GEZ - Please Help! Ich verstehe die Welt nicht mehr!?

21. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
GEZ - Please Help! Ich verstehe die Welt nicht mehr!?

Hallo Community,

ich möchte euch in folgendem Fall um eure Meinung und Rat bitten:

Jürgen (Name geändert) ist Erwerbsminderungsrentner und seit 3 Jahren von der GEZ als "Härtefall" befreit.
Hierzu genügte eine jährliche sog. "Bedarfsberechnung" des Sozialamtes, die belegte, dass Jürgens Einkommen -inklusive Wohngeld- weniger als eine mtl. Rundfunkgebühr (ca. 17 Euro) über dem Grundsicherungsbedarf beträgt.

Ende 2017 muß Jürgen ins Krankenhaus und schickt zuvor noch schnell den Befreiungsantrag an die GEZ (ab Januar 2018) mit dem Vermerk, der erforderliche Nachweis werde nachgereicht.

Jürgen verbringt mehrere Monate in Krankenhaus und ReHa-Klinik und kann erst im Juli 2018 seine Post wieder bearbeiten:
Er legt gegen die mitlerweile abgelehnte Befreiung von der GEZ Widerspruch ein und übersendet der GEZ die Bedarfsberechnung des Sozalamtes, die -weil der Wohngeldantrag noch parallel läuft- diesmal 29 Euro *unter* der Grundsicherung aufweist, was seines Erachtens noch stärker die Befreiung rechtfertigt als ein höheres Einkommen knapp über dem Grundsicherungssatz. Zusätzlich ein weiteres Schreiben der Sozialbehörde, dass diese Einkommenshöhe seit Januar 2018 bestehe.

Die GEZ verlangt daraufhin eine Verzichtserklärung gegenüber der Sozialbehörde auf den Bezug von Sozialleistungen, die Jürgen nicht erbringen kann, weil sein Wohngeldantrag noch läuft. Stattdessen übersendet er den wenig später eingehenden Wohngeldbescheid über 38,-- Euro mtl. Bezug und geht davon aus, dass die GEZ minus 29,-- Euro plus 38,-- Euro zusammenrechnen kann und sein Einkommen ab August 2018 nunmehr 9,-- Euro über dem Grundsicherungssatz liegt und somit -wie die Jahre zuvor auch- die Härtefall-Befreiung rechtfertigt und hält die Angelegenheit damit für erledigt und teilt dies der GEZ auch mit.

Weit gefehlt! "Nach nochmaliger Überprüfung" teilt die GEZ numehr mit, dass diese Nachweise nicht ausreichen, Wohngeld keine Sozialleistung im Sinne des RBStV sei, und es ihm durchaus zuzumuten sei, Antrag auf (irgendeine?) Sozialleistung zu stellen, nur um den Ablehnungsbescheid mit dem dazugehörigen Grund ("Ihr Einkommen überschreitet 9,-- Euro den Grundsicherungssatz") zu erhalten. Pardon, gehts noch?

Ist es wirklich nötig, einen solchen Behörden-Unfug zu betreiben, um die GEZ zufriedenzustellen? Das ist doch völlig lebensfremd? Ich kann und will mir das nicht vorstellen, möchte Jürgen aber auch nichts Falsches raten.

Zudem steht in besagtem letzten Schreiben noch, dass Jürgens Widerspruch numehr endgültig zurückgewiesen sei und nur noch beim ortsansässigen Verwaltungsgericht gegen diese Entscheidung Klage erhoben werden kann.

Die Justiz bemühen, weil die GEZ nicht rechnen kann? Das erscheint mir persönlich lächerlich, aber welche/n Weg/e gäbe es, die Sache mit geringerem Aufwand vom Tisch zu bekommen?

Vollstreckung der mit selbem Schreiben nochmals erhobenen Gebühr abwarten und Widerspruch einlegen? Zöge auch ein Gerichtsverfahren nach sich?

Die Situation "auf Null" setzen und einfach nochmal neu, rückwirkend ab 2018 die Befreiung beantragen? Geht das?

Hoffentlich habe ich die Sachlage verständlich genug vorgetragen?
Mir fällt nicht mehr ein: Wie sieht es bei euch aus?

Für Tipps bedankt sich im voraus,
Justmetia

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"Wie geht's, Herr Anwalt?" - "Kann nicht klagen!"

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43 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Es ist jetzt müßig über Sinn oder Unsinn zu diskutieren.
Der Widerspruch wurde entgültig zurückgewiesen. Es gibt jetzt nur noch drei Optionen

a) Zahlen
b) Vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen
c) den Kopf in den Sand stecken, auf die Vollstreckung (= Pfändung) warten, in der Annahme, dass der Gerichtsvollzieher nichts pfändbares findet (und auch in den nächsten 30 Jahren nicht finden wird).

Irgendeinen "einfachen" Weg gibt es jetzt nicht mehr, weshalb es auch ziemlich blöd wäre, die Zeit mit der Suche nach irgend einem Ausweg zu verschwenden. Irgendwann ist die Klagefrist verstrichen und es bleiben nur noch Option a) und c).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo drkabo,
danke für reply.
Vor Gericht wäre es dann wohl weniger müssig, sondern es müsste über Sinn oderr Unsinn entschieden werden.
Mit anderen Worten: Wie stünden (in etwa) die Erfolgsaussichten einer Klage bei obigem Sachverhalt?
Und kann man gegen einen Vollstreckungsbescheid nicht vor der Pfändung ebenso Widerspruch einlegen?
BG

-- Editiert von justmetia am 21.07.2019 20:58

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"Wie geht's, Herr Anwalt?" - "Kann nicht klagen!"

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Gesetzgeber und Rechtsprechung haben das "Ritual" der Nachweise festgelegt. Hin und wieder erinnert das ein wenig an den Passierschein A37, aber man benötigt halt offizielle und neutrale Dokumente.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
Pardon, gehts noch?
Ich fürchte: JA.
Jürgen sollte den Antrag beim Sozialamt nochmals stellen. Seinen Antrag ablehnen lassen.
Zitat (von justmetia):
Die Situation "auf Null" setzen und einfach nochmal neu, rückwirkend ab 2018 die Befreiung beantragen? Geht das?
Ich meine, mit dem auf *LOS* dürfte es (sehr aufwendig) gehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
Vor Gericht wäre es dann wohl weniger müssig, sondern es müsste über Sinn oderr Unsinn entschieden werden.

Nö, das Gericht entscheidet auf Grundlage der Gesetze. Läuft in der Realität nicht so wie im Vorabendprogramm.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gesetzgeber und Rechtsprechung haben das "Ritual" der Nachweise festgelegt. Hin und wieder erinnert das ein wenig an den Passierschein A37, aber man benötigt halt offizielle und neutrale Dokumente.


Und die Bedarfsberechnung plus der Wohngeldbescheid (ergeben zusammen 9 Euro über Grundsicherung) vom Sozialamt sind nicht neutral genug? Vorher hatte die Bedarfsberechnung allein ausgereicht. Muss ich das verstehen?

Signatur:

"Wie geht's, Herr Anwalt?" - "Kann nicht klagen!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von justmetia):
Vor Gericht wäre es dann wohl weniger müssig, sondern es müsste über Sinn oderr Unsinn entschieden werden.

Nö, das Gericht entscheidet auf Grundlage der Gesetze. Läuft in der Realität nicht so wie im Vorabendprogramm.


Dann eben sorum: Auch die Auslegung der Gesetze vor Gericht ist muessig....;-)) - und oft schlimmer als Vorabendprogramm....;-))

Signatur:

"Wie geht's, Herr Anwalt?" - "Kann nicht klagen!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich meine, mit dem auf *LOS* dürfte es (sehr aufwendig) gehen.


Und wie genau?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Auch wenn du das nicht hören willst:

Alles richtig gelaufen!

Du hast eine Befreiung - als Härtefall - wegen geringfügiger Einkommensüberschreitung beantragt. Dafür hast du nicht die korrekten Nachweise vorlegt. Im Gegenteil: Anhand deiner Unterlagen lag sogar eine Unterschreitung vor. Es stellt sich - völlig zu Recht - die Frage, warum du trotz rechnerischem Anspruch keine befreiungswürdige Sozialleistung in Anspruch nimmst. Bis hierhin: Alles korrekt.

Dann schickst du einen Wohngeldbescheid.

Du liegst wieder "über" dem Sozialhilferegelsatz. Was DU errechnet hast.

Nun ist aber der Nachweis noch immer falsch bzw. unzureichend. Ablehnung des Antrags passt also auch.

Hinzu kommt, wenn ich dich richtig verstehe, dass du auch noch die Fristen versäumt hast.

Zitat (von justmetia):
Mit anderen Worten: Wie stünden (in etwa) die Erfolgsaussichten einer Klage bei obigem Sachverhalt?


Bei null, sofern du nicht die KORREKTE Einkommensberechnung von der Sozialbehörde vorlegst.

Es ist nicht Aufgabe des Beitragsservice, Bedarfsermittlungen vorzunehmen. Einen solchen Nachweis hast du als Antragsteller vorzulegen.

Anstatt hier zu klagen, kannst du aber auch einfach einen neuen Antrag mit korrekten Unterlagen stellen. Was soll also der Unsinn, hier einen Rechtsstreit in Erwägung zu ziehen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
Vor Gericht ...müsste über Sinn oderr Unsinn entschieden werden.
Nein, vor Gericht wird über Recht entschieden.
Das dürfte auch im Vorabendprogramm meistens so rüberkommen... wenn nicht grad *juracomedy* läuft.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Auch wenn du das nicht hören willst:

Ich bin hier um mich zu informieren, ggf. belehren - nicht, mir nach dem Mund reden zu lassen.
Zitat:

Hinzu kommt, wenn ich dich richtig verstehe, dass du auch noch die Fristen versäumt hast.

Meines Wissens wurden keine Fristen versäumt.
Zitat:

Es ist nicht Aufgabe des Beitragsservice, Bedarfsermittlungen vorzunehmen.

Das hat auch niemand verlangt.
Zitat:
Einen solchen Nachweis hast du als Antragsteller vorzulegen.

Und genau hier bin ich der Meinung, dass die simple Addition der Beträge aus zwei korrekten Nachweisen nicht zuviel verlangt sein dürfte.
Zitat:
Anstatt hier zu klagen, kannst du aber auch einfach einen neuen Antrag mit korrekten Unterlagen stellen.

Ich wäre dankbar für eine Kurzanleitung für diesen Vorgang, damit nicht erneut etwas schiefläuft. Wie weist man der GEZ jetzt die Einkommenshöhe rückwirkend nach?
Zitat:
Was soll also der Unsinn, hier einen Rechtsstreit in Erwägung zu ziehen?

Einen solchen Rechtsstreit zu vermeiden ist ein weiterer Grund, hier zu schreiben. Dass die geschilderte Einkommenslage eine Befreiung rechtfertigt, dürfte unstrittig sein.
BG

-- Editiert von justmetia am 22.07.2019 13:03

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
geschilderte Einkommenslage eine Befreiung rechtfertigt, dürfte unstrittig sein.
Genau. Damit der BS wieder die Befreiung *bescheinigt*, soll der Grund jetzt aktuell mit einem Ablehnungsbescheid vom Sozialamt nachgewiesen werden. Dazu braucht das Amt einen Antrag, den es dann bescheiden kann mit---abgelehnt.
Es geht nicht um Addition oder Streit. Es geht um NACHWEIS.
Keine Fristen versäumt?Nun ja...
Zitat (von justmetia):
Ende 2017 muß Jürgen ins Krankenhaus und schickt zuvor noch schnell den Befreiungsantrag an die GEZ (ab Januar 2018) mit dem Vermerk, der erforderliche Nachweis werde nachgereicht....Jürgen verbringt mehrere Monate in Krankenhaus und ReHa-Klinik und kann erst im Juli 2018 seine Post wieder bearbeiten:
Natürlich wurden Fristen versäumt. Ob Nachweise wegen vergessen oder verhindert oder uneinsichtig nicht vorgelegt werden--- ist dem BS egal.

Vorschlag zur Verringerung des behördischen Aufwandes:
Man begebe sich mit den BS- Papieren UND dem Wohngeldantrag UND einem neuen SGB-XII-Antrag ---persönlich zum Sozialamt. Dort bittet man um einen entspr. Bescheid, damit der BS weiter befreien kann.
Trifft mna dort auf einen Mitarbeiter, dem diese Sachverhalte nicht fremd sind, könnte das ganze Abenteuer schnell erledigt sein.
Jürgen hat als Behörde, die er angehen kann, NUR das Sozialamt, keine andere irgendeine.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Keine Fristen versäumt?Nun ja...

Nunja, ich meinte halt "exorbitant wichtige" Fristen. Für den Widerspruch gegen die Ablehnung hats ja gereicht.
Und die Frist zur Klageerhebung läuft noch.
Zitat:
Vorschlag zur Verringerung des behördischen Aufwandes:
[....]

Danke, damit lässt sich was anfangen! Gilt dieser Bescheid denn dann auch als Nachweis für einen neuen Befreiungs-Antrag rückwirkend ab 01/2018?
BG

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
"exorbitant wichtige"
Willst du jetzt noch Fristen relativieren?
Frist ist Frist.

Jürgen bekommt doch noch Wohngeld. Korrekt? Und liegt auch für 2019 schon der Wohngeldbescheid vor? Wohngeld wird doch auch jährlich neu durch Antrag/Bewilligung gewährt.
Dann benötigt er die Wohngeldbescheide von 2018 und 2019 und stellt damit diesen Spezialbefreiungsantrag beim Sozialamt.

Zitat (von justmetia):
Die Situation "auf Null" setzen und einfach nochmal neu, rückwirkend ab 2018 die Befreiung beantragen? Geht das?
Das geht. Das ist angezeigt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Jürgen bekommt doch noch Wohngeld. Korrekt? Und liegt auch für 2019 schon der Wohngeldbescheid vor? Wohngeld wird doch auch jährlich neu durch Antrag/Bewilligung gewährt.
Dann benötigt er die Wohngeldbescheide von 2018 und 2019 und stellt damit diesen Spezialbefreiungsantrag beim Sozialamt.

Jein. Von 01-07 2018 gab es kein Wohngeld. Das ist der Zeitraum, in dem sein Einkommen -nachweislich- unter der Grundsicherung lag. (Wohngeld-Antrag wurde wegen Krankheit nicht 01, sondern erst 08/2018 gestellt und bewilligt.) Sein Antrag für 2019 liegt mir nicht vor, das Wohngeld müsste aber diesen Monat auslaufen und auch neu beantagt werden.
Verstehe ich das richtig, dass er dennoch (mindestens) die Monate 01-07 (mangels Antragstellung beim Sozialamt) wohl GEZ Gebühr bezahlen muss, in denen er -nachgewiesen- weniger Geld hatte als mit Wohngeld!? Oder könnte er für diesen Zeitraum zusätzlich nachträglich eine Verzichtserklärung abgeben, um komplett befreit zu werden?

[Die Situation "auf Null" setzen....]
Zitat:
Das geht. Das ist angezeigt.


Okay. Und die Frist zur Klageerhebung verstreichen lassen? Oder muss auch hier irgendetwas bedacht werden, was sich Nichtjuristen nur schwerlich erschliesst? ;-)
BG

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Ist dir bewusst, dass du hier NICHT in einem Juristenforum schreibst? Man lese bitte die Nutzungsbedingungen
https://www.123recht.de/info.asp?id=nutzeragb#agb21

und/oder klicke sich in der oberen grünen Menüleiste weiter zu Rechtsberatung bzw. Anwaltssuche

Zitat (von justmetia):
Und die Frist zur Klageerhebung verstreichen lassen?
Von keinem User wurde hier die Klage empfohlen.
Weil kein Grund zu erkennen ist, mit einer Klage zu obsiegen.

Es liegt vor:
-kein Bescheid von 01-07/2018--- dazu soll das Sozialamt aber bescheiden. Und Jürgen soll den Verzicht auf Sozialleistungen erklären.
-der Wohngeldbescheid ab 08/18 ---- dazu soll das Sozialamt bescheiden.
Das dann dem BS nachweislich zustellen.

Nun möglichst bald den neuen Wohngeldantrag ab 08/19 stellen.

Gern nochmal: Man begebe sich zum Sozialamt, nehme alle vorhandenen Unterlagen mit---erkläre die Situation kurz--- dort gibt es Mitarbeiter, die das kennen und wissen.
Dann diese ---- machen lassen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
Und genau hier bin ich der Meinung, dass die simple Addition der Beträge aus zwei korrekten Nachweisen nicht zuviel verlangt sein dürfte.


Es ist völlig irrelevant ob das "zu viel" ist oder nicht.

Da Beitragsservice DARF keine Bedarfsermittlungen vornehmen. Du hast den Nachweis mit deinem Antrag zu erbringen.

Zitat (von justmetia):
Und die Frist zur Klageerhebung verstreichen lassen?


Du kannst bis zu drei Jahre rückwirkend befreit werden, wenn du korrekte Nachweise vorlegst. Warum willst du ständig klagen?

Die Unterlagen, die du - scheinbar - beim Beitragsservice vorgelegt hast, dürfte für das Gericht genauso "falsch" sein wie für den Beitragsservice.

Stell einen neuen Antrag mit korrekten Unterlagen, und fertig.

Zitat (von justmetia):
denen er -nachgewiesen- weniger Geld hatte als mit Wohngeld!?


Wie hat "er" dass denn nachgewiesen? Gar nichts, was ausreicht.

Dazu braucht es eben der Einkommensberechnung durch die Sozialbehörde nach SGB XII oder SGB II.

Zitat (von justmetia):
Ich wäre dankbar für eine Kurzanleitung für diesen Vorgang, damit nicht erneut etwas schiefläuft. Wie weist man der GEZ jetzt die Einkommenshöhe rückwirkend nach?


Geh zum Sozialamt/Stadtverwaltung (je nachdem wer zuständig ist) und schildere deine Lage. In der Vergangenheit wusstet du Jürgen doch aus, was zu tun ist.

Denn...

Zitat (von justmetia):
Jürgen (Name geändert) ist Erwerbsminderungsrentner und seit 3 Jahren von der GEZ als "Härtefall" befreit.
Hierzu genügte eine jährliche sog. "Bedarfsberechnung" des Sozialamtes, die belegte, dass Jürgens Einkommen -inklusive Wohngeld- weniger als eine mtl. Rundfunkgebühr (ca. 17 Euro) über dem Grundsicherungsbedarf beträgt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ist dir bewusst, dass du hier NICHT in einem Juristenforum schreibst?

Ja.
Zitat:
Von keinem User wurde hier die Klage empfohlen.

Stimmt.
Zitat:
Gern nochmal: [....]

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Du kannst bis zu drei Jahre rückwirkend befreit werden, wenn du korrekte Nachweise vorlegst.
Warum willst du ständig klagen?

Niemand möchte klagen. Fakt ist, dass ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung seitens der GEZ abgewiesen wurde und am Ende des letzten Schreibens als einziges Rechtsmittel der Weg zum zuständigen Verwaltungsgericht mit einmonatiger Fristsetzung aufgezeigt wird.
Es ist davon auszugehen, dass die GEZ nach Verstreichen dieser Frist die Zwangsvollstreckung einleitet, was natürlich vermieden werden soll.
Die Frage bleibt, ob ein erneuter Antrag inkl. "korrekter Nachweise" das abwenden kann und wird.

Zitat:
Stell einen neuen Antrag mit korrekten Unterlagen, und fertig.
[....]
Wie hat "er" dass denn nachgewiesen? Gar nichts, was ausreicht. Dazu braucht es eben der Einkommensberechnung durch die Sozialbehörde nach SGB XII oder SGB II.

Exakt eine solche Einkommensberechnung plus Wohngeldbewilligungsbescheid wurden eingereicht. IMHO beides korrekte Nachweise der Sozialbehörde. Die Einkommensberechnung sowie der Wohngeldantrag liefen beim Sozialamt parallel. Ersteres war eher fertig und wies daher ein Einkommen unter der Grundsicherung auf. Deshalb wurde der Wohngeldbewilligungsbescheid wenig später, quasi zur Ergänzung der Einkommensberechnung, der GEZ zugesandt. Beide Bescheide zusammen ergeben dann die 9 Euro über Grundsicherung. Mit anderen Worten: Ein wenig später wäre das Wohngeld in die Einkommensberechnung eingeflossen und hätte am Ende besagte 9 Euro ausgewiesen und alles wäre vermutlich ok gewesen.
Wer ausser Menschen, die sich gut damit auskennen, käme je auf die Idee, dass es anscheinend erforderlich gewesen wäre, das Sozialamt um eine erneute Bedarfsberechnung unter Einbeziehung des Wohngeldes zu bitten?

Zitat:
In der Vergangenheit wusstet du Jürgen doch aus, was zu tun ist.

Fakt ist, dass die Bedarfsberechnung vom Sozialamt die Jahre zuvor immer nach der Bewilligung von Wohngeld erstellt wurde und am Ende dabei jeweils Beträge weniger als ein mtl. Rundfunkbeitrag über Grundsicherung herauskamen, nur 2018 eben zwei Nachweise der Sozialbehörde zum selben Ergebnis führten, was die GEZ (aus mir noch immer schleierhaften Gründen) nicht anerkennt.

-- Editiert von justmetia am 22.07.2019 19:43

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
Die Frage bleibt, ob ein erneuter Antrag inkl. "korrekter Nachweise" das abwenden kann und wird.

