GEZ-Befreiung für Schülerin ,die NICHT mehr zu Hause lebt...

21. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.11.2020 22:01:40
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Beginner
(87 Beiträge, 1x hilfreich)
GEZ-Befreiung für Schülerin ,die NICHT mehr zu Hause lebt...

Hallo in die Runde,

folgendes:

Meine Tochter , 20 Jahre (Schülerin,Gymnasium), lebt NICHT mehr im Elternhaus, sondern wohnt zusammen mit Ihrer Schwester in einer eigenen Wohnung => also wie ne WG.

Die Schwester, 19 Jahre, studiert und bekommt BAföG.

Die GEZ wurde bzw. läuft auf die Tochter, die das Gymnasium besucht.

Nun...wir (ich Mutter und Tochter) haben einen GEZ-Befreiungsantrag gestellt und nach gefühlten zig Wochen hat meine Tochter heute den Bescheid bekommen, dass die Befreiung abgelehnt wurde, da im Antrag anscheinend nicht nachgewiesen ist, dass sie Schülerin ist, was aber von uns nachgewiesen wurde, da meine Tochter dem Antrag, eine Schulbescheinigung, sowie ein Formular beigefügt wurde, welches von der Schule abgestempelt und mit Unterschrift versehen wurde, also ein Beweis darlegt, dass sie Schülerin ist.

Meine Frage nun :

Ist das so von der GEZ gerechtfertigt, den Antrag abzulehnen?

Dem Antrag wurde auch der Mietvertrag usw, alles was dafür benötigt wurde, beigefügt.

Danke schon mal für eure Hilfe!





-- Editiert von sonne_67 am 21.09.2019 17:57

-- Editiert von Moderator am 22.09.2019 12:34

-- Thema wurde verschoben am 22.09.2019 12:34

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von sonne_67):
haben einen GEZ-Befreiungsantrag gestellt

1. Fehler war den falschen Antrag zu stellen. Die GEZ gibts ja nun schon lange nicht mehr.

Einfach dem Link https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html folgen, da kann man sogar direkt per Mausklick feststellen ob man überhaupt zu den Berechtigten einer Befreiunng gehört.



Zitat (von sonne_67):
dass die Befreiung abgelehnt wurde, da im Antrag anscheinend nicht nachgewiesen ist, dass sie Schülerin ist

Das steht bestimmt nicht da, weil "ich bin Schülerin" gar kein Befreiungsgrund ist.
Also was genau steht da?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von sonne_67):
dass sie Schülerin ist,
Sind denn SchülerInnen von der Beitragszahlung befreit?

Ich kann diesen Befreiungsgrund nicht finden.
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sind denn SchülerInnen von der Beitragszahlung befreit?

Nein, siehe #1


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12318.11.2020 22:01:40
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 1x hilfreich)

erst mal danke für die Antworten.

Es steht folgendes in der Ablehnung:
„die von ihnen eingereichten Unterlagen weisen nicht nach, dass sie , ihr Ehepartner / eingetragener Lebenspartner oder ein Mitbewohner zu einem der oben genannten Personenkreise gehören.somit werden die Voraussetzungen für eine Befreiung von der rundfunkbeitragspflicht nicht erfüllt. Deshalb lehnen wir ihren Antrag ab.

—> der Antrag stellte meine Tochter (also die im Schreiben der Rundfunk..."oben genannten Person"

—-> meine Tochter(Person 1) ist weder verheiratet, noch in einer Lebenspartnerschaft oder sonst dergleichen

—-> Mitbewohner ist ihre Schwester(Person 2), die studiert , BAföG bekommt. Auch da wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt. Da der Antrag auf Person 1 läuft, von da auch die Gebühren für Rundfunk abgebucht werden, wurde für Person 2 der Antrag abgelehnt.

Nach einem Telefonat mit der Rundfunkanstalt wurde und mitgeteilt, dass Person 1, die auch die Zahlende ist, als Schülerin einen Antrag auf Befreiung stellen kann, ...hierfür wurden auch alle Unterlagen wie am Telefon mitgeteilt wurden beigefügt und verschickt .

Sorry für evtl Rechtschreibfehler ...nur keine Lust zu verbessern

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Befreit auf Antrag wird wer bezieht:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze)
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG

Härtefallbefreiung:
A) man verzichtet auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl man einen Anspruch darauf hat?
Auch in diesem Fall können Sie eine

B) man erhält keine der oben genannten Sozialleistungen, das Einkommen überschreitet den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags.

Unter welche der vorgenannten Bedigungen fällt sie?
Keine? Dann gibt es keine Befreiung.



Zitat (von sonne_67):
Mitbewohner ist ihre Schwester(Person 2), die studiert , BAföG bekommt. Auch da wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt.

Wer BAföG erhält und nicht bei Deinen Eltern wohnt, kannt sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien
lassen. Die Befreiung gilt auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, jedoch nicht für andere Mitbewohner.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12318.11.2020 22:01:40
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 1x hilfreich)

War schon der richtige Antrag (man wird auf die Seite von Runfunk....geleitet, wenn man „GEZ" angibt


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von sonne_67):
haben einen GEZ-Befreiungsantrag gestellt

1. Fehler war den falschen Antrag zu stellen. Die GEZ gibts ja nun schon lange nicht mehr.

Einfach dem Link https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html folgen, da kann man sogar direkt per Mausklick feststellen ob man überhaupt zu den Berechtigten einer Befreiunng gehört.



Zitat (von sonne_67):
dass die Befreiung abgelehnt wurde, da im Antrag anscheinend nicht nachgewiesen ist, dass sie Schülerin ist

Das steht bestimmt nicht da, weil "ich bin Schülerin" gar kein Befreiungsgrund ist.
Also was genau steht da?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12318.11.2020 22:01:40
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 1x hilfreich)

Wieso hat man dann bei Tochter 2 die studiert und Bafög bekommt und wie hier beschrieben eine Befreiung erhalten kann , abgelehnt ? Kann ich dir sagen...weil sie nicht diejenige ist, die die Rundfunkgebühren bezahlt , deshalb bekommt sie den Antrag abgelehnt . Und Härtefall wäre somit auch Tochter 2, die noch zur Schule geht ...und sie verzichtet ja auf Soziallesitungen und dergleichen...
Und das Einkommen setzt sich aus Unterhalt und Kindergeld zusammen, wo davon dann Miete etc. abgeht ... und die Lebenshaltungskosten

Zitat (von Harry van Sell):
Befreit auf Antrag wird wer bezieht:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze)
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG

Härtefallbefreiung:
A) man verzichtet auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl man einen Anspruch darauf hat?
Auch in diesem Fall können Sie eine

B) man erhält keine der oben genannten Sozialleistungen, das Einkommen überschreitet den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags.

Unter welche der vorgenannten Bedigungen fällt sie?
Keine? Dann gibt es keine Befreiung.



Zitat (von sonne_67):
Mitbewohner ist ihre Schwester(Person 2), die studiert , BAföG bekommt. Auch da wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt.

Wer BAföG erhält und nicht bei Deinen Eltern wohnt, kannt sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien
lassen. Die Befreiung gilt auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, jedoch nicht für andere Mitbewohner.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12318.11.2020 22:01:40
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 1x hilfreich)

Meine Kinder leben beide NICHT mehr bei mir, meine Töchter leben gemeinsam wie in einer WG zusammen ! Die eine studiert , die andere geht auf Schule ...die die studiert wurde trotz Bafög der Antrag abgelehnt , bei der anderen auch, beide leben mit KEINEM Mann/Freund/Lebenspartner zusammen ...

Zitat (von sonne_67):
Wieso hat man dann bei Tochter 2 die studiert und Bafög bekommt und wie hier beschrieben eine Befreiung erhalten kann , abgelehnt ? Kann ich dir sagen...weil sie nicht diejenige ist, die die Rundfunkgebühren bezahlt , deshalb bekommt sie den Antrag abgelehnt . Und Härtefall wäre somit auch Tochter 2, die noch zur Schule geht ...und sie verzichtet ja auf Soziallesitungen und dergleichen...
Und das Einkommen setzt sich aus Unterhalt und Kindergeld zusammen, wo davon dann Miete etc. abgeht ... und die Lebenshaltungskosten

Zitat (von Harry van Sell):
Befreit auf Antrag wird wer bezieht:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze)
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG

Härtefallbefreiung:
A) man verzichtet auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl man einen Anspruch darauf hat?
Auch in diesem Fall können Sie eine

B) man erhält keine der oben genannten Sozialleistungen, das Einkommen überschreitet den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags.

Unter welche der vorgenannten Bedigungen fällt sie?
Keine? Dann gibt es keine Befreiung.



Zitat (von sonne_67):
Mitbewohner ist ihre Schwester(Person 2), die studiert , BAföG bekommt. Auch da wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt.

Wer BAföG erhält und nicht bei Deinen Eltern wohnt, kannt sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien
lassen. Die Befreiung gilt auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, jedoch nicht für andere Mitbewohner.

