Hallo zusammen,
folgendes Szenario: Person A ist zu jedem Zeitpunkt seines Lebens korrekt gemeldet gewesen. Seit 2011 an 3 verschiedenen Wohnsitzen. In 9 Jahren kam nicht eine einzige Forderung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages an, weshalb Person A auch nie gezahlt hat. Nun ist die Person im April erneut umgezogen und hat eine Forderung von über 1000€ für die vergangenen Jahre erhalten.
Frage: Greift hier die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren? Person A ist bereit, 3 Jahre zu zahlen, der Rundfunkbeitrag sieht das anders und stimmt der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht zu.
Vielen Dank im Voraus!
Nachzahlung Rundfunkbeitrag
Zitat :der Rundfunkbeitrag sieht das anders und stimmt der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht zu.
Warum sollte er zu etwas zustimmen das es gar nicht gibt?
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Zitat :Wieso sollte da schon was verjährt sein? Wenn man beim Beitragsservice erst jetzt weiss, dass da ein Beitragsschuldner ist, der nicht bezahlt, dann beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf dieses Jahres zu laufen.
Zitat :(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
-- Editiert von Flo Ryan am 06.11.2020 13:31
Danke für die Antworten!
Der Rundfunkbeitrag hat in seinem Schreiben zugestimmt, dass es die gesetzliche Verjährungsfrist gibt, verweigert aber die Geltung in diesem Fall.
Ich bin nun wahrlich kein Jurist, aber ist es auf gut Deutsch nicht deren Fehler, keine Forderungen zu stellen, auch wenn sie zu jeder Zeit Zugriff zu den Daten des Schuldners hatten? Die Informationen lagen wie gesagt zu jeder Zeit vor, doch anscheinend wurde es beim Rundfunkbeitrag versäumt, Forderungen zu stellen. In meinen juristisch unerfahrenen Augen ist dies schon grob fahrlässig, aber korrigiert mich gerne
Liebe Grüße
Nö. Du hast versäumt Dich ordnungsgemäß beim Beitragsservice anzumelden.Zitat :Die Informationen lagen wie gesagt zu jeder Zeit vor, doch anscheinend wurde es beim Rundfunkbeitrag versäumt, Forderungen zu stellen.
Zitat :Nö. Du hast versäumt Dich ordnungsgemäß beim Beitragsservice anzumelden.
Ich denke schon, dass er angemeldet war:
Zitat :Person A ist zu jedem Zeitpunkt seines Lebens korrekt gemeldet gewesen.
Ich kann daher ebenfalls nicht erkennen warum hier die Verjährung nicht greifen sollte. Wie begründet der Beitragsservice denn seine Meinung?
-- Editiert von -Laie- am 06.11.2020 15:40
Ich gehe mal von einer Nicht-Anmeldung aus. Einer der Foren-Anwälte meinte in einem ähnlichen Fall, dass die Verjährungsfrist da trotzdem greift: https://www.frag-einen-anwalt.de/GEZ-Verjaehrung--f318494.html
-- Editiert von muemmel am 06.11.2020 15:57
Zitat :Zitat :Nö. Du hast versäumt Dich ordnungsgemäß beim Beitragsservice anzumelden.
Ich denke schon, dass er angemeldet war:Zitat :Person A ist zu jedem Zeitpunkt seines Lebens korrekt gemeldet gewesen.
Ich kann daher ebenfalls nicht erkennen warum hier die Verjährung nicht greifen sollte. Wie begründet der Beitragsservice denn seine Meinung?
-- Editiert von -Laie- am 06.11.2020 15:40
Die Begründung lautet:
"Die gesetzlich geregelte Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem wir von dem Anspruch Kenntnis erlangt haben. Erst durch die Mitteilung des Einwohnermeldeamts vom [letzten der vier Umzüge, Juni 2020] haben wir Kenntnis erhalten. Die Verjährungsfrist ist somit noch nicht abgelaufen. "
Dann warst du also doch nicht korrekt gemeldet?
Hast im Ausgangspost gelogen oder hat der Beitragsservice sich hier geirrt?
Zitat :Dann warst du also doch nicht korrekt gemeldet?
Hast im Ausgangspost gelogen oder hat der Beitragsservice sich hier geirrt?
Ich war beim Einwohnermeldeamt stets korrekt gemeldet, der Fall ist identisch zu Antwort #6:
https://www.frag-einen-anwalt.de/GEZ-Verjaehrung--f318494.html
Das Einwohnermeldeamt interessiert nicht. Du musst dich beim Beitragsservice anmelden. Das hat du also doch nicht getan, daher bin ich dann ebenfalls der Meinung, dass die Forderung nicht verjährt ist. Du warst also doch nicht korrekt gemeldet!
Die Anmeldung beim Beitragsservice ist vorgeschrieben, das hast du bisher, aus welchen Gründen auch immer, nicht gemacht. Das fällt dir nun auf die Füße.
Zitat :Nö. Du hast versäumt Dich ordnungsgemäß beim Beitragsservice anzumelden.
Sag ich doch ...Zitat :Du musst dich beim Beitragsservice anmelden.
Ein inhaltliches Eingehen auf die von mir in Antwort Nr. 6 verlinkte Anwaltsantwort wäre schön...
Die Anmeldung beim Beitragsservice ist vorgeschrieben Das bestreitet der TE doch gar nicht - insofern muss da auch nicht ständig drauf hingewiesen werden.
Zitat :Einer der Foren-Anwälte meinte in einem ähnlichen Fall, dass die Verjährungsfrist da trotzdem greift:
Bedauerlicherweise hat er nicht erklärt, was genau ihn zu der Meinung brachte; welchen Teil des § 199 BGB er da warum genau als erfüllt betrachtete.
Zitat :Ich gehe mal von einer Nicht-Anmeldung aus. Einer der Foren-Anwälte meinte in einem ähnlichen Fall, dass die Verjährungsfrist da trotzdem greift: https://www.frag-einen-anwalt.de/GEZ-Verjaehrung--f318494.html
-- Editiert von muemmel am 06.11.2020 15:57
Diesen Anwalt würde ich privat nicht wählen, bräuchte ich einen... In meinen Augen falsch, zumindest aber viel zu vereinfacht beantwortet.
Maßgeblich ist doch:
Lag schon eine Anmeldung beim Beitragsservice vor?
Wenn ja: Warum wurde keine Forderung geltend gemacht?
"Vergessen" vom Beitragsservice, der Forderung nachzugehen? OK. Verjährung greift tatsächlich. In meinen Augen aber das unwahrscheinlichste aller Szenarien.
Person ist umgezogen, hat neue Adresse nicht mitgeteilt, und war nicht erreichbar? Keine Verjährung.
Person war nicht angemeldet:
Keine Verjährung. Aktive Anmeldepflicht liegt beim Wohnungsinhaber. Trotz regelmäßigem Meldedatenabgleich und entsprechender Anfragen ist diese Art der Erinnerung zur Anmeldung nur ein "Service".
Eine Verjährungsfrist kann durch eine melderechtliche Anmeldung nicht ausgelöst werden.
Denn: Das Person X unter Adresse Y wohnt, heißt nicht, dass nicht jemand anderes den Beitrag zahlt. Aus einer melderechtlichen Anmeldung kann der Beitragsservice ohne weitere Recherche nicht direkt positiv Kenntnis erlangen, dass eine Person X beitragspflichtig ist.
"Hinterlaufen" hinsichtlich der Anmeldepflicht der Wohnung muss der Beitragsservice keinem Beitragsschuldner. Demnach entsteht durch eine meldeamtliche Anmeldung alleine kein Verjährungsbeginn, sollte sich eine Person X nicht aktiv beim Beitragsservice anmelden.
Von einem Anwalt erwarte ich eine sehr viel qualifizierte Antwort, wie diese hier gegeben wurde. Oder alternativ gar keine.
Hier geht es zwar noch um Rundfunkgeräte, m.E. ist diese Antwort inhaltlich aber viel zutreffender:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Verjaehrung-von-GEZ-Gebuehren--f86666.html
Stichwort Unzulässige Rechtsausübung bei nicht nachgekommener Anzeigepflicht
-- Editiert von Dezent am 11.11.2020 07:08
Und jetzt?
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