Er kann es abwenden. Ob er es wird, steht in den Sternen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
die Jahre zuvor
Mensch, und dann hat er es mal verpasst, der Jürgen. Weil er in dmed.Behandlung war.
Das muss nun wieder korrigiert (aktualisiert) werden.

Evtl. kann Jürgen einen Helfer suchen und finden, der nicht die Erde bis zum Mittelpunkt durchbohrt -------------obwohl oben nur leichter Sand ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
Exakt eine solche Einkommensberechnung plus Wohngeldbewilligungsbescheid wurden eingereicht.


Nein. Wurde sie nicht. Weil:

Zitat (von justmetia):
nur 2018 eben zwei Nachweise der Sozialbehörde zum selben Ergebnis führten, was die GEZ (aus mir noch immer schleierhaften Gründen) nicht anerkennt.


Du hast keine Bescheinigung vorgelegt die abschließend erstellt wude, nachdem Wohngeld bewilligt wurde.

Zitat (von Anami):
Evtl. kann Jürgen einen Helfer suchen und finden, der nicht die Erde bis zum Mittelpunkt durchbohrt -------------obwohl oben nur leichter Sand ist.


Wir hatten uns vor einiger Zeit einmal zum Thema unterhalten, wo ich festgestellt habe, dass die Leute immer sehr oft die Fehler nur bei anderen Suchen.

Der Threadstarter ist auch wieder so ein Kanditat. Dem wurde jetzt fünfmal erklärt, dass er nicht den richtigen Nachweis erbracht hat. Er will es immer noch nicht verstehen...

Zitat (von justmetia):
fakt ist, dass ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung seitens der GEZ abgewiesen wurde und am Ende des letzten Schreibens als einziges Rechtsmittel der Weg zum zuständigen Verwaltungsgericht mit einmonatiger Fristsetzung aufgezeigt wird.
Es ist davon auszugehen, dass die GEZ nach Verstreichen dieser Frist die Zwangsvollstreckung einleitet, was natürlich vermieden werden soll.


Wie kommst du darauf, dass die Klage eine aufschiebende Wirkung hätte? Hat sie nicht. Zu zahlen hast du trotzdem. Es gäbe lediglich bezahltes Geld zurück, würdest du obsigen. Aber die Zwangsvollstreckung bleibt im Raum.

Und da du die Klage vermutlich nicht gewinnen wirst, bringt dir diese nicht. Den Antrag auf Befreiung rückwirkend zu stellen ist eine zweite Möglichkeit, die neben der Klage steht. Da muss im Bescheid nicht extra drauf hingewiesen werden. Ergibt sich aus dem Gesetz...

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Du hast keine Bescheinigung vorgelegt die abschließend erstellt wude, nachdem Wohngeld bewilligt wurde.

In allen Unterlagen, die mir vorliegen und Texten, die ich mir dazu durchgelesen habe, steht immer wieder das selbe: "....Nachweis seitens der Sozialbehörde, dass das Einkommen weniger als ein mtl. Rundfunkbeitrag die Grundsicherung überschreitet."
WO bitte steht, dass ein solcher Nachweis nicht in Kombination zweier Dokumente der Solzialbehörde erfolgen kann, resp. WIE exakt dieser Nachweis auszusehen hat?

[persönlichen Affront deleted]
Zitat:
Er will es immer noch nicht verstehen...

Doch, nur darum geht es: Nicht darum, was in deinen gelöschten Behauptungen über meine Person steht; btw: wenn, dann bitte sie. Soviel Zeit muss sein.
Zitat:
Wie kommst du darauf, dass die Klage eine aufschiebende Wirkung hätte? Hat sie nicht.

ah, ok....tnx.
Zitat:
Zu zahlen hast du trotzdem.

Wetten nicht?;-)
Zitat:
Und da du die Klage vermutlich nicht gewinnen wirst, bringt dir diese nicht.

Ist ohnehin nicht meine Entscheidung. Der Sachbearbeiter beim Sozialamt heute sah das übrigens anders. Evtl. brauche ich ja demnächst eure Unterstützung bei der Erstellung einer Klageschrift?;-)

Vielen Dank für die brauchbaren Tips und Danke im voraus für weniger Vorverurteilung von Menschen, die du gar nicht kennst.
BG

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Evtl. brauche ich ja demnächst eure Unterstützung bei der Erstellung einer Klageschrift?;-)

Die Klage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts.
Eine Klage vor einem Verwaltungsgericht ohne anwaltliche Hilfe ist für einen Laien absolut nicht zu empfehlen.
Vor keinem Zweig der Gerichtsbarkeit kommt es so sehr auf Formalien an, wie vor dem Verwaltungsgericht. Als Laie scheitert man möglicherweise bereits daran, bevor es um die Sache selbst geht.

Zitat:
WO bitte steht, dass ein solcher Nachweis nicht in Kombination zweier Dokumente der Solzialbehörde erfolgen kann, resp. WIE exakt dieser Nachweis auszusehen hat?

Wenn Sie das nicht wissen, sollten Sie die Finger von einer Klage lassen, sondern das Ganze in die Hand eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht geben. Dabei sollten Sie den Anwalt nicht gleich mit einer Klage beauftragen, sondern ermal mit einer Beratung, ob eine Klage überhaupt sinnvoll ist. Ganz ernstgemeinter Rat!

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ganz ernstgemeinter Rat!

Vielen Dank hierfür. Der Satz mit der Unterstützung beim Erstellen der Klageschrift war auch nicht wirklich ernst gemeint, deshalb ein ";-)" dahinter. De facto traue ich mir das nicht wirklich zu.

Zitat (von Dezent):
Er will es immer noch nicht verstehen...
Zitat (von Justmetia):
btw: wenn, dann bitte sie. Soviel Zeit muss sein.

Sollte meinen: sie anstatt er, und nicht, dass ich im Forum gesiezt werden möchte.
BG

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
In allen Unterlagen, die mir vorliegen und Texten, die ich mir dazu durchgelesen habe, steht immer wieder das selbe: "....Nachweis seitens der Sozialbehörde, dass das Einkommen weniger als ein mtl. Rundfunkbeitrag die Grundsicherung überschreitet."
WO bitte steht, dass ein solcher Nachweis nicht in Kombination zweier Dokumente der Solzialbehörde erfolgen kann, resp. WIE exakt dieser Nachweis auszusehen hat?


Das muss nirgendwo konkret stehen, es ergibt sich aus der Sache selbst.

Zwischen dem Moment in dem du bei der Sozialbehörde und warst und dir Wohngeld bewilligt wurde, kann sich finanziell noch etwas anderes geändert haben, wodurch die Addition Leistungsberechnung + Wohngeld = verfügbares Gesamteinkommen eben nicht mehr korrekt ist. Das ist nur ein Grund.

Die finale Berechnung seitens der Sozialbehörde die alle Faktoren/Einkommen/Bezüge etc. ist ein korrekter Nachweis, der alles abdeckt.

Und selbst wenn Sie es nicht so wäre, stellt sich die Frage, ob es wirklich sinvoll ist, eine Klage einzureichen, anstatt einfach noch mal zum Sozialamt zu gehen, und den geforderten Nachweis zu erbringen. Es entsteht der Eindruck, dass genau das ein Problem darstellt. Warum nur?

Gegenfrage: Woher nimmst du für dich das Recht in Anspruch, dass der Beitragsservice ermitteln muss, ob du eine Befreiungsvoraussetung erfüllst?

Im Befreiungsverfahren hast du einen Nachweis zu erbringen. Der Beitragsservice hat/muss nichts ausrechnen. Ist dir jetzt schon mehrfach erklärt worden. Woher kommt die Anspruchshaltung, dass die für dich irgendwas ausrechnen müssen?

Zitat:
Zitat:
Zu zahlen hast du trotzdem.

Wetten nicht?;-)


Was soll dann das ganze Theater hier? Geh deinen Weg, und sieh was passiert.

Zitat (von justmetia):
Zitat:
Er will es immer noch nicht verstehen...

Doch, nur darum geht es: Nicht darum, was in deinen gelöschten Behauptungen über meine Person steht; btw: wenn, dann bitte sie. Soviel Zeit muss sein.


Von mir wurde gar nichts gelöscht. Wie kommt Sie - die Jürgen - zu dem Unsinn??? :grins:

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#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
Der Sachbearbeiter beim Sozialamt heute sah das übrigens anders.
Das einzig noch interessante an dem ganzen Thread ist hier: WAS hat der SB wie gesehen?
ergo: Was ist nun zu tun?
Zitat (von Dezent):
Der Threadstarter ist auch wieder so ein Kanditat. Dem wurde jetzt fünfmal erklärt, dass er nicht den richtigen Nachweis erbracht hat. Er will es immer noch nicht verstehen...
Und ist jemand, der dem Jürgen ausgerechnet in dieser Sache helfen will...

@justmetia
Du kannst sicher sein, dass Moderatoren nach dem Rechten, vor allem nach der Netiquette schauen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#28
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von justmetia):
Der Sachbearbeiter beim Sozialamt heute sah das übrigens anders.

WAS hat der SB wie gesehen? ergo: Was ist nun zu tun?

Er hielt es nach Aktenlage für sachlich begründet, eine Klage in Erwägung zu ziehen.
Ausschlaggebend hierfür sei das Antragsformular der GEZ selbst, in dem als gültige Nachweise ein abschlägig beschiedener Antrag auf Grundsicherung resp. lediglich "Bescheinigung der Sozialbehörde" angeführt sind.
Eine Bedarfsermittlung plus ein Bewilligungsbescheid, beides Bescheinigungen der Sozialbehörde und beide zeitnah erstellt, liessen eher nicht auf eine Einkommensveränderung binnen weniger Tage schliessen. Die Beträge zusammenzurechnen als "Bedarfsermittlung" seitens der GEZ zu erkennen, wäre überzogen. Nur seine Meinung, kein juristischer Rat.
Vorrangig erstellt er eine neue Bedarfsermittlung unter Einrechnung des Wohngeldes für 2018. Eine zusätzliche Verzichtserklärung von 01-07 2018 wäre nicht angezeigt.
Dein Tip, die Angelegenheit mit einem Sachbearbeiter vom Sozialamt zu besprechen, war also goldrichtig:-) Danke nochmals.
Zitat:
@justmetia
Du kannst sicher sein, dass Moderatoren nach dem Rechten, vor allem nach der Netiquette schauen.

Ich bitte darum.

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#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von justmetia):
eine Klage in Erwägung zu ziehen.
Dann soll Jürgen auf die Frist zur Klageeinreichung achten.
Und bitte hier die Hinweise aus #24 zur Klage vorm VG beachten.
Zitat (von justmetia):
Vorrangig erstellt er eine neue Bedarfsermittlung unter Einrechnung des Wohngeldes für 2018.
Immerhin und trotzdem? Wenn diese dann vorliegt und Jürgen sie dem BS vorlegt und dies dann dem BS genügt, kann man die Klage zurücknehmen.
Die Klage sollte dann zunächst fristwahrend erhoben werden.
Ich hoffe, dass das im Verwaltungsrecht möglich ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#30
 Von 
justmetia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann soll Jürgen auf die Frist zur Klageeinreichung achten.

Hier tut sich für uns schon die nächste Frage auf: Der Bescheid der GEZ ist datiert auf 05.07. 2019, der Umschlag gestempelt per 10.07. 2019 und eingegangen am 19.07. 2019. Die Fristsetzung lautet einen Monat ab Zustellung. Wie wird das genau berechnet?
Zitat:
Und bitte hier die Hinweise aus #24 zur Klage vorm VG beachten.

Auf jeden Fall! Ist bei den bekannten Einkommensverhältnissen Prozesskostenhilfe möglich?
Was ist mit der Option: "....mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten....?"

[neue Bedarfsberechnung 2018]
Zitat:
Immerhin und trotzdem? Wenn diese dann vorliegt und Jürgen sie dem BS vorlegt und dies dann dem BS genügt, kann man die Klage zurücknehmen.
Die Klage sollte dann zunächst fristwahrend erhoben werden.
Ich hoffe, dass das im Verwaltungsrecht möglich ist.

Genau so habe ich es auch verstanden. Erneuten, rückwirkenden Antrag ab 2018 bei der GEZ stellen, beide Nachweise (2018 in Arbeit) und 2019 -diesmal natürlich erst nach Wohngeldbewilligung im August berechnen lassen- und beifügen.
Zusätzlich zwecks Fristwahrung Klage erheben, falls der neue Antrag von der GEZ mit "wurde bereits abschlägig beschieden" abgeschmettert wird.
Wie -und ob- was vor dem Verwaltungsgericht läuft, wird uns dann ein Anwalt sagen können. Ich ging bis dato davon aus, dass man eine Klage immer zurücknehmen kann.... naja, bin lernfähig;-)

-- Editiert von justmetia am 24.07.2019 15:16

Signatur:

"Wie geht's, Herr Anwalt?" - "Kann nicht klagen!"

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