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#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Zitat (von sonne_67):
Und Härtefall wäre somit auch Tochter 2, die noch zur Schule geht ...und sie verzichtet ja auf Soziallesitungen


Und das ist nachgewiesen worden, dass ihr Sozialleistungen zustünden?

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Die Ablehnung ist doch bislang völlig korrekt.
Bei einer WG kommt eine Befreiung nur in Betracht, wenn alle(!) Mitbewohner einen Befreiungsgrund haben. Die eine Tochter hat einen Befreiungsgrund (nämlich Bafög-Bezug), die andere nicht. Wenn Personen mit Befreiungsgrund und Personen ohne Befreiungsgrund in einer WG zusammen wohnen, muss einer von denen ohne Befreiungsgrund zahlen.
Der Antrag der 19jährigen auf Befreiung wurde abgelehnt, weil sie ja eine WG-Partnerin hat, bei der kein Begreiungsgrund vorliegt.
Der Antrag der 20jährigen auf Befreiung wurde abgelehnt, weil sie weder Befög bezieht, noch Unterlagen beigelegt wurden, aus denen ein Härtefall hervorgeht. (Schulbescheinigung reicht nicht).

Was ist also die Lösung:
a) die 20 jährige beantragt auch Bafög - mit dem erfolgreichen Bafög-Bescheid kann sie sich befreien lassen.
b) die 20 jährige legt Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass ihr Bafög zustehen würde, wenn sie es beantragen würde
c) die 20 jährige legt Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass sie nur deshalb kein Bafög bekommt, weil das eigene Einkommen der Tochter minimal (17€/Monat) über der erlaubten Grenze liegt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von sonne_67):
Und Härtefall wäre somit auch Tochter 2, die noch zur Schule geht ...und sie verzichtet ja auf Soziallesitungen und dergleichen...
Nö. Beide Töchtersind kein Härtefall.
Wenn P 1 aus freien Stücken auf Sozialleistungen verzichtet, wird ihr Antrag zu Recht abgelehnt. Ich kenne keine Situation, wo eine Schülerin am Gymnasium den Anspruch auf Bafög hätte. Obwohl sie Unterhalt + Kindergeld bekommt.

P 2 würde auf Antrag befreit werden, da sie Studentin mit BAFöG ist. Die würde eine Befreiung erhalten, wenn sie in der Wohnung allein lebt...
In der Wohnung lebt aber auch die Schülerin P1--- die eben nicht befreit wird. Denn Schülerin ist KEIN Befreiungsgrund. Auch kein Härtefall ersichtlich.
Zitat (von sonne_67):
wurde trotz Bafög der Antrag abgelehnt
Mit welcher Begründung?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn P 1 aus freien Stücken auf Sozialleistungen verzichtet, wird ihr Antrag zu Recht abgelehnt.

Nö, wer auf zustehende Sozialleistungen verzichtet und das von der entsprechenden Behörde bescheinigt bekommt, hat durchaus ein Anrecht auf Befreiung.



Zitat (von Anami):
Mit welcher Begründung?

Die Studentin zahlt nicht, somit kann logischerweise auch keine Befreiung gewährt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12318.11.2020 22:01:40
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich (Mutter) von den beiden hatte telefonisches Kontakt mit der Rundfunkbehörde und da fragte ich nach, weshalb für Person 2 (die die studiert und Bafög erhält) der Antrag abgelehnt wurde. Die Dame erklärte mir es so, dass Person 2 , also die Studierende mit BAföG nicht diejenige ist, die bei der Rundfunkanstalt gemeldet ist, somit keine Kundennummer hat und nicht die zahlende ist, sondern Person 1 (Schülerin , die kein BAföG und keine sonstiges Leistungen erhält). Die Dame erwähnte dann, dass Person 1 auch einen Antrag auf Befreiung stellen kann, mit den beigefügten Unterlagen, wie Mietvertrag, Schulbescheinigung und ein Formular, welches Sie von der Schule bekommt, um Befreiung zu beantragen.
All das wurde so gemacht , dennoch abgelehnt.

Und die Person 1, die die Schule besucht, bekommt kein BAföG, denn sollte sie jetzt dieses bekommen, sie dann nach dem Abitur studieren , hat sie keinen Anspruch mehr auf BAföG . So steht es zumindest im Netz ...

