhin meine Verlobte unter der gemeldeten Adresse anschreiben und sich beschweren, dass sie darüber nichts wissen, dass sie nun dort gemeldet ist... und das doppelt abrechen... Ich bin eher geneigt Strafanzeige wegen Betrugs zu stellen.

Aber ich verstehe Sie richtig: Sie hätte eine Wohnung abmelden müssen, in der sie gar nicht zahlen musste? Also letzteres versuchen wir ja dem BS auch immer zu erklären, aber das geht nun mal nicht, wenn man Zwangsvollstreckung angedroht bekommt und Briefe verschwinden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Und zu sagen, dass meine Verlobte den BS nicht informiert hat, obwohl es das Meldeamt es anscheinend getan hat und sie daraufhin meine Verlobte unter der gemeldeten Adresse anschreiben und sich beschweren, dass sie darüber nichts wissen, dass sie nun dort gemeldet ist... und das doppelt abrechen... Ich bin eher geneigt Strafanzeige wegen Betrugs zu stellen.

Das ihr entweder die rechtlichen Grundlagen nicht gelesen oder nicht verstanden habt, lässt daraus keinen Betrug werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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