Anfang der 80er Jahre ist eine Freundin bei ihren Eltern innerhalb Niedersachsen umgezogen, um zu studieren. Inzwischen lebt sie seit 30 Jahren in Berlin. Offensichtlich hat sie es damals versäumt, ihre Wohnung bei ihren längst verstorbenen Eltern im längst verkauften Haus abzumelden, sodass für sie immer noch im Melderegister eine Nebenwohnung ohne ihr Wissen registriert ist.
Nun möchte der Beitragsservice
eine hohe Nachzahlung von ihr.
Kann sie ihre "Nebenwohnung", die schon sehr lange nicht mehr existiert und in der sie seit der Jugend nicht mehr gewohnt hat nachträglich rückwirkend abmelden, um den Beitragsservice zu vermeiden?
Ist die Ordnungswidrigkeit, die Nichtabmeldung verjährt oder droht ein hohes Bußgeld?
-- Editiert von Moderator am 16.04.2020 14:22
-- Thema wurde verschoben am 16.04.2020 14:22
Nebenwohnung rückwirkend nach Jahrzehnten abmelden
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?



Zitatnachträglich rückwirkend abmelden :
Rückwirkend nicht.
Zitatum den Beitragsservice zu vermeiden? :
Das schon mal gar nicht. Jegliche Art von Änderung muß unverzüglich mitgeteilt werden. Geld zurück wegen eigener Versäumnisse gibt es nicht.
ZitatIst die Ordnungswidrigkeit, die Nichtabmeldung verjährt :
Wieso, solange nicht abgemeldet wurde, ist die Nichtabmeldung ja immer noch "ongoing".
-- Editiert von BigiBigiBigi am 16.04.2020 11:30
Für welche Zeiten genau ?ZitatNun möchte der Beitragsservice eine hohe Nachzahlung von ihr. :
Vielleicht sollte die Freundin sich einen anderen *Helfer* suchen.
Mit deiner Herangehensweise kommt sie evtl. nicht weiter.
(falls du noch wie 20106 tickst)
-- Editiert von Anami am 16.04.2020 15:05
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Das habe ich mich auch gefