Nachzahlung für Nebenwohnung

25. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Anni S.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachzahlung für Nebenwohnung

Hallo, wir haben seit 2016 eine Nebenwohnung und noch nie eine Rechnung der GEZ erhalten. Nun kam ein Brief, dass wir nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.18 ab Juli von der Zahlung auf unbegrenzte Zeit befreit sind (für unsere Hauptwohnung zahlen wir selbstverständlich schon immer). Gleichzeitig werden wir aufgefordert eine Nachzahlung von 520 Euro zu leisten. Müssen wir das? Gilt die Befreiung nicht rückwirkend?
Danke im voraus für kompetente Antworten.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120291 Beiträge, 39866x hilfreich)

Zitat (von Anni S.):
und noch nie eine Rechnung der GEZ erhalten.

Wundert mich nicht, die gibt es ja seit 2013 nicht mehr.



Zitat (von Anni S.):
Müssen wir das?

Nö, man kann das auch vor Gericht gehen lassen und dort klären ob die Pflicht überhaupt rückwirkend bestand.

Da sollte man dann auf den Bescheid warten, da steht dann drauf was man machen muss wenn man damit nicht einverstanden ist.


Alternativ schreibt man denen zurück, das man nichts zahlen wird da die Rechtswidrigkeit ja bereits vor dem 18.7.2018 bestand. Und man das gerne gerichtlich klären würde und deshalb um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bittet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Müssen wir das? Ja.
Gilt die Befreiung nicht rückwirkend? Nein: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zu_nebenwohnungen/index_ger.html
Nö, man kann das auch vor Gericht gehen lassen und dort klären ob die Pflicht überhaupt rückwirkend bestand. Nachdem das bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurde? Das müßten Sie dann schon mal näher erläutern...

-- Editiert von muemmel am 25.11.2018 23:26

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö, man kann das auch vor Gericht gehen lassen und dort klären ob die Pflicht überhaupt rückwirkend bestand. Nachdem das bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurde?


Nunja: Prozessieren kann man immer.

...ob es sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. :)

Meiner Meinung nach greift die Befreiung auch erst ab 07.2018 und nicht rückwirkend.

Zitat (von Harry van Sell):
Und man das gerne gerichtlich klären würde und deshalb um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bittet.


Der kommt so oder so, wenn nicht gezahlt wird irgendwann.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Frage der Rückwirkung bereits entschieden (hier unter VI.): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Das deckt den Fall hier aber nicht wirklich ab. Man könnte evtl. daraus ableiten, dass es bis zum Urteil keinen Festsetzungsbescheid gab, also hätte man die Möglichkeit sich nachträglich befreien zu lassen.
Das sollte man nun also schleunigst mal angehen.

Signatur:

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#7
 Von 
Harry2002
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anni, was ist aus der Nachforderung geworden?

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