Beitragsservice, Zahlungserinnerung

21. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
franzimaria
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Beitragsservice, Zahlungserinnerung

Hallo liebe gleichgesinnten,

bisher konnte ich mich drücken den "Beitragsservice" zu zahlen.
Noch nie habe ich mich mit denen in Kontakt gesetzt oder irgendetwas unterschrieben,
da ich auch keinerlei "service" von denen nutze. Warum und weshalb hat tausend Gründe...

Nun habe ich von der Stadt (Finanzservice) eine Zahlungserinnerung bekommen von
ca. 1 Jahr Nachzahlung.
Am liebsten würde ich dagegen klagen, dazu fehlt mir aber das Wissen und die Kraft.

Beim recherchieren habe ich herausgefunden, dass ich mich "Befreien" lassen könnte,
da ich Geringverdienerin bin. Im letzten Jahr habe ich sogar noch weniger verdient als jetzt und
beziehe keine Sozialhilfe, obwohl es mir zustehen würde.
Für die "Befreiung" bräuchte ich einen Beschied von der Sozialbehörde,
dass ich auf Sozialhilfe verzichte.

Heute habe ich mit der Sozialbehörde telefoniert und die sagten mir,
dass es so einen "Bescheid" nicht gibt. Erst müsste ich Sozialhilfe beantragen
und dann wieder Schriftlich ablehnen.
Dies wäre dann mein "Bescheid" für die GEZ.
Sie sagte mir ausßerdem, das dieser nicht rückwirkend ausgestellt wird.

Was mache ich nun?
Es müsste doch reichen wenn ich denen meine Gehaltsabrechnung zeige
und die sehen wie viel ich verdiene. Wieso reicht das nicht?

Ich freue mich sehr über Hilfe!

Herzliche Grüße
Franziska

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat:
Was mache ich nun?

Zahlen ...und froh sein, dass nur 1 Jahr Nachzahlung gefordert wird.
Zitat:
Es müsste doch reichen wenn ich denen meine Gehaltsabrechnung zeige
und die sehen wie viel ich verdiene. Wieso reicht das nicht?

Wann eine Befreiungen möglich ist, steht in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Ein geringer Verdienst zählt nicht dazu.

http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_rahmen

-- Editiert von cruncc1 am 21.05.2019 22:12

-- Editiert von cruncc1 am 21.05.2019 22:13

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
franzimaria
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das steht auf deren Website:

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen

Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.

Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I ). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.

Wie beantrage ich eine Befreiung?

Gerne können Sie Ihren Antrag online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice schicken. Das Formular erhalten Sie auch bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden.

Wichtig: Bitte stellen Sie keinen Antrag, wenn der erforderliche Nachweis noch nicht vorliegt. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden.





Das Problem ist nur die bei der Sozialbehörde hat mir versichert, das es so ein Bescheid nicht gibt!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116146 Beiträge, 39211x hilfreich)

Zitat (von franzimaria):
Das Problem ist nur die bei der Sozialbehörde hat mir versichert, das es so ein Bescheid nicht gibt!

Das ist glatt gelogen.
Also Antrag stellen und den Bescheid abwarten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(500 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von franzimaria):
Hallo liebe gleichgesinnten,


Wer soll das sein?

Hier im Forum geht es um Fragen zum Thema Beitragsservice, nicht um deine - offensichtliche - Ablehnung dieser Institution. Gerne Antworte ich dir, aber "gleichgesinnt" bin ich dadurch nicht.

Zitat (von franzimaria):
Noch nie habe ich mich mit denen in Kontakt gesetzt oder irgendetwas unterschrieben,
da ich auch keinerlei "service" von denen nutze.


Warum sollte das relevant sein? Als Inhaber einer Wohnung bist du beitragspflichtig, sofern kein anderer zahlt bzw. die Wohnung angemeldet hat. So steht es im Gesetz. Seit wann wirst persönlich du vom Gesetzgeber um deine Erlaubnis/Zustimmung gefragt, damit ein Gesetz Gültigkeit erlangt?

Zitat (von franzimaria):
Am liebsten würde ich dagegen klagen, dazu fehlt mir aber das Wissen und die Kraft.


Klagen bringt nur etwas, wenn man auch im Recht ist. Du kannst bei Rückständen von einem Jahr froh sein, keine Ordnungswidrigkeitenanzeige am Hals zu haben. Vielleicht solltest du etwas kleinere Brötchen backen...

Bevor man klagt, könnte man erstmal auf einen Bescheid reagieren, und Widerspruch einlegen. Wäre wesentlich sinnvoller als zu klagen, und - recht wahrscheinlich - zu verlieren. Die Argumentation "ich mag nicht zahlen", "ich hab' keinen Fernseher" oder "ich hab' nichts unterschrieben" ist nämlich nicht durchgreifend. Genauso wenig wie die persönliche EInschätzung "ich hab' nicht genug Geld".

Insofern stellt sich die Frage, ob selbst ein Widerspruch nicht sinnfrei ist.

Zitat (von franzimaria):
Es müsste doch reichen wenn ich denen meine Gehaltsabrechnung zeige
und die sehen wie viel ich verdiene. Wieso reicht das nicht?


Das reicht nicht. Und wenn man darüber nachdenkt, ist auch ganz logisch warum:

Woher weiß der Beitragsservice, dass du nicht noch:

- einen weiteren Job hast?
- Mieteinnahmen hast?
- Dividenen oder regelmäßige Gewinne aus Wertpapiergeschäften hast?
- oder sonstwie zusätzliche Einnahmen generierst?

Da könnte ja jeder mit 450 € Job kommen und behaupten, er hätte nicht mehr Geld, und muss befreit werden.

Darüber hinaus: Bei der Bewilligung von "Sozialhilfe" wird geprüft, in welcher Höhe du Vermögen hast.

Ist das Vermögen zu hoch, wird dein Antrag abgelehnt. Egal wie viel oder wenig du monatlich an laufenden Einnahmen hast. Der Beitragsservice kann und darf deine Vermögenssituation nicht prüfen. Er entscheidet nur anhand der behördlichen Unterlagen, die von dir vorgelegt werden.

Die Einkommens- und Vermögensprüfung obliegt allein der zuständigen Sozialbehörde.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von franzimaria):
Das Problem ist nur die bei der Sozialbehörde hat mir versichert, das es so ein Bescheid nicht gibt!


Das ist glatt gelogen.
Also Antrag stellen und den Bescheid abwarten.


Sehe ich genauso. Die Behörde ist nur zu faul, zu arbeiten. Wenn du einen Antrag stellst, hast du ein Anrecht auf eine formelle Entscheidung.

Wenn du zu wenig Geld hast, hast du Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen.

Was ist nicht verstehe:

Warum werden denn Sozialleistungen nicht in Anspruch genommen, wenn man wenig Geld hat? Moralische Gründen können es ja nicht sein, wenn man sich am Ende um den Rundfunkbeitrag (der auch auf einem solidarischen Modell beruht) drücken will?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30418 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von franzimaria):
Nun habe ich von der Stadt (Finanzservice) eine Zahlungserinnerung bekommen von
ca. 1 Jahr Nachzahlung.
Mich wundert nur die Forderung für 1 Jahr. Und die Forderung von der Finanzkasse deiner Stadt. Das ist ja die Inkassostelle für Forderungen der Stadt.
Mir wäre neu, dass die Stadt BS-Beiträge eintreibt...

Wenn du dich bisher immer drücken konntest, was hat sich denn seit 1 Jahr verändert?
Zitat (von franzimaria):
Am liebsten würde ich dagegen klagen, dazu fehlt mir aber das Wissen und die Kraft.
Es fehlt dir auch ein Grund. Lass es sein.
Übrigens muss man *deren Service* nicht nutzen. Das kommt zwar so gut wie nie vor, aber es genügt, dass du eine Meldeadresse für deine Wohnung hast.
Zitat (von franzimaria):
Für die "Befreiung" bräuchte ich einen Beschied von der Sozialbehörde,dass ich auf Sozialhilfe verzichte.
Nö. Nicht für das 1 Jahr. Den brauchst du höchstens für die Zukunft.

Zitat (von Dezent):
Die Behörde ist nur zu faul, zu arbeiten. Wenn du einen Antrag stellst, hast du ein Anrecht auf eine formelle Entscheidung.
Wenn die Behörde den Antrag prüft und bescheidet, tut sie das für den Zeitraum der Antragstellung für die Zukunft. zB. heute Antragstellung. Prüfung der Bedürftigkeit ab Monatsersten und in die Zukunft.
Ob der TE rückwirkend sozialhilfeberechtigt gewesen wäre, interessiert die Behörde dabei nicht. Und den BS auch nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(500 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Mich wundert nur die Forderung für 1 Jahr.


Eventuell erst vor einem Jahr die neue Wohnung bezogen und im Rahmen des Meldedatenabgleichs "erwischt" worden?!? Bis wirklich vollstreckt wird, kann es ja mal ein Jahr dauern. Zuvor kamen dann vielleicht 5-8 Briefe, von denen ein Großteil der User dann behauptet, nie einen solchen erhalten zu haben.

Zitat (von Anami):
Und die Forderung von der Finanzkasse deiner Stadt. Das ist ja die Inkassostelle für Forderungen der Stadt.
Mir wäre neu, dass die Stadt BS-Beiträge eintreibt...


Das ist gar nicht so neu. Eine Stadtkasse kann als Vollstreckungsbehörde titulierte Rundfunkbeiträge vollstrecken. Kommt soweit ich weiß auf das Bundesland und die dortigen Regelungen zur Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen an. Zuständig hierfür ist mal das Finanzamt, mal ein Gerichtsvollzieher, und mal auch eine Stadtkasse.

Zitat (von Anami):
Zitat (von Dezent):
Die Behörde ist nur zu faul, zu arbeiten. Wenn du einen Antrag stellst, hast du ein Anrecht auf eine formelle Entscheidung.

Wenn die Behörde den Antrag prüft und bescheidet, tut sie das für den Zeitraum der Antragstellung für die Zukunft. zB. heute Antragstellung. Prüfung der Bedürftigkeit ab Monatsersten und in die Zukunft.
Ob der TE rückwirkend sozialhilfeberechtigt gewesen wäre, interessiert die Behörde dabei nicht. Und den BS auch nicht.


Ich habe nie etwas anderes behauptet. :-)

Wenn die TS aber zumindest für die Zukunft eine Befreiung wünscht, wäre ein entsprechender Antrag ja immer noch zielführend. Und dann kommt es ja trotzdem zur Vermögensprüfung. Mir geht es darum, festzuhalten, dass der Beitragsservice allein anhand eines laufenden Einkommens keine Feststellung treffen kann, wie bedürftig Person X ist. Person X kann aktuell keine laufenden Einnahmen haben, trotzdem hat Sie ein Haus und 1.000.000 Euro auf dem Konto. So oder so muss die Behörde aber über einen Antrag auf z.B. ALG II formell entscheiden, wenn er gestellt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30418 Beiträge, 5439x hilfreich)

Danke für die Infos.
:)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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