Ich hab mich auf den Seiten des Beitragsservice informiert aber keine eindeutige Aussage dazu gefunden.
Sagen wir:
Eine alte Dame stirbt im Juli. Erbe ist die Tochter. Die Tochter erbt also den Mietvertrag. Dieser wird zu Ende Oktober per Sonderkündigungsrecht von der Tochter gekündigt. Das ist der einfach Teil
Dann findet man beim Beitragsservice die Information, wie man im Todefall abmeldet man füllt das Formular auch aus. Abmeldung zum 31.10.2021 - da dann die Wohnung an die Wohnungsbaugesellschaft zurück geht. Dort wird natürlich auf der Erbe angegeben.
Man hört nix aber auch gar nix vom Beitragsservice.
Im November ruft man dann an und erfährt dass das Beitragskonto wohl zum Todestag (Juli) aufgelöst wurde. Ohne das dies irgendjemand mitgeteilt wurde und entgegen der vom Erben durchgeführten Abmeldung.
So nun meine Frage: von August - Oktober haben wir nun eine Wohnung für die kein Beitrag bezahlt wurde. Das ist durchaus schon ein wenig gruselig.
Normalerweise wäre ich entspannt... aber wir reden vom Beitragsservice - eine Mischung aus Privatwirtschaft und Staat. Unberechenbar da mit Sonderrechten ausgestattet und von Behörden und Gerichten geschützt.
Kommen die nun in 3 Jahren, melden den Erben zwangsweise rückwirkend zum 1.8.2021 an und verlangen dann 3 Jahre Gebüren weil ja nie (vom Erben) abgemeldet wurde?
Hätte der Erbe sich zum 1.8.2021 an und zum 31.10.21 abmelden müssen obwohl er nie in der Wohnung gelebt hat?
Ich trau dem Laden alles zu. Nach meinen Beobachtungen schaffen die es immer wieder, ihr Verwaltungschaos und die Risken des ganzen auf die Bürger abzuwälzen.
Mieter verstorben. Abmeldung beim Beitragsservice ohne Feedback.
12. November 2021
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Frage vom 12. November 2021 | 08:08
Von
Status: Praktikant (648 Beiträge, 117x hilfreich)
Mieter verstorben. Abmeldung beim Beitragsservice ohne Feedback.
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#1
Antwort vom 12. November 2021 | 08:14
Von
Status: Junior-Partner (5470 Beiträge, 918x hilfreich)
Korrekt vom Beitragsservice.ZitatIm November ruft man dann an und erfährt dass das Beitragskonto wohl zum Todestag (Juli) aufgelöst wurde. Ohne das dies irgendjemand mitgeteilt wurde und entgegen der vom Erben durchgeführten Abmeldung. :
Und? Für leerstehenden Wohnungen, in denen niemand gemeldet ist, ist kein Beitrag zu entrichten.ZitatSo nun meine Frage: von August - Oktober haben wir nun eine Wohnung für die kein Beitrag bezahlt wurde. :
Nein.ZitatKommen die nun in 3 Jahren, melden den Erben zwangsweise rückwirkend zum 1.8.2021 an und verlangen dann 3 Jahre Gebüren weil ja nie (vom Erben) abgemeldet wurde? :
Nein.ZitatHätte der Erbe sich zum 1.8.2021 an und zum 31.10.21 abmelden müssen obwohl er nie in der Wohnung gelebt hat? :
Geschwafel ...ZitatNormalerweise wäre ich entspannt... aber wir reden vom Beitragsservice - eine Mischung aus Privatwirtschaft und Staat. Unberechenbar da mit Sonderrechten ausgestattet und von Behörden und Gerichten geschützt. :
#2
Antwort vom 12. November 2021 | 08:19
Von
Status: Praktikant (648 Beiträge, 117x hilfreich)
Zitat:
Zitat:
Im November ruft man dann an und erfährt dass das Beitragskonto wohl zum Todestag (Juli) aufgelöst wurde. Ohne das dies irgendjemand mitgeteilt wurde und entgegen der vom Erben durchgeführten Abmeldung.
Korrekt vom Beitragsservice.
