Hallo vielleicht kann mir jemand weiterhelfen
Ich habe einen Antrag Befreiung der Rundfunkgebühren gestellt auf Grund eines Härtefalls. Letztes Jahr war dies unter den selben Umständen kein Problem. Dieses Jahr allerdings werden Geldüberweisungen von Paypal als Einnahme gerechnet. Umsätze über mein Paypal Konto entstehen dadurch dass ich mal was aus meinem Besitz bei Kleinanzeigen etc. verkaufe oder mir aber Freunde beispielsweise 20€ paypalen, welche ich Ihnen geliehen hatte, bei irgendwelchen Unternehmungen. Das sind doch keine Einnahmen?
Und falls ja was schreib ich da am Besten?
Mein Einkommen darf abzüglich der Wohnkosten und des Rundtunkbeitrags nicht unter 563€ fallen. Ich bin ohne die Paypal Beträge bei 507,64€.
Die Paypalumsätze belaufen sich auf
März: 64,62€
April: 49,70€ (der Monat wurde bewilligt)
Mai: 61,03€
Vielleicht weiß jemand einen Rat. Danke im Voraus
Härtefall Rundfunkbeitrag
12. August 2024
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Frage vom 12. August 2024 | 23:40
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 1x hilfreich)
Härtefall Rundfunkbeitrag
#1
Antwort vom 13. August 2024 | 00:25
Von
Status: Unbeschreiblich (128653 Beiträge, 41091x hilfreich)
Zitat :Das sind doch keine Einnahmen?
Was denn sonst?
Zitat :der Monat wurde bewilligt
Seltsam, der einzige der 3 Monate der Deinen Angaben zufolge nicht hätte bewilligt werden dürfen.
#2
Antwort vom 13. August 2024 | 09:12
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Was denn sonst?
Nun wenn mir jemand seine Schulden zurückzahlt, dann ist es wohl kaum eine Einnahme (Vermehrung des Geldvermögens) sein? Auch wenn ich etwas aus meinem Besitz über Ebay verkaufe, für einen geringeren Preis als ich damals für die Wahre gezahlt habe, vermehre ich ja mein Geldvermögen auch nicht?
Zitat :Seltsam, der einzige der 3 Monate der Deinen Angaben zufolge nicht hätte bewilligt werden dürfen.
Wenn ich unter die 563€ falle dann wird mir der Härtefall bewilligt, so rum.
-- Editiert von User am 13. August 2024 09:12
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#3
Antwort vom 13. August 2024 | 09:32
Von
Status: Unparteiischer (9602 Beiträge, 2033x hilfreich)
Zitat :Auch wenn ich etwas aus meinem Besitz über Ebay verkaufe, für einen geringeren Preis als ich damals für die Wahre gezahlt habe, vermehre ich ja mein Geldvermögen auch nicht?
Wenn das alles so ist, wie Sie schreiben, können Sie das ja auch dem Beitragsservice mitteilen. Natürlich vermehren Sie ihren monatlich zur Verfügung stehenden Betrag, wenn Sie etwas verkaufen.
#4
Antwort vom 13. August 2024 | 10:59
Von
Status: Student (2066 Beiträge, 411x hilfreich)
Wovon zahlst Du die Krankenversicherung?Zitat :Mein Einkommen darf abzüglich der Wohnkosten und des Rundtunkbeitrags nicht unter 563€ fallen. Ich bin ohne die Paypal Beträge bei 507,64€.
#5
Antwort vom 13. August 2024 | 11:19
Von
Status: Unbeschreiblich (39191 Beiträge, 6440x hilfreich)
Zum Härtefall gilt: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro.Zitat :Ich habe einen Antrag Befreiung der Rundfunkgebühren gestellt auf Grund eines Härtefalls.
Das müssten mtl. weniger als 581,36€ sein, falls dein *sozialer Bedarf* tatsächlich bei 563,- liegt.
1. Hast du einen Ablehnungsbescheid des JC oder Sozialamtes vorgelegt?
2. Wie kommst du auf 507,64?
Die Wohnkosten sind abzuziehen. Die 18,36 sind zum sozialen Bedarf zu addieren.
3. WAS genau schreibt der BS in der Ablehnung?
Doch natürlich. Durch Verkauf über pp entstehen sichtbare Einnahmen. Es geht beim R-Beitrag nicht um zu berücksichtigende Vermögensumwandlung/Darlehensrückzahlung usw., so wie im SGB II oder SGB XII.Zitat :vermehre ich ja mein Geldvermögen auch nicht?
Doch, das darf es. Es darf nicht mehr als Regelbedarf + 18,36 sein.Zitat :Mein Einkommen darf abzüglich der Wohnkosten und des Rundtunkbeitrags nicht unter 563€ fallen.
Doch, aber das ist dem BS egal.Zitat :Nun wenn mir jemand seine Schulden zurückzahlt, dann ist es wohl kaum eine Einnahme
Ja.Zitat :Wenn ich unter die 563€ falle dann wird mir der Härtefall bewilligt, so rum.
#6
Antwort vom 13. August 2024 | 13:13
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :3. WAS genau schreibt der BS in der Ablehnung?
Sie haben am 26.03.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls gestellt. Dieser ist am 26.03.2024 eingegangen.
Aus den uns vorliegenden Informationen ist ersichtlich, dass Sie von BAföG-Leistungen ausgeschlossen sind.
Deshalb ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht möglich.
In Ausnahmefällen kommt jedoch eine Befreiung als besonderer Härtefall in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn Studierenden in bestimmten Fällen keine BAföG-Leistungen gewährt werden, obwohl sie bedürftig sind.
Eine Bedürftigkeit liegt vor, wenn das verbleibende Einkommen nach Abzug der Wohnkosten (Miete, Nebenkosten und Heizung) und gegebenenfalls des Krankenkassenbeitrags den für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Regelsatz nicht oder um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags von 18,36
EUR übersteigt.
Der monatliche Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563,00 EUR für das Jahr 2024.
In Ihrem Fall wurde für den Berechnungszeitraum 01.03.2024 bis 31.05.2024 festgestellt, dass das Ihnen verbleibende Einkommen nicht für alle beantragten Monate niedriger ist als der maßgebliche Regelsatz zuzüglich des Rundfunkbeitrags. Die Berechnung entnehmen Sie bitte der beigefügten Aufstellung.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls werden Sie nach § 4 Abs. 6 Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (Härtefall)
für die Zeit
vom 01.04.2024 bis 30.04.2024
von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Art. 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.12.2010 - 21.12.2010 (GV. NW. 2011, S. 675) - zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom
14.04.2020 - 28.04.2020 (GV. NW. 2020, S. 625) sowie die Satzung über das Veriahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge GV. NRW. 2017, S. 316.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Auflagen und Hinweise.
Zitat :Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro.
Es ist also eigentlich von Einkommen die Rede und das ist ja nicht gleichzusetzen mit Einnahmen. Im Ablehnbescheid werden aber in der Rechnung Paypal als Einnahme aufgelistet. Einkommen und Einnahmen sind ja nicht synonym auch für den BS nicht?
-- Editiert von User am 13. August 2024 13:14
#7
Antwort vom 13. August 2024 | 14:07
Von
Status: Unbeschreiblich (39191 Beiträge, 6440x hilfreich)
Na, wenn du das so siehst--- dann erkläre dem BS deine Sichtweise.Zitat :Es ist also eigentlich von Einkommen die Rede und das ist ja nicht gleichzusetzen mit Einnahmen.
Ich meine doch. Es sind Einkünfte, sie werden aber von unterschiedlichen Stellen unterschiedlich berücksichtigt.Zitat :Einkommen und Einnahmen sind ja nicht synonym auch für den BS nicht?
Nur im SGB II und SGB XII werden Einnahmen aus nachgewiesener Vermögensumwandlung nicht als Einnahme/Einkommen/Einkünfte berücksichtigt/angerechnet.
Der BS rechnet also so, wie man aus der Aufstellung erkennen kann. Und? Was sieht man?Zitat :Die Berechnung entnehmen Sie bitte der beigefügten Aufstellung.
#8
Antwort vom 13. August 2024 | 15:28
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Es gibt da doch ein Urteil Az.: 1 BvR 1089/18, das besagt, dass man wie ein Bürgergeldempfänger behandelt werden muss. Dies betrifft auch die möglichen Zusatzeinnahmen von EUR 100,00. Dies musst Du denen unter die Nase reiben.
-- Editiert von Moderator am 13. August 2024 15:31
#9
Antwort vom 13. August 2024 | 16:14
Von
Status: Unbeschreiblich (39191 Beiträge, 6440x hilfreich)
Das kann ich da nicht herauslesen.Zitat :dass man wie ein Bürgergeldempfänger behandelt werden muss.
Diese Beschwerdeführerin wurde durch die vorhergehenden Entscheidungen in ihrem Grundrecht nach Art 3.1GG verletzt. Die Sache war 2022 an das VG zurückzuverweisen.
Wo findet sich das in dem zitierten Beschluss?Zitat :Dies betrifft auch die möglichen Zusatzeinnahmen von EUR 100,00.
Schon seit 2011 und noch heute sind längst nicht alle *Zusatzeinnahmen von 100,-* irgendwie verfassungsrechtlich relevant.
Auch nicht für Härtefälle zum R-Beitrag.
Und jetzt?
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