GEZ Nachzahlung

18. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
jb1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
GEZ Nachzahlung

Meine Eltern hatten bei der GEZ ein Radio und Fernsehgerät angemeldet. 1998 habe ich dann auch meine Geräte angemeldet.

Gestern war nun eine Dame von der GEZ da und hat festgestellt, dass meine Eltern nicht angemeldet sind. Daraufhin hat mein Vater eine Nachzahlung seit 01/00 unterschrieben.

Wie sich jetzt herausgestellt hat, hat die GEZ wohl bei meiner Anmeldung einen Fehler gemacht, da mein Vater genauso heisst wie ich, hat sie keine Neuanmeldung gemacht sondern die alte Teilnehmernummer verwendet. Leider haben meine Eltern die ganzen Jahre nicht bemerkt, dass keien Gebühren mehr abgebucht werden.

Nun meine Frage. Muß mein Vater wirklich nachzahlen, da es ja ein Fehler der GEZ war? Muß er nur 4 Jahre nachzahlen 11/00 - 11/04 oder muß er wie auf dem Antrag eingetragen wurde seit 01/00 nachzahlen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
chevignon
Status:
Schüler
(347 Beiträge, 67x hilfreich)

Wie man bei so nem Schergen an der Tür was Unterschreiben kann ist mir unbegreiflich....
Wenn du denen was unterschrieben hast wird’s schwer. Tip: bei der GEZ bleibt die Türe zu!

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#2
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#3
 Von 
AlBertyBundy
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, die GEZ-Gebühr ist eine Bringschuld. Gebührenpflichtig ist man, wenn man ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält. Der Gebührenplichtige muß dafür Sorge tragen, daß er seiner Pflicht, der Zahlung der Rundfunkgebühr, nachkommt. Unterlässt er dies, kann im Übrigen nicht die GEZ dafür verantwortlich gemacht werden. Auch ist die GEZ nicht dafür verantwortlich, die Rundfunkteilnehmer über ihre Pflichten aufzuklären. Die Teilnahme am Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergibt sich aus der Deutschen Staatsbürgerschaft. Daher sind Nachforderungen korrekt.

Eine Verjährung der Forderung kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der Fehler zweifelsfrei beim Gläubiger liegt. Allerdings wurde der Einzug der Rundfunkgebühr seitens der GEZ durch den Fehler der Wiederverwendung der Teilnehmernummer gestoppt, weswegen der Schuldner seiner Pflicht der Übermittlung der Bringschuld nicht nachgekommen ist. Die Forderung ist somit keiner Verjährung unterzogen.

Aufgabe der GEZ währe es nun, das überschriebene Teilnehmerkonto wieder in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen und den Sohn erneut mit einem eigenen Teilnehmerkonto anzumelden.

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#4
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

@AlBertyBundy:

["Die Teilnahme am Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergibt sich aus der Deutschen Staatsbürgerschaft."]

In Deutschland lebende ausländische Mitbürger zahlen also keine GEZ ?

Gruß

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