Servus zusammen,
ich hatte vorhin ein ziemlich unverschämtes Gespräch mit einem GEZ Mitarbeiter...*grml*...und bräuchte eure Hilfe.
A)
Kurz und knapp:
Ich bin zum 01.02.2014 mit meiner Freundin zusammengezogen. Sie hat sich auch gleich bei der GEZ angemeldet und zahlt seit Februar für unsere Wohnung.
Ich habe mich erst im Juni erst per Mail und im Juli per Einschreiben bei der neuen Wohnung angemeldet mit Meldebestätigung zum 01.02.2014. Vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 habe ich für die alte Wohnung GEZ gezahlt.
Nun soll ich rückwirkend von Januar bis Juni GEZ für die neue Wohnung zahlen (GEZ Bescheid auf neue Wohnung ausgestellt). Der GEZ Mann sagte, das er mich nicht rückwirkend abmelden kann.
Ich sagte eine Strafgebühr für zu spätes melden wäre ja okay(wie beim TÜV).
Aber das wir eine Doppelzahlung für die neue Wohnung vornehmen müssen, das halte ich nicht für richtig, da ja nur ein Beitrag zu zahlen ist den meine Freundin ja schon zahlt.
Was meint ihr dazu? Muss ich tatsächlich zahlen?
B)
Der andere Sachverhalt:
Ich habe noch ein Haus. In diesem wohnen mein Bruder und meine Mutter auch. Ich bin als Zweitwohnsitz da gemeldet.
Muss ich dafür auch zahlen, obwohl ich ja vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 für meine alte Wohnung (vorm zusammenzug zu meiner Freundin) gezahlt habe.
Mein Bruder gehört 50% des Hauses und mir 50%. Mein Bruder ist Student und Bafög Empfänger. Meine Mutter hat ein lebendlanges Wohnrecht und ist Witwe.
Wir haben alle drei Bescheide erhalten das wir ab 01.01.2013 zahlen sollen. Meine Mutter hat bis jetzt nie reagiert.
Wer sollte am Besten die Zahlung ab 01.01.2013 übernehmen so das wir billig wegkommen?
Vielen Dank für eure Mühe - Gruß Tax
-----------------
""
-- Editiert Taxadviser0815 am 05.09.2014 19:28
GEZ rückwirkend und Zweitwohnung mit Mutter/Bruder
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?
Der GEZ Mann sagte, das er mich nicht rückwirkend abmelden kann. Abgesehen davon, daß es die GEZ nicht mehr gibt, ist das exakt das, was im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag steht.
Aber das wir eine Doppelzahlung für die neue Wohnung vornehmen müssen, das halte ich nicht für richtig, da ja nur ein Beitrag zu zahlen ist den meine Freundin ja schon zahlt. Das tun Sie ja auch nicht - Sie zahlen für die alte Wohnung. Und daß der Bescheid auf die neue Wohnung ausgestellt ist, können Sie natürlich anfechten - dann kommt halt der Bescheid für die alte Wohnung. Insofern dürfte das wenig Sinn machen.
Zu B: Wer sollte am Besten die Zahlung ab 01.01.2013 übernehmen so das wir billig wegkommen? Das ist völlig schnuppe. Der Bruder ist zwar befreit bzw. er wäre es, wenn er geruhte, einen entsprechenden Antrag zu stellen - davon haben Sie und die Mutter aber nichts. Muss ich dafür auch zahlen, obwohl ich ja vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 für meine alte Wohnung (vorm zusammenzug zu meiner Freundin) gezahlt habe. Natürlich - es gibt keine Befreiung für Zweitwohnsitze.
-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
-- Editiert muemmel am 05.09.2014 20:15
Okay Danke für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann zahle ich für die alte Wohnung, obwohl ich seit dem 01.02.2014 auf die neue Wohnung angemeldet bin?! Ganz tolle Sache...nur weil ich mich zu spät ummelde muss ich weiterzahlen obwohl diese ***** die Ummeldebestätigung vorliegen haben *grml*.
Zu dem zweiten Sachverhalt habe ich dennoch weiteren Klärungsbedarf.
Muss den ich in jedem Fall die Zahlung übernehmen oder kann das auch meine Mutter abwickeln? Denn pro Haushalt muss ja einer bezahlen, egal wer es muss ja nicht ich oder mein Bruder als Besitzer sein richtig?
Danke + Grüße Tax
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann zahle ich für die alte Wohnung, obwohl ich seit dem 01.02.2014 auf die neue Wohnung angemeldet bin?! Ganz tolle Sache...nur weil ich mich zu spät ummelde muss ich weiterzahlen obwohl diese ***** die Ummeldebestätigung vorliegen haben *grm
Ich sehe - Sie haben verstanden.
Muss den ich in jedem Fall die Zahlung übernehmen oder kann das auch meine Mutter abwickeln?
Das kann selbstverständlich auch Ihre Mutter machen. Nur kann die dann Ihren Anteil daran von Ihnen verlangen. Und Sie und der Bruder sollten dann den Beitragsservice darauf hinweisen, daß für die Wohnung XY bereits der Beitrag von der Frau Mustermann entrichtet wird.
-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Okay Danke - nur noch zwei Fragen:
1. Angenommen ich zahle jetzt für die neue Wohnung...
Da ja der Bescheid zu SV 1 auf mich läuft (neue Adresse) - kann ich mir das Geld dann vom 01.02.2014 bis jetzt erstatten lassen bis 31.12.2014 da ja eine Doppelzahlung vorliegt?
2.
Da wir alle bei der Zweitwohnung noch keine Zahlung getätigt haben:
Müssen wir alle drei erst in Vorleistung gehen bzw. zahlen und können uns dann bis 31.12.2014 zwei Zahlungen erstatten lassen oder reicht es wenn einer zahlt und die anderen zwei mit seinem Nachweis die Befreiung geltend machen?
Danke + Gruß Tax
-----------------
""
kann ich mir das Geld dann vom 01.02.2014 bis jetzt erstatten lassen bis 31.12.2014 da ja eine Doppelzahlung vorliegt?
Klar doch - dann kriegen Sie umgehend die Forderung für die alte
Wohnung.
reicht es wenn einer zahlt und die anderen zwei mit seinem Nachweis die Befreiung geltend machen?
Es reicht, wenn einer zahlt. "Befreiung" ist aber der falsche Ausdruck. Befreit wird, wer beitragspflichtig ist und dann aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung einen Befreiungsanspruch hat. Sie (und der Bruder) sind schlicht nicht beitragspflichtig, wenn Ihre Mutter zahlt. Aber zahlen sollte sie - wird nicht gezahlt, kann der BS nach Lust und Laune bei einem von Ihnen pfänden lassen (gesamtschuldnerische Haftung).
-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Okay vielen Dank für die Hilfe.
Grüße Tax
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>nur weil ich mich zu spät ummelde muss ich weiterzahlen obwohl diese ***** die Ummeldebestätigung vorliegen haben *grml*. <hr size=1 noshade>
Das Datum der Ummeldebestätigung des EMA ist nicht relevant, es zählt wann der Bürger sich entschließt den geänderten Sachverhalt dem Beitragservice mitzuteilen.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten