hallo,
vor ein paar monaten bekam ich eine zwangsanmeldung und einen ersten gebührenbescheid.
gegen diesen habe ich schriftlich einspruch eingelegt.
mit einschreiben und rückschein.
der rückschein ist sogar angekommen bei mir. abgestempelt.
mein einspruch wurde nie bearbeitet oder ich hab keine antwort bekommen.
Frage:
muß ich den beitrag zahlen, solange mein einspruch noch nicht bearbeitet ist?
-----------------
""
Mahnung trotz einspruch Gebührenbescheid
17. Juni 2014
Thema abonnieren
Frage vom 17. Juni 2014 | 08:42
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 16x hilfreich)
Mahnung trotz einspruch Gebührenbescheid
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#1
Antwort vom 17. Juni 2014 | 10:39
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
quote:
von CptTom am 17.06.2014 08:42
muß ich den beitrag zahlen, solange mein einspruch noch nicht bearbeitet ist?
Gegenfrage, was war deine Argumentationskette im Widerspruch?
-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
#2
Antwort vom 17. Juni 2014 | 12:29
Von
Status: Weiser (16509 Beiträge, 9299x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Frage:
muß ich den beitrag zahlen, solange mein einspruch noch nicht bearbeitet ist? <hr size=1 noshade>
Ja, muss man.
Sollte der Widerspruch erfolgreich sein, bekommt man das Geld zurück.
-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
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#3
Antwort vom 17. Juni 2014 | 20:23
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
Und manchmal ist der Widerspruch auch schlicht falsch, wenn der gar nicht vorgesehen ist sondern eine Klage.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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