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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Die Dame erwähnte dann, dass Person 1 auch einen Antrag auf Befreiung stellen kann, mit den beigefügten Unterlagen, wie Mietvertrag, Schulbescheinigung und ein Formular, welches Sie von der Schule bekommt, um Befreiung zu beantragen. Die Auskunft war dann wohl falsch - der Schülerstatus allein berechtigt nicht zur Befreiung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von sonne_67):
Die Dame erwähnte dann, dass Person 1 auch einen Antrag auf Befreiung stellen kann,
Jeder kann jeden Antrag stellen. Insofern war die Aussage korrekt.
uU gibt es SchülerInnen, die auch befreit werden können.

Deine Tochter nun aber nicht.

Ergo: Einer zahlt, wenn nicht alle befreit werden. Alle können sich den Beitrag aber gern teilen, damit die Last für den Zahler nicht zu schwer wird...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Insofern war die Aussage korrekt. Jemandem zu sagen, er könne einen Antrag stellen, von dem der Gefragte genau weiß, dass er abgelehnt werden wird, finde ich nicht sonderlich korrekt...
uU gibt es SchülerInnen, die auch befreit werden können. Klar gibt es die - die werden dann aber befreit, weil sie Bafög kriegen und nicht, weil sie Schüler sind.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#17
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
. Jemandem zu sagen, er könne einen Antrag stellen, von dem der Gefragte genau weiß, dass er abgelehnt werden wird, finde ich nicht sonderlich korrekt...


"Korrekt" ist es schon.

Die Sache ist doch die: Viele Leute wissen überhaupt nicht, welche soziale Leistung sie konkret bekommen, oder nicht. Kein Witz, ich spreche aus Erfahrung, da ich mit solchen Leuten z.B. beruflich zu tun habe.

Von daher ist es doch fair wenn man eher die Möglichkeit anpreist einen Antrag zu stellen (der dann abgelehnt wird) als jemanden davon abzuhalten, der aber letzlich eine Befreiungsvoraussetzung erfüllt.

Weist du denn, wie sich die Mutter im Telefonat ausgedrückt hat? Sich hier schriftlich nachvollziehbar auszusiehen ist die eine Sache. In einem Telefonat kann das anders geklungen haben.

Mal unter uns: Wer fünf Minuten googelt muss überhaupt nicht beim Beitragsservice anrufen und fragen, ob man mit Leistung X eine Befreiung bekommt. Das findet man auch so heraus, ob die Voraussetzungen erfüllt werden können.

Wenn einer es trotzdem macht, finde ich es legitim, der Person vielleicht insgesamt etwas mehr "unter die Arme" zu greifen zu wollen. Der Hinweis auf den Antrag ist dann eher Serviceorientiert.

Ich will z.B. nicht wissen wie viele Leute "Ausbildungsgeld" mit "Ausbildungsvergütung" verwechseln. Und dann sinnlose Anträge stellen. Nach dem Motto "ich bin Azubi, ich bin befreit". Von daher darf der Rat doch auch mal anders rum sein, um einen MÖGLICHEN Anspruch nicht im Sande verlaufen zu lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

"auszusiehen" sollte "auszulassen" heißen.

Dämliche Autokorrektur. :grins:

-- Editiert von Dezent am 25.09.2019 05:58

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#19
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 224x hilfreich)

Mich würde es schon mal interessieren, wie das ganze gelöst wurde bzw. wie es ausgegangen ist. Vielleicht berichtet uns Sonne?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Flum2
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 29x hilfreich)

Ergänzend: mittlerweile steht auch denen eine Befreiung zu, die aus anderen Gründen als aus denen, dass sie ein um maximal 17,49€ zu hohes Einkommen haben, um Sozialleistungen beziehen zu können, oder Sozialleistungsbezug ablehnen, ein mit dem eines Sozialhilfeempfängers vergleichbar niedriges Einkommen aufweisen und kein Vermögen besitzen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12318.11.2020 22:01:40
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo , danke für deine Nachricht / Antwort.

Wird derzeit alles geregelt, da es nicht nur um die GEZ-Gebühren geht, sondern auch um Schüler-BAföG

Schönen Abend allseits

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von Flum2):
Ergänzend: mittlerweile steht auch denen eine Befreiung zu, die aus anderen Gründen als aus denen, dass sie ein um maximal 17,49€ zu hohes Einkommen haben, um Sozialleistungen beziehen zu können, oder Sozialleistungsbezug ablehnen, ein mit dem eines Sozialhilfeempfängers vergleichbar niedriges Einkommen aufweisen und kein Vermögen besitzen.


Das ist der sogenannte "Härtefall".

Denn gibt es schon seit Jahren.

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