Moin.
Person A ist seit Mai diesen Jahres bei Person B eingezogen.
Person A hat daraufhin seine alte Wohnung abgemeldet und Person B als Beitragszahlerin angeben.
Im Juni kam dann zur Person A die Rechnung mit den Gebühren für kommende drei Monate.
Person A rief daraufhin an und es wurde am Telefon die Auskunft gegeben, dass nur eine Adressänderung angekommen waere aber keine Abmeldung und Person A Rückwirkend keine Möglichkeit habe die alte Wohnung abzumelden und somit noch XX Euro für zwei Monate zahlen müsste.
1. Muss Person A beweisen was in dem Brief war? Falls ja wie? Person B hat den Brief inhaltlich gesehen.
2. Der Beleg für den Brief ist weg. Genügt die Aussage am Telefon das ein Brief angekommen sei?
3. Warum soll das heutzutage nicht mehr möglich sein mit der Ruckwirkenden Kündigung? Es wird in Deutschland doch nur für eine Wohnung gezahlt und die alte Wohnung ist neu vermietet und in der neuen werden Gebühren bezahlt.
Danke
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5. August 2014
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Frage vom 5. August 2014 | 20:05
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
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Gebühren zahlen?
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#1
Antwort vom 6. August 2014 | 10:46
Von
Status: Junior-Partner (5924 Beiträge, 1374x hilfreich)
1. Ja, z.B. indem eine Kopie vorgelegt wird.
2. Nein, das genügt i.d.R. nicht.
3. Weil der RBStV das so nicht vorsieht. Mit dem Mietvertrag hat das nichts zu tun.
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#2
Antwort vom 7. August 2014 | 22:33
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>1. Muss Person A beweisen was in dem Brief war <hr size=1 noshade>
Ja.
quote:<hr size=1 noshade>Falls ja wie? Person B hat den Brief inhaltlich gesehen. <hr size=1 noshade>
Da hat mandie freie Wahl. Ein glaubwürdiger Zeuge wäre ein Beweismittel.
quote:<hr size=1 noshade>2. Der Beleg für den Brief ist weg. Genügt die Aussage am Telefon das ein Brief angekommen sei? <hr size=1 noshade>
Nein.
Zum einen lässt sich die Aussage nicht beweisen, zum andern sagt
quote:<hr size=1 noshade>das ein Brief angekommen sei <hr size=1 noshade>ja nur das ein Biref angekommen sei. Der Inhalt ist derzeit strittig.
quote:<hr size=1 noshade>3. Warum soll das heutzutage nicht mehr möglich sein mit der Ruckwirkenden Kündigung? <hr size=1 noshade>
Weil dafür schlicht und ergreifend die Rechtsgrundlage fehlt.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#5
Antwort vom 16. März 2015 | 16:10
Von
Status: Junior-Partner (5048 Beiträge, 1959x hilfreich)
Falls es tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren kommen, steht Aussage gegen Aussage.
Die Rundfunkanstalt könnte aber schon gerichtlich verpflichtet werden, dass Schriftstück vorzulegen, welches es erhalten hat.
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