GEZ Anmeldung rückwirkend

10. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
go643875-15
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
GEZ Anmeldung rückwirkend

Moin zusammen,

folgende Situation: Ich bewohne seit einigen Jahren eine Wohnung und hatte nie eine Aufforderung zur Zahlung der GEZ erhalten. Ich vermute, dass liegt daran, dass meine Wohnung vor meinem Einzug ein Teil einer größeren Wohnung war, die nach Auszug des Vormieters in zwei einzelne Wohnungen aufgeteilt wurde. Außerdem musste ich vorher nie GEZ zahlen, da ich bei meinen Eltern gewohnt habe.

Naja, auf jeden Fall wollte ich mich nun anmelden und habe auf der GEZ-Seite gesehen, dass man sich auch rückwirkend für frühere Jahre anmelden kann. Sollte man das tun oder kann ich mich bedenkenlos einfach für den nächsten Monat anmelden?

VG

Gebühren zahlen?

Gebühren zahlen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29733 Beiträge, 5350x hilfreich)

Zitat (von go643875-15):
und hatte nie eine Aufforderung zur Zahlung der GEZ erhalten.
Hast du dich nie beim Meldeamt mit Wohnsitz xy angemeldet, nachdem du bei deinen Eltern ausgezogen bist und die eigene Wohnung angemietet hast?

Mit der Aufteilung in 2 WE hat das nichts zu tun. Für 1 Wohnung wird 1 Rundfunkbeitrag fällig.

Zitat (von go643875-15):
dass man sich auch rückwirkend für frühere Jahre anmelden kann
Ja, das kann man tun. Dann zahlst du max. 3 Jahre rückwirkend bzw. eben für die Mietzeit dort.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go643875-15
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mich natürlich beim Einzug beim Einwohnermeldeamt gemeldet und hatte dann erwartet, dass ich eine Aufforderung zur Zahlung/Anmeldung der GEZ erhalte, es ist aber nie was gekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114380 Beiträge, 38985x hilfreich)

Zitat (von go643875-15):
hatte nie eine Aufforderung zur Zahlung der GEZ erhalten.

Das verwundert zumindest für die letzen 10 Jahre nicht, denn die GEZ wurde zum 31.12.2012 abgeschafft.
Die neue Institution ist der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (kurz "Beitragsservice" / "BS").



Zitat (von go643875-15):
habe auf der GEZ-Seite gesehen,

Keine Ahnung wo man da war, hier
https://www.rundfunkbeitrag.de/index_ger.html
ist die korrekte Seite.
Und ja, man kann sich rückwirkend anmelden. In der Regle droht dann auch kein Bußgeld



Zitat (von go643875-15):
Sollte man das tun

Sicherlich sollte man das tun, einfach um sein illegales Verhalten der letzten Jahre auszugleichen.



Zitat (von go643875-15):
kann ich mich bedenkenlos einfach für den nächsten Monat anmelden?

Nö.
Der "BS" macht Datenabgleiche und wenn man da auffällt drohen sogar Bußgelder.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dezent
Status:
Schüler
(497 Beiträge, 171x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann zahlst du max. 3 Jahre rückwirkend bzw. eben für die Mietzeit dort.


Das ist nicht korrekt.

Es gibt keine "Dreijahresfrist" bei einer eigeniniativen rückwirkenden Anmeldung. Hier greift i.d.R. auch keine Verjährung.

Theoretisch kann er sich zum 01.01.2013 anmelden, denn da hat der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr ersetzt.

Beim aktuellen Meldedatenabgleich - also der Klärung einer Anmeldepflicht auf Innitiative des Beitragsservices - werden keine Anmeldungen aktiv seitens des Beitragsservice vor dem 01.01.2020 vorgenommen.

Zitat (von go643875-15):
Naja, auf jeden Fall wollte ich mich nun anmelden und habe auf der GEZ-Seite gesehen, dass man sich auch rückwirkend für frühere Jahre anmelden kann. Sollte man das tun oder kann ich mich bedenkenlos einfach für den nächsten Monat anmelden?


Sagen wir es mal so:

Wenn man wieder bessen Wissens falsche Angaben zur Anmeldepflicht macht und dadurch Rundfunkbeiträge nicht abführt ist das mindestens eine OWI gemäß RBStV. Möglicherweise sogar ein "reinrassiger" Betrug. In wie weit dies juristisch bestraft wird lassen wir mal offen.

Solltest du dich nicht "korrekt" anmelden kann es durchaus sein, dass der Betragsservice dies für dich übernimmt.

Konkret sofern du nicht angegben kannst, wer die Monate vor deinem gewählten Anmeldetermin den Beitrag gezahlt hat, und du im Rahmen des Meldedatenabgleiches eh in Kürze angeschrieben worden wärst.

Zitat (von Anami):
Hast du dich nie beim Meldeamt mit Wohnsitz xy angemeldet, nachdem du bei deinen Eltern ausgezogen bist und die eigene Wohnung angemietet hast?


Sofern ein Mitbewohner / eine Mitbewohnerin damals die Anmeldung der Wohnung übernommen hat hätte selbst die melderechtliche Anmeldung keine Auswirkung auf die jetzige Situation.

Wenn seinerzeit korrekt auf die Anmeldung dieser Person verwiesen wurde war die Sache damit erstmal erledigt. Ab dem Moment wo diese Person X ausgezogen ist hätte sich selbst angemeldet werden müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go643875-15
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar. Da ich keine besonders große Lust auf Stress mit dem Amt habe, zahle ich die 60 Monate einfach nach.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29733 Beiträge, 5350x hilfreich)

Zitat (von go643875-15):
Ich habe mich natürlich beim Einzug beim Einwohnermeldeamt gemeldet und hatte dann erwartet,
Nicht erwarten---Du hättest dich beim Beitragsservice ab dem xxDatum mit dieser Meldeadresse anmelden sollen.---> Wohnung anmelden<---
Du warst ab da ein neuer Kunde/Beitragszahler... eben für diese Wohnung.
Man hätte dir zeitnah vom BS geschrieben, eine Beitragsnummer mitgeteilt und wieviel + wohin du nun zahlen sollst.

Seit wann wohnst du in dieser Wohnung? Einige Jahre---ist ?

Zitat (von Dezent):
Sofern ein Mitbewohner / eine Mitbewohnerin damals die Anmeldung der Wohnung übernommen hat hätte selbst die melderechtliche Anmeldung keine Auswirkung auf die jetzige Situation.
Von Mitbewohnern oder vorherigen in der jetzigen Wohnung lese ich nichts.
Zitat (von Dezent):
Beim aktuellen Meldedatenabgleich - also der Klärung einer Anmeldepflicht auf Innitiative des Beitragsservices - werden keine Anmeldungen aktiv seitens des Beitragsservice vor dem 01.01.2020 vorgenommen.
Sind wir da nicht wieder bei den max. 3 Jahren, die der BS rückwirkend fordern könnte?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114380 Beiträge, 38985x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sind wir da nicht wieder bei den max. 3 Jahren, die der BS rückwirkend fordern könnte?

Nein, denn er könnte tatschlich alle säumigen Beiträge fordern.
In der Regel lohnt es sich aber aufgrund der Kosten / Nutzenrechnung nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dezent
Status:
Schüler
(497 Beiträge, 171x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Von Mitbewohnern oder vorherigen in der jetzigen Wohnung lese ich nichts.


Mea culpa.

Hatte das mit dem Vormieter falsch verstanden.

Zitat (von Anami):
Sind wir da nicht wieder bei den max. 3 Jahren, die der BS rückwirkend fordern könnte?


Wenn der Beitragsservice selbst aufgrund fehlender Rückmeldung anmeldet geht er maximal bis zum Abschluss des letzten Meldedatenabgleiches zurück. Eine rückwirkende Anmeldung zum 01.01.2020 würde demnach 45 Monate umfassen, keine 3 Jahre / 36 Monate. Ist ein nicht unerheblicher Unterschied. Eine "drei Jahres Frist" existiert nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, denn er könnte tatschlich alle säumigen Beiträge fordern.
In der Regel lohnt es sich aber aufgrund der Kosten / Nutzenrechnung nicht.


Richtig.

Wenn jemand aber selbst freiwillig einräumt beitragspflichtig gewesen zu sein spricht natürlich nichts dagegen das einzufordern was auch tatsächlich angefallen ist.

Die freiwillige rückwirkende Anmeldung stellt ja dann mehr oder weniger ein Anerkenntnis der Forderung dar.

Und wäre das einzig richtige, wenn man sich korrekt verhalten will.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.469 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.630 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen