Darf auf alte Forderungen umgebucht werden?

8. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb527683-78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf auf alte Forderungen umgebucht werden?

Hallo ihr Lieben,

auch ich habe Krempel mit dem netten Beitragsservice. Die rechnen jeden Monat meine gezahlten Gebühren auf alte Forderungen an, die m.E. längst verjährt waren. Zu dem hatte ich teilweise eine Befreiung in der Zeit, die abgeschickt aber nie berücksichtigt wurden. Dürfen die laufende Zahlungen auf alte Forderungen anrechnen, obwohl ich denen mehrfach schrieb, dass ich für die laufende Zeit bezahle und nicht für alte Forderungen? Da wird dann jedes mal noch zusätzlich ein Säumniszuschlag fällig und ich bin der Meinung, dass das Abzocke ist. Ich will das endlich los sein und die alten Forderungen zähneknirschend zahlen, sehe aber nicht ein, monatlich 8,00 € Säumniszuschläge auf laufende Zahlungen trotzdem zu begleichen. Was kann ich da tun?

Um eine Antwort wäre ich dankbar, liebe Grüße Rebecca
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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von fb527683-78):
Dürfen die laufende Zahlungen auf alte Forderungen anrechnen,

Ja. Die Aufteilung einer nicht zum Schuldenausgleich ausreichenden Zahlung ist sogar im BGB geregelt.

Zitat (von fb527683-78):
obwohl ich denen mehrfach schrieb, dass ich für die laufende Zeit bezahle und nicht für alte Forderungen?
Das ist nicht relevant. Die gewünschte Verwendung gehört auf den Zahlungsauftrag.

Zitat (von fb527683-78):
Die rechnen jeden Monat meine gezahlten Gebühren auf alte Forderungen an, die m.E. längst verjährt waren.
ok, und? Deine schuldsumme wird doch trotzdem geringer.

Zitat (von fb527683-78):
Ich will das endlich los sein und die alten Forderungen zähneknirschend zahlen,
Dann mach das doch.
Zitat (von fb527683-78):
Zu dem hatte ich teilweise eine Befreiung in der Zeit, die abgeschickt aber nie berücksichtigt wurden.
Vermutlich nicht angekommen. Was hinderte Dich daran, eine Kopie nachträglich hinzuschicken, nachdem du feststelltest das der Nachweis unberücksichtigt blieb. Innert der drei Jahre sollte das doch möglich sein. Und ggf. auch jetzt noch.

Zitat (von fb527683-78):
sehe aber nicht ein
Es geht nicht darum was Du einsiehst, beurteilt werden kann nur die Handlung nach rechtlich korrekt oder rechtlich nicht korrekt.
Bisher erkenne ich kein fehlerhaftes Handeln des BS aus Deiner Beschreibung. Ansonsten musst Du nachbessern.

Berry

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#2
 Von 
puppetmaster123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von fb527683-78):
Die rechnen jeden Monat meine gezahlten Gebühren auf alte Forderungen an, die m.E. längst verjährt waren.
ok, und? Deine schuldsumme wird doch trotzdem geringer.

Mein MItbewohner hat dasselbe Problem. Man kommt gegen den Beitragsservice und deren Datenmüll einfach nicht an. Die ignorieren korrekt zugestellte Schreiben ganz einfach, weil die genau wissen, dass es sehr schwer ist einen Anwalt zu finden, der sich der Sache annimmt. Die meisten lehnen das ab, weil zu aufwändig und weil meist nichts dabei rumkommt. Kann man dagegen denn wirklich gar nichts tun? Vor allem wenn die Forderungen nicht mal rechtmäßig sind, weil man immer alles korrekt hingeschickt hat. Die Nachweise darüber interessieren auch niemanden, weil solche Sachen meist nicht vor Gericht landen.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Deine schuldsumme wird doch trotzdem geringer.


Nein wird sie nicht, da man das Pferd von hinten aufzäumt, steigt die Schuldsumme mit jedem fälligen Beitrag um den Säumniszuschlag.

Ältester offener Beitrag wird mit der eingehenden Zahlung verrechnet, für den aktuell Fälligen ist kein Zahlungseingang feststellbar = Säumniszuschlag.

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von fb527683-78):
Die rechnen jeden Monat meine gezahlten Gebühren auf alte Forderungen an, die m.E. längst verjährt waren.


Die Einrede der Verjährung muß erhoben werden. Und dann natürlich auch noch sachlich korrekt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb527683-78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Berry

Zitat (von fb527683-78):
Zu dem hatte ich teilweise eine Befreiung in der Zeit, die abgeschickt aber nie berücksichtigt wurden.
Vermutlich nicht angekommen. Was hinderte Dich daran, eine Kopie nachträglich hinzuschicken, nachdem du feststelltest das der Nachweis unberücksichtigt blieb. Innert der drei Jahre sollte das doch möglich sein. Und ggf. auch jetzt noch.

Natürlich ist das angekommen, z.B. ein Zeitraum von 01.03. bis 30.06. wurde eingeschickt. Sie haben die Monate 3 und 6 anerkannt, aber für 4 und 5 sollte ich zahlen. So haben die das mehrere Male gemacht! Ich habe denen alles mehrfach in Kopie geschickt



-- Editiert von fb527683-78 am 08.10.2019 20:26

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von fb527683-78):
z.B. ein Zeitraum von 01.03. bis 30.06. wurde eingeschickt. Sie haben die Monate 3 und 6 anerkannt, aber für 4 und 5 sollte ich zahlen. So haben die das mehrere Male gemacht!


Das wäre dann aber doch ein relativ einfach zu klärender Vorgang. Und wenn Du bei Hänschen nicht weiterkommst, dann schreibst Du eben an Hans; gemeint ist die oberste Leitung.
Aber schau Dir vorher die Nachweise nochmals genau an, zu Deiner eigenen Sicherheit.

Zitat (von fb527683-78):
Natürlich ist das angekommen,
Bleib mal locker. Hier wollen Dir alle helfen (in ihrer Freizeit).

Berry

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#7
 Von 
fb527683-78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau das ist es ja... die haben mir mitgeteilt, dass neue Zahlungen auf alte Forderungen umgebucht wurden und das nicht mehr berücksichtigt werden kann, es sei also erledigt. Deshalb auch meine Frage.

Zitat (von fb527683-78):
Natürlich ist das angekommen,
Bleib mal locker. Hier wollen Dir alle helfen (in ihrer Freizeit).

Berry

-- Editiert von fb527683-78 am 09.10.2019 10:17

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von fb527683-78):
Deshalb auch meine Frage.


Deine Frage war
Zitat (von fb527683-78):
Dürfen die laufende Zahlungen auf alte Forderungen anrechnen

Diese Frage wurde beantwortet.

Strittig scheint jetzt zu sein, ob die Forderung vollständig berechtigt ist. Das weiss ich ohne Kenntnis der nachweise nicht, wäre aber auch egal, weil dieser Punkt nur mit dem BS zu klären ist.

Du hast entsprechende Nachweise, hast diese rechtzeitig zugeschickt, der Zugang dort ist nachweisbar (alles muss zutreffen), dann hast Du gute Chancen Deine Ansicht durchzusetzen.
Dazu gibt es mehrere Wege, welchen du einschlägst musst Du selbst wissen.

Aber so lange die Sache nicht abschließend geklärt ist, sind die in deinen Augen unberechtigten Forderungen in der Welt, womit wir wieder bei der Eingangsfrage und der Antwort darauf wären.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von fb527683-78):
Dürfen die laufende Zahlungen auf alte Forderungen anrechnen,


Dürfen die. Ist Satzungsgemäß verbindlich geregelt.

Zitat (von fb527683-78):
obwohl ich denen mehrfach schrieb, dass ich für die laufende Zeit bezahle und nicht für alte Forderungen


Was du schreibst hat aber keine rechtlich verbindliche Wirkung und ist irrelevant in diesem Fall.

Zitat (von fb527683-78):
Die rechnen jeden Monat meine gezahlten Gebühren auf alte Forderungen an, die m.E. längst verjährt waren.


Stopp. "Monatlich" wird grundsätzlich gar nichts beim Beitragsservice berechnet. Höchstens eine Rate, wenn du eine Ratenzahlungsvereinbarung hast. Dann sollte es für dich auch nachvollziehbar sein, dass diese natürlich auf den Rückstand angerechnet wird.

Der Rundfunkbeitrag wird bekanntlich mindestens für einen Dreimonatszeitraum berechnet. Wenn du monatlich zahlst, läuft ja schon mal etwas gehörig falsch.

Mit welcher Begründung denkst du denn, die Altforderungen wären verjährt?

Das wäre mal interessant zu wissen. Eine per Bescheid titulierte Forderung unterliegt einer Verjährung von immerhin 30 Jahren. Wird schwer, hier in der Praxis wirklich zu einer Verjährung zu kommen.

Wenn du "vergessen" hast dich anzumelden - wozu du aktiv verpflichtet bist - greift auch keine Verjährung. Aus deiner unerlaubten Handlung wird dir kein Vorteil entstehen.

Wenn du umgezogen bist, dem Beitragsservice deine Adresse nicht mitgeteilt hast, und deshalb keine Zahlungausfforderungen erhalten hast, greift immer noch keine Verjährung - du hast ja die Ursache der Nichtzustellbarkeit erzeugt.

Also: Warum sollte hier irgendwas verjährt sein?
Zitat (von fb527683-78):
Sie haben die Monate 3 und 6 anerkannt, aber für 4 und 5 sollte ich zahlen.


Vielleicht war der Bescheid teilweise unleserlich? Vielleicht fehlte ein Auszahlungsbetrag? Vielleicht war der Auszahlungsbetrag der Sozialleistungin den Monaten 4 und 5 "0,00 Euro"?

Was auch sein kann, wenn es eine alte Forderung aus 2016 ist: In der Vergangenheit wurdest du bis 03.2016 befreit. Hast dann "vergessen" drei Jahre lang einen Befreiungsantrag zu stellen. Dann hast du in 2019 den Antrag gestellt, der in 06.2019 einging. Der Beitragsservice befreit drei Jahre rückwirkend. Prompt ist die Lücke da, über die du dich beschwerst. Da du mit "Verjährung" kommst, könnte ich mir aktuell vorstellen, dass die letztgenannte Variante zutrifft?!?

Natürlich kann der Beitragsservice was falsch gemacht haben. Wo Menschen arbeiten passieren auch Fehler.

Es gibt aber auch zig Möglichkeiten das der Fehler bei dir liegt, ohne dass es dir aufgefallen ist. Darüber überhaupt schon einmal nachgedacht?

Diese Geschichte ähnelt erstmal (ohne persönlich jemals die Schreiben gesehen zu haben beurteilt!) mal wieder sehr den Geschichten meiner "Kunden", mit denen ich beruflich zu tun habe. Da wird sich auch massiv aufgeregt, die Gegenseite hätte ja soviel falsch gemacht. Mit dem Ergebnis, das mind. 97% der Geschichten letzlich doch im Detail anders abgelaufen sind, bzw. in der Schilderung der eine oder andere WESENTLICHE Fakt weggelassen wurde, wie vorgetragen wurde.

Zitat (von Sir Berry):
Das wäre dann aber doch ein relativ einfach zu klärender Vorgang.


So sieht es aus.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kinkel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Da ich einen ähnlichen Fall auf dem Tisch habe zum Grundproblem und meiner persönlichen Meinung zu dem allgemein betrachtete Sachverhalt.

Letztendlich dreht sich alles um die Zugangsfiktion der alten, mit der Einrede behafteten Bescheide. Handelt es sich um einen einzelnen, bestrittenen Bescheid, wird vom Zugang nach 3 Tagen ausgegangen. Handelt es sich um ein systemisches Problem.(mehrere Bescheide in einem kurzem Zeitraum nicht zugegangen), muss der Adressat den Zugang nachweisen. (soweit die hM im Moment). Wenn du die Einrede der Verjährung gemacht hast und diese nach §199 BGB greift, dann kommen wir aber zu dem Problem der "Verrechnung" mit der ältesten Forderung. Die Einrede der Verjährung vernichtet nicht die Forderung sondern hindert nur die Vollstreckung. Wenn Zahlungen auf eine mit der Einrede behafteten Forderung geleistet werden, so mindert diese die Forderung und kann nicht aufgrund der Verjährung zurückverlangt werden.

Du kannst aber i.d.R. nur gegen die "alten Bescheide" vorgehen, wenn der Beitragsservice versucht diese zu vollstrecken, sprich du teilst mit das du die Einrede der Verjährung gemacht hast. Jetzt würde es zum Verfahren und einer Entscheidung über den Zugang kommen.

Aus diesem Grund hat sich der Beitragsservice eine Ausnahme durch den Rundfunkstaatsvertrag geschaffen. Er ist entgegen der ansonsten privatrechtlich geltenden Regelungen berechtigt, trotz Zweckangabe, selbst die Zahlungszuordnung vorzunehmen.

Aus diesem Grunde wurden meiner Meinung nach die versäumten Bescheide einfach nachgeholt und der Versand wird nur behauptet. Eine Vollstreckung der "Altlasten" findet jedoch nie statt. Und dies aus gutem Grund !

Der Bürger kann somit seiner gesetzlichen Zahlungsverpflichtung nur nachkommen indem er auf seine Rechte aus den Verjährungsnormen verzichtet. Einzig bliebe sonst der Weg der Klageumkehr und per Klage feststellen zu lassen das die Durchsetzung der Altforderung verjährt seien. Ob sich ein Gericht findet hier eine Feststellungsklage zuzulassen ist fraglich. Da man ja erst konkret beschwert ist, wenn versucht wird die Forderung einzutreiben. Selbst wenn man proaktiv den Vollstreckungsschutz betreibt, bleibt die Forderung an sich davon unberührt.

Die Regelung trotz Zweckangabe mit Altforderungen, auch bei bestehen der Einrede der Verjährung zu verrechnen, dürfte letztendlich ein Fall für das BVerfG sein.

Ich selbst habe die Zahlungen eingestellt und nehme die Mahngebühr auf einem nicht verjährten Bescheid als Anlass vor dem VerwG Klage zu erheben. Grundsätzlich habe ich mich bereit erklärt zu zahlen wenn diese Zahlungen mir für den Zweck bestätigt werden. Hier stelle ich mich auf ein mehrjähriges Verfahren ein.




1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von kinkel):
Ich selbst habe die Zahlungen eingestellt und nehme die Mahngebühr auf einem nicht verjährten Bescheid als Anlass vor dem VerwG Klage zu erheben.


Jeder Mensch braucht ein Hobby, könnte ich jetzt sagen.

Tatsächlich ärgere ich mich aber, dass wegen Leuten wie Ihnen der Rundfunkbeitrag dem Grunde nach steigt und Gerichte vermutlich sinnlos beschäftigt werden.

Ohne jetzt Details Ihrer Klage zu kennen: Meinen Sie wirklich, sie wären der erste, der auf "Ihre" idee gekommen ist, "Mahngebühren" anzufechten?

In Ihrer Klage sind Sie im übrigen hoffentlich etwas genauer. "Mahngebühren" kennt der RBStV nicht. Hier gibt es einen Säumniszuschlag, je nach Bundesland auch "Mahnkosten". Wenn ich solche Unfeinheiten lesen muss kommt bei mir ganz schnell das Gefühl auf, dass das wieder eine dieser Klagen ist, die die Welt nicht braucht...


-- Editiert von Dezent am 13.10.2019 12:53

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