Beitragsservice - ohne Begründung nach Abmeldung eine Meldebescheinigung?

26. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
KP123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Beitragsservice - ohne Begründung nach Abmeldung eine Meldebescheinigung?

Nach fristgerechter Abmeldung mit Vorlage einer Bescheinigung der Vermieterin hat der Beitragsservice monatelang weiter eingezogen. Nach Rückbuchung des letzten Einzugs folgte die Anforderung einer erweiterten Meldebescheinigung. Die einfache Abmeldebescheinigung liegt seit Monaten in einem Karton in einer Lagerbox.

Das fühlt sich nach Schikane an, um Untätigkeit des "Beitragsservice" zu vertuschen. Diese Zweitwohnung ist ersatzlos gestrichen und der Ort weit entfernt.
Vor allem aber ist die Meldebescheinigung wohl weder nach RBStV noch nach Satzung des Westdeutschen Rundfunks erforderlich. Laut Satzung kann sie bei Zweifeln im Einzelfall angefordert werden.

Meine Fragen:
Übersehe ich die Voraussetzung zur Anforderung einer (erweiterten) Meldebescheinigung?
Hat jemand schon mal erfolgreich überzählige Beiträge zurückgefordert?
Gibt es erreichbare Vorgesetzte oder eine Beschwerdestelle des Beitragsservice?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von KP123):
Diese Zweitwohnung ist ersatzlos gestrichen und der Ort weit entfernt.
Wieso hast Du für eine Zweitwohnung Rundfunkgebühren gezahlt?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KP123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wieso hast Du für eine Zweitwohnung Rundfunkgebühren gezahlt?


... weil ich erst durch Deine Frage von dem Urteil erfahren habe ... herzlichen Dank dafür!

In einer Presseinfo steht zwar, man könne rückwirkend bis 2018 Gebühren zurückfordern, aber ob das heute noch gilt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116177 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von KP123):
Hat jemand schon mal erfolgreich überzählige Beiträge zurückgefordert?

Ja, des Öfteren.



Zitat (von KP123):
Gibt es erreichbare Vorgesetzte oder eine Beschwerdestelle des Beitragsservice?

Der Witz war gut ...



Zitat (von KP123):
Nach fristgerechter Abmeldung

Was besagt der Zustellnachweis, was und wie konkret wurde zugestellt?



Zitat (von KP123):
mit Vorlage einer Bescheinigung der Vermieterin

Ein Zettelchen von Tante Trude aus Buxtehude ist nicht unbedingt aussagekräftig - selbst wenn sie Vermieterin ist.
Hier entfaltet wohl nicht die notwendige Glaubwürdigkeit?

Welchen Wortlaut hat denn der Inhalt dieser Bescheinigung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32398 Beiträge, 17074x hilfreich)

Gibt es erreichbare Vorgesetzte oder eine Beschwerdestelle des Beitragsservice? Es gibt einen Geschäftsführer, Herrn Michael Krüßel - zumindest bei dessen Vorgänger konnte man sich erfolgreich beschweren, denn solche Beschwerden gehen dann von dort in die Rechtsabteilung, wo man mit sachlichen Beschwerden durchaus Erfolg hat.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
KP123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was besagt der Zustellnachweis, was und wie konkret wurde zugestellt?

Abmeldung erfolgte online, das Einreichen wurde per PDF bestätigt.

Zitat (von Harry van Sell):
Ein Zettelchen von Tante Trude aus Buxtehude ist nicht unbedingt aussagekräftig - selbst wenn sie Vermieterin ist.
Hier entfaltet wohl nicht die notwendige Glaubwürdigkeit?

Bestätigt wurde von einer Hausbesitz-KG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
KP123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Geschäftsführer, Herrn Michael Krüßel - zumindest bei dessen Vorgänger konnte man sich erfolgreich beschweren


Vielen Dank, dem werde ich schreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116177 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
zumindest bei dessen Vorgänger konnte man sich erfolgreich beschweren,

Nein, nicht wirklich.
Wenn das nicht schon in der Posteingangsbearbeitung umgeleitet wurde, hat spätestens seine Assistenz das umgeleitet.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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