GEZ Gebühr zweimal?

29. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
JoGri
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)
GEZ Gebühr zweimal?

Guten Abend.

Wohnungseinzug 29.09., GEZ verlangt Gebühr für den ganzen Monat September.

Der Vormieter hat aber auch für den Monat gezahlt. Faktisch wurde für diese Wohnung zweimal GEZ Gebühr gezahlt. Ist das rechtens?

Danke.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von JoGri):
Ist das rechtens?
Ja. Siehe § 7 Abs 1 RBStV.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Jeder Mieter zahlt für seinen Haushalt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
JoGri
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Dann wird für eine Wohnong/ Wohneinheit, für da ja die GEZ gezahlt wird, in einem solchen Monat zweimal GEZ kassiert?

Ich dachte man zahlt für die WE, d.h. nur einmal wird dafür pro Monat gezahlt!?

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von JoGri):
Ich dachte man zahlt für die WE, d.h. nur einmal wird dafür pro Monat gezahlt!?


Ist auch richtig.
Aber hat man dem Beitragsservice denn die Beitragsnummer des Vormieters mitgeteilt, unter der der Beitrag bereits entrichtet wurde?

-- Editiert von spatenklopper am 30.03.2022 11:16

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von JoGri):
Wohnungseinzug 29.09.,
Der Einzug 29.9. steht auf der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes?
Dann sieht die *GEZ*/ BS den Monat September. Für den Monat 09 ist der Beitrag von dir fällig. Für dein Beitragskonto mit deiner Beitragsnummer.

Es sei denn...
s. #4

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Aber hat man dem Beitragsservice denn die Beitragsnummer des Vormieters mitgeteilt, unter der der Beitrag bereits entrichtet wurde?
Irrelevant. Der Vormieter nimmt seine Beitragsnummer mit und der bereits gezahlte Betrag wird auf den Beitrag für die neue Wohnung des Vormieters angerechnet.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17254x hilfreich)

Dann wird für eine Wohnong/ Wohneinheit, für da ja die GEZ gezahlt wird, in einem solchen Monat zweimal GEZ kassiert? Klar - wir hatten wir schon zig Fälle, wo Leute ihre alte Wohnung nicht beim Beitragsservice abgemeldet haben und die deshalb weiterzahlen mussten, bis sie die Abmeldung nachgeholt haben. Und da ist es völlig schnuppe, ob ein neuer Mieter den RF-Beitrag im gleichen Zeitraum gezahlt hat...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
JoGri
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Vorab kurze Korrektur: Schlüsselübergabe 30.09. 18 Uhr!

Zum allgemeinen Verständnis:

Der neue Mieter, der laut Mietvertrag die Wohnung zum 01.10. angemietet hat und die Übergabe am 30.09. um 18 Uhr erfolgte, muss den ganzen Monat September bezahlen?

Der vorherige Mieter, der den Monat September auch bezahlt hat, erhält seine Zahlung zurück? Und die wird dann für seine neue Wohnung verwendet, die er möglicherweise auch am 30.09. erhalten hat?

Was ist wenn der Vormieter mit jemanden zusammenzieht, der bereits für die Wohnung GEZ Gebühren zahlt. Bekommt der Vormieter dann die Septemberzahlung zurück oder wird dann für die Wohnung zweimal gezahlt?

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von JoGri):
Schlüsselübergabe 30.09. 18 Uhr!
Ist nicht wichtig.
Wann hat der neue Mieter sich denn beim Einwohnermeldeamt angemeldet?
Was steht auf der Anmeldung oben als Tag des Einzugs? Dieses Datum ist für den Rundfunkbeitrag maßgebend.

Zitat (von JoGri):
Was ist wenn der Vormieter mit jemanden zusammenzieht, der bereits für die Wohnung GEZ Gebühren zahlt.
Für 1 Wohnung ist ein Beitrag fällig. Das schon gezahlt wird, muss man ggfls. nachweisen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
JoGri
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ist nicht wichtig.
Wann hat der neue Mieter sich denn beim Einwohnermeldeamt angemeldet?
Was steht auf der Anmeldung oben als Tag des Einzugs? Dieses Datum ist für den Rundfunkbeitrag maßgebend.


Angemeldet am 14.10. (coronabedingt verzögert), Einzugsdatum 30.09.

Zitat (von Anami):
Für 1 Wohnung ist ein Beitrag fällig. Das schon gezahlt wird, muss man ggfls. nachweisen.


Das ist gut. VM hat nämlich wohl gezahlt. Für eine WE muss demnach ja nicht zweimal gezahlt werden.

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#11
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von JoGri):
Der neue Mieter, der laut Mietvertrag die Wohnung zum 01.10. angemietet hat und die Übergabe am 30.09. um 18 Uhr erfolgte, muss den ganzen Monat September bezahlen?


Ja.

Zitat (von JoGri):
Der vorherige Mieter, der den Monat September auch bezahlt hat, erhält seine Zahlung zurück? Und die wird dann für seine neue Wohnung verwendet, die er möglicherweise auch am 30.09. erhalten hat?


Ja.

Zitat (von JoGri):
Was ist wenn der Vormieter mit jemanden zusammenzieht, der bereits für die Wohnung GEZ Gebühren zahlt. Bekommt der Vormieter dann die Septemberzahlung zurück


Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht, wenn er die rechzeitige Abmeldung versäumt wurde.

Tatsächlich zeigt sich der Beitragsservice hier regelmäßig sehr kulant (entgegen der landläufigen Meinung sich vieler Beschwerenden hier).

Allerdings kann auch von einer Beitragsforderung Ihnen gegenüber abgesehen werden.

Es gibt keine gesetzliche Regelung dahingehend von welchem Wohnungsinhaber der Beitrag in diesem konkreten Fall gefordert werden muss.

Endet die Beitragspflicht für Person A mit Wegzug in eine neue bereits angemeldete Wohnung, und ensteht die Beitragspflicht für B erstmalig mit Einzug in eine neue Wohnung, muss grundsätzlich nur ein Beitrag gezahlt werden (eigene Versäumnisse wie eine verspätete Abmeldung außen vor gelassen).

Hier kann auch eine spätere Anmeldung des B ab Oktober erfolgen. Letzlich kann die Landesrundfunkanstalt entscheiden, von wem sie den Beitrag nun fordert.

Die Beitragspflicht des A Endet mit dem Monat, in dem er die bisherige Wohnung aufgegeben hat. Die des B beginnt mit dem Einzug (konkret dem ersten Tag des Monats des Einzugs). Keine der Beitragspflichten ist "schwerwiegender".

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