GEZ Rückforderung

12. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Elias99
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
GEZ Rückforderung

Guten Tag,

ich habe einen freundlichen Brief vor 2 Wochen bekommen, da ich noch Guthaben bei den Herrschaften habe. Da stand drin das „eine Befreiung..möglich" wäre für „Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe" wenn man nachweisen kann, dass „ein Mitbewohner" dazugehört.
Folgendes. Ich lebe mit meiner Großmutter zusammen. Sie kriegt eine kleine Rente, von der wir schlecht leben, muss trotzdem zahlen da sie keine Sozialhilfe möchte. Ich kriege seit 1,5 Jahren BAB und habe dies belegt. Heute rufe ich beim beitragsservice an und kriege die Aussage von einer Dame, dass das nicht klappt. Hat die recht ? Danke im Voraus

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(115980 Beiträge, 39190x hilfreich)

Zitat (von Elias99):
Da stand drin das „eine Befreiung..möglich" wäre für „Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe" wenn man nachweisen kann, dass „ein Mitbewohner" dazugehört.

Da müsste man erst mal den Wortlaut kennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dezent
Status:
Schüler
(498 Beiträge, 171x hilfreich)

Zitat (von Elias99):
Da stand drin das „eine Befreiung..möglich" wäre für „Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe" wenn man nachweisen kann, dass „ein Mitbewohner" dazugehört.


So stand das dort garantiert nicht drinn.
Zitat (von Elias99):
. Ich kriege seit 1,5 Jahren BAB und habe dies belegt. Heute rufe ich beim beitragsservice an und kriege die Aussage von einer Dame, dass das nicht klappt. Hat die recht ?


Ja, hat sie.

Eine Befreiung gilt für den Bezieher der Sozialleistung und eventuelle Personen die zur Bedarfsgemeinschaft zählen. Wohl eher stand dies sinngemäß in dem Brief.

Die Großmutter wurde mit Sicherheit nicht mit ihrem Renteneinkommen bei der Ermittlung des BAB berücksichtigt. Eine "Bedarfsgemeinschaft" liegt somit nicht vor. Sofern es bei BAB überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft gibt, und dies keine "Einzelleistung" ist (bei dem nur Unterhalt angerechnet wird), wovon ich ausgehe.

Zitat (von Elias99):
muss trotzdem zahlen da sie keine Sozialhilfe möchte.


Hier könnte ggf. eine Befreiung als besonderer Härtefall in Frage kommen, wenn Anspruch auf eine Sozialleistung besteht, dieser aber nicht in Anspruch genommen wird. Problem: Um den Nachweis zu erhalten, muss erstmal ein Antrag auf die entsprechende Sozialleistung gestellt werden.

Zitat (von Elias99):
ich habe einen freundlichen Brief vor 2 Wochen bekommen, da ich noch Guthaben bei den Herrschaften habe.


Pro Wohnung ist nur eine Anmeldung erforderlich. Woher kommt das Guthaben (samt Beitragskonto), wenn die Großmutter bereits angemeldet ist? Hier kann das befreite Beitragskonto abgemeldet werden.

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