Hallo,
ich bin durch verschiedene Umzüge durch das Netz der GEZ gefallen, sprich ich zahle de facto seit mehr als 10 Jahre keine Gebühren. Nun möchte ich freiwillig wieder zahlen.
Meine Frage: muss ich rückwirkend zahlen?
Wenn ja, hätte ich nicht aufgefordert werden müssen, sprich eine Rechnung bekommen müssen? Ich habe mich immer am jeweiligen Wohnort angemeldet.
Danke für ein Feedback!
Nach langer Zeit wieder anmelden bei der GEZ
27. April 2019
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Frage vom 27. April 2019 | 20:23
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
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Gebühren zahlen?
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#1
Antwort vom 27. April 2019 | 20:51
Von
Status: Richter (8035 Beiträge, 4505x hilfreich)
Zitat:Nun möchte ich freiwillig wieder zahlen.
Wie großzügig!
Zitat:Meine Frage: muss ich rückwirkend zahlen?
Ja.
Zitat:Wenn ja, hätte ich nicht aufgefordert werden müssen, sprich eine Rechnung bekommen müssen?
Nein, so läuft das nicht. Eine Rechnung gibt es nicht und man wird auch nicht aufgefordert zu zahlen.
Hier zum Nachlesen:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
-- Editiert von cruncc1 am 27.04.2019 20:51
#2
Antwort vom 27. April 2019 | 21:12
Von
Status: Unbeschreiblich (119995 Beiträge, 39813x hilfreich)
ZitatWenn ja, hätte ich nicht aufgefordert werden müssen, :
Das wurde man durch die Veröffentlichung der gesetzlichen Grundlagen.
ZitatMeine Frage: muss ich rückwirkend zahlen? :
Ja.
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#3
Antwort vom 27. April 2019 | 22:55
Von
Status: Praktikant (834 Beiträge, 149x hilfreich)
Zumindest das, was noch nicht verjährt ist. Denn
Zitat:
Können GEZ-Schulden verjähren?
Ja, auch Rundfunkbeitragsforderungen unterliegen der Verjährung. Gemäß § 7 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die regelmäßige Verjährung. Diese Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
Mehr infos hier:
https://www.schuldnerberatung.de/gez-schulden/
-- Editiert von Spejbl am 27.04.2019 23:07
#4
Antwort vom 1. Mai 2019 | 09:21
Von
Status: Praktikant (509 Beiträge, 176x hilfreich)
ZitatHallo, :
Wenn ja, hätte ich nicht aufgefordert werden müssen, sprich eine Rechnung bekommen müssen?
§ 12 RBStV sagt:
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt
Du hast dich selbsttätig anzumelden, und nicht auf eine Einladung zu warten. Wie kommst du auf die Idee, dass es anders wäre?
Du nimmst im Supermarkt doch auch keine Ware mit und verläßt einfach so den Laden, und zahlst erst dann, wenn die Kassierin dich dazu auffordert.
In der Praxis wird da aber nichts passieren. Insbesondere nicht, wenn du dich wahrheitsgemäß, wenn auch verspätet, rückwirkend anmeldest.
ZitatZumindest das, was noch nicht verjährt ist. Denn :
Zitat:
Können GEZ-Schulden verjähren?
Ja, auch Rundfunkbeitragsforderungen unterliegen der Verjährung. Gemäß § 7 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die regelmäßige Verjährung. Diese Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
Mehr infos hier:
https://www.schuldnerberatung.de/gez-schulden/
Das geht völlig am Thema vorbei.
Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn er Wohnungsinhaber seine Beitragspflicht angezeigt hat. Macht er das nicht, könnte der Beitragsservice sogar 10 Jahre oder mehr rückwirkend fordern.
Sollte sich jemand anmelden, und wird die Forderung durch den Beitragsservice dann nicht verfolgt, dann beginnen Verjährungsfristen zu laufen. Nicht vorher.
Spejbl, irgendwie liegst du mit deinen Ratschlägen sehr oft weit daneben. Zumindest was deine Beiträge zum Beitragsservice angeht. Nix für Ungut, aber du solltest nur dann Links setzen, wenn sie zielführend sind.
-- Editiert von Dezent am 01.05.2019 09:25
#5
Antwort vom 2. Mai 2019 | 12:42
Von
Status: Gelehrter (10684 Beiträge, 4205x hilfreich)
ZitatDie Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn er Wohnungsinhaber seine Beitragspflicht angezeigt hat. :
Das stimmt so auch nicht.
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Da regelmäßig Abgleiche mit den Melderegistern durchgeführt werden ist zumindest der fett markierte Teil erfüllt.
#6
Antwort vom 4. Mai 2019 | 07:58
Von
Status: Praktikant (509 Beiträge, 176x hilfreich)
ZitatDie Verjährungsfrist beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. :
Völlig richtig.
ZitatDa regelmäßig Abgleiche mit den Melderegistern durchgeführt werden ist zumindest der fett markierte Teil erfüllt. :
So einfach ist es trotzem nicht.
Durch den Meldedatenabgleich weiß der Beitragsservice, dass Person X unter Anschrift Y gemeldet ist. Er weiß aber nicht, ob diese in einer Wohnung lebt, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
Sicherlich ist es so, dass der Beitragservice bei "Ungereimtheiten" ein Klärungsschreiben rausschicken wird. Sollte dieses aber nicht ankommen, und es kommt damit nicht zur Anmeldung, was ist dann?
Anmeldepflicht ist immer noch aktiv anzuzeigen. Auf die Art und Weise wird man sich nicht freisprechen können.
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