Warum wird dann auf dem Formular danach gefragt, zu wann die Wohnung (vom Erben) aufgegeben wird (Pflichtangabe)? Wenn diese Information sowiso keine Rolle zu spielen scheint?!
Nach dem Datum des Todes wird nicht gefragt, aber dies steht natürlich in der Sterbeurkunde.
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#3
Antwort vom 12. November 2021 | 08:52
Von
Status: Praktikant (648 Beiträge, 117x hilfreich)
ZitatUnd? Für leerstehenden Wohnungen, in denen niemand gemeldet ist, ist kein Beitrag zu entrichten. :
Dies gilt wohl für den Immobilienbesitzer / Vermieter. Aber nicht für Mieter.
Der Beitragsservice schreibt:
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/index_ger.html
Zitat:Grundsätzlich gilt: Für jede Wohnung wird monatlich ein Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen in dieser Wohnung leben.
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Unabhängig davon wieviele Personen in dieser Wohnung leben (also auch wenn keiner dort lebt).
Zum Wohnen und Schlafen geeignet ist. Egal ob sie genutzt wird.
https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/pressemeldungen/vertraege-reklamation/kein-rundfunkbeitrag-fuer-leerstehende-wohnungen-40825
Zitat:Existiert kein Mietvertrag und liegt keine Meldung beim Einwohnermeldeamt vor, muss nicht gezahlt werden.
Es existierte ein Mietvertrag bis 31.10.2021
So eindeutig scheint es dann leider doch nicht zu sein.
#4
Antwort vom 12. November 2021 | 09:43
Von
Status: Unbeschreiblich (30595 Beiträge, 5458x hilfreich)
Ja.ZitatAbmeldung zum 31.10.2021 - da dann die Wohnung an die Wohnungsbaugesellschaft zurück geht. :
Abgemeldet zum 31.10. Das war gerade erst.
Ich sehe keinen Grund, Horrorszenarien aufzubauen oder sich wegen ca 55,- zu gruseln.
Das kann mE nur jemand aus der Familie der Verstorbenen mitgeteilt haben, d.h. jemand, der die Beitragsnummer und den Todestag kennt.Zitatund erfährt dass das Beitragskonto wohl zum Todestag (Juli) aufgelöst wurde. :
Oh Gottogott.Zitatvon August - Oktober haben wir nun eine Wohnung für die kein Beitrag bezahlt wurde. :
Trotz grausamer Gruseligkeit würde ich jetzt abwarten, was schriftlich kommt vom BS. Denn gern und viel schreiben die, das ist weithin bekannt.
Dann entweder hier fragen oder ---ab zu den Akten--.
#5
Antwort vom 12. November 2021 | 10:46
Von
Status: Junior-Partner (5470 Beiträge, 918x hilfreich)
ZitatUnabhängig davon wieviele Personen in dieser Wohnung leben (also auch wenn keiner dort lebt). :
ZitatEs existierte ein Mietvertrag bis 31.10.2021 :
Man lese den RBStV:
§ 2
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein
Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist
#6
Antwort vom 12. November 2021 | 11:15
Von
Status: Unbeschreiblich (116431 Beiträge, 39265x hilfreich)
ZitatKommen die nun in 3 Jahren, melden den Erben zwangsweise rückwirkend zum 1.8.2021 an und verlangen dann 3 Jahre Gebüren weil ja nie (vom Erben) abgemeldet wurde? :
Das dürfte man in eine Hellseherforum erfahren.
ZitatIch trau dem Laden alles zu. Nach meinen Beobachtungen schaffen die es immer wieder, ihr Verwaltungschaos und die Risken des ganzen auf die Bürger abzuwälzen. :
Dann wäre es empfehlenswert, das man alles - also Unterlagen etc. - möglichst gerichtsfest sichert.
ZitatWarum wird dann auf dem Formular danach gefragt, zu wann die Wohnung (vom Erben) aufgegeben wird (Pflichtangabe)? :
Denknotwendigerweise deshalb, weil der Erbe - wie auch in dem Falle hier - die Wohnung bis zur Aufgabe ja innehat.
-- Editiert von Harry van Sell am 12.11.2021 11:17
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