Moin zusammen,
folgende Situation: Ich bewohne seit einigen Jahren eine Wohnung und hatte nie eine Aufforderung zur Zahlung der GEZ erhalten. Ich vermute, dass liegt daran, dass meine Wohnung vor meinem Einzug ein Teil einer größeren Wohnung war, die nach Auszug des Vormieters in zwei einzelne Wohnungen aufgeteilt wurde. Außerdem musste ich vorher nie GEZ zahlen, da ich bei meinen Eltern gewohnt habe.
Naja, auf jeden Fall wollte ich mich nun anmelden und habe auf der GEZ-Seite gesehen, dass man sich auch rückwirkend für frühere Jahre anmelden kann. Sollte man das tun oder kann ich mich bedenkenlos einfach für den nächsten Monat anmelden?
VG
GEZ Anmeldung rückwirkend
10. September 2023
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Frage vom 10. September 2023 | 15:34
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
GEZ Anmeldung rückwirkend
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#1
Antwort vom 10. September 2023 | 15:48
Von
Status: Unbeschreiblich (29733 Beiträge, 5350x hilfreich)
Hast du dich nie beim Meldeamt mit Wohnsitz xy angemeldet, nachdem du bei deinen Eltern ausgezogen bist und die eigene Wohnung angemietet hast?Zitatund hatte nie eine Aufforderung zur Zahlung der GEZ erhalten. :
Mit der Aufteilung in 2 WE hat das nichts zu tun. Für 1 Wohnung wird 1 Rundfunkbeitrag fällig.
Ja, das kann man tun. Dann zahlst du max. 3 Jahre rückwirkend bzw. eben für die Mietzeit dort.Zitatdass man sich auch rückwirkend für frühere Jahre anmelden kann :
#2
Antwort vom 10. September 2023 | 16:05
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich habe mich natürlich beim Einzug beim Einwohnermeldeamt gemeldet und hatte dann erwartet, dass ich eine Aufforderung zur Zahlung/Anmeldung der GEZ erhalte, es ist aber nie was gekommen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. September 2023 | 16:07
Von
Status: Unbeschreiblich (114380 Beiträge, 38985x hilfreich)
Zitathatte nie eine Aufforderung zur Zahlung der GEZ erhalten. :
Das verwundert zumindest für die letzen 10 Jahre nicht, denn die GEZ wurde zum 31.12.2012 abgeschafft.
Die neue Institution ist der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (kurz "Beitragsservice" / "BS").
Zitathabe auf der GEZ-Seite gesehen, :
Keine Ahnung wo man da war, hier
https://www.rundfunkbeitrag.de/index_ger.html
ist die korrekte Seite.
Und ja, man kann sich rückwirkend anmelden. In der Regle droht dann auch kein Bußgeld
ZitatSollte man das tun :
Sicherlich sollte man das tun, einfach um sein illegales Verhalten der letzten Jahre auszugleichen.
Zitatkann ich mich bedenkenlos einfach für den nächsten Monat anmelden? :
Nö.
Der "BS" macht Datenabgleiche und wenn man da auffällt drohen sogar Bußgelder.
#4
Antwort vom 10. September 2023 | 16:22
Von
Status: Schüler (497 Beiträge, 171x hilfreich)
ZitatDann zahlst du max. 3 Jahre rückwirkend bzw. eben für die Mietzeit dort. :
Das ist nicht korrekt.
Es gibt keine "Dreijahresfrist" bei einer eigeniniativen rückwirkenden Anmeldung. Hier greift i.d.R. auch keine Verjährung.
Theoretisch kann er sich zum 01.01.2013 anmelden, denn da hat der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr ersetzt.
Beim aktuellen Meldedatenabgleich - also der Klärung einer Anmeldepflicht auf Innitiative des Beitragsservices - werden keine Anmeldungen aktiv seitens des Beitragsservice vor dem 01.01.2020 vorgenommen.
ZitatNaja, auf jeden Fall wollte ich mich nun anmelden und habe auf der GEZ-Seite gesehen, dass man sich auch rückwirkend für frühere Jahre anmelden kann. Sollte man das tun oder kann ich mich bedenkenlos einfach für den nächsten Monat anmelden? :
Sagen wir es mal so:
Wenn man wieder bessen Wissens falsche Angaben zur Anmeldepflicht macht und dadurch Rundfunkbeiträge nicht abführt ist das mindestens eine OWI gemäß RBStV. Möglicherweise sogar ein "reinrassiger" Betrug. In wie weit dies juristisch bestraft wird lassen wir mal offen.
Solltest du dich nicht "korrekt" anmelden kann es durchaus sein, dass der Betragsservice dies für dich übernimmt.
Konkret sofern du nicht angegben kannst, wer die Monate vor deinem gewählten Anmeldetermin den Beitrag gezahlt hat, und du im Rahmen des Meldedatenabgleiches eh in Kürze angeschrieben worden wärst.
ZitatHast du dich nie beim Meldeamt mit Wohnsitz xy angemeldet, nachdem du bei deinen Eltern ausgezogen bist und die eigene Wohnung angemietet hast? :
Sofern ein Mitbewohner / eine Mitbewohnerin damals die Anmeldung der Wohnung übernommen hat hätte selbst die melderechtliche Anmeldung keine Auswirkung auf die jetzige Situation.
Wenn seinerzeit korrekt auf die Anmeldung dieser Person verwiesen wurde war die Sache damit erstmal erledigt. Ab dem Moment wo diese Person X ausgezogen ist hätte sich selbst angemeldet werden müssen.
#5
Antwort vom 10. September 2023 | 16:33
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Alles klar. Da ich keine besonders große Lust auf Stress mit dem Amt habe, zahle ich die 60 Monate einfach nach.
#6
Antwort vom 10. September 2023 | 16:37
Von
Status: Unbeschreiblich (29733 Beiträge, 5350x hilfreich)
Nicht erwarten---Du hättest dich beim Beitragsservice ab dem xxDatum mit dieser Meldeadresse anmelden sollen.---> Wohnung anmelden<---ZitatIch habe mich natürlich beim Einzug beim Einwohnermeldeamt gemeldet und hatte dann erwartet, :
Du warst ab da ein neuer Kunde/Beitragszahler... eben für diese Wohnung.
Man hätte dir zeitnah vom BS geschrieben, eine Beitragsnummer mitgeteilt und wieviel + wohin du nun zahlen sollst.
Seit wann wohnst du in dieser Wohnung? Einige Jahre---ist ?
Von Mitbewohnern oder vorherigen in der jetzigen Wohnung lese ich nichts.ZitatSofern ein Mitbewohner / eine Mitbewohnerin damals die Anmeldung der Wohnung übernommen hat hätte selbst die melderechtliche Anmeldung keine Auswirkung auf die jetzige Situation. :
Sind wir da nicht wieder bei den max. 3 Jahren, die der BS rückwirkend fordern könnte?ZitatBeim aktuellen Meldedatenabgleich - also der Klärung einer Anmeldepflicht auf Innitiative des Beitragsservices - werden keine Anmeldungen aktiv seitens des Beitragsservice vor dem 01.01.2020 vorgenommen. :
#7
Antwort vom 10. September 2023 | 16:46
Von
Status: Unbeschreiblich (114380 Beiträge, 38985x hilfreich)
ZitatSind wir da nicht wieder bei den max. 3 Jahren, die der BS rückwirkend fordern könnte? :
Nein, denn er könnte tatschlich alle säumigen Beiträge fordern.
In der Regel lohnt es sich aber aufgrund der Kosten / Nutzenrechnung nicht.
#8
Antwort vom 11. September 2023 | 08:51
Von
Status: Schüler (497 Beiträge, 171x hilfreich)
ZitatVon Mitbewohnern oder vorherigen in der jetzigen Wohnung lese ich nichts. :
Mea culpa.
Hatte das mit dem Vormieter falsch verstanden.
ZitatSind wir da nicht wieder bei den max. 3 Jahren, die der BS rückwirkend fordern könnte? :
Wenn der Beitragsservice selbst aufgrund fehlender Rückmeldung anmeldet geht er maximal bis zum Abschluss des letzten Meldedatenabgleiches zurück. Eine rückwirkende Anmeldung zum 01.01.2020 würde demnach 45 Monate umfassen, keine 3 Jahre / 36 Monate. Ist ein nicht unerheblicher Unterschied. Eine "drei Jahres Frist" existiert nicht.
ZitatNein, denn er könnte tatschlich alle säumigen Beiträge fordern. :
In der Regel lohnt es sich aber aufgrund der Kosten / Nutzenrechnung nicht.
Richtig.
Wenn jemand aber selbst freiwillig einräumt beitragspflichtig gewesen zu sein spricht natürlich nichts dagegen das einzufordern was auch tatsächlich angefallen ist.
Die freiwillige rückwirkende Anmeldung stellt ja dann mehr oder weniger ein Anerkenntnis der Forderung dar.
Und wäre das einzig richtige, wenn man sich korrekt verhalten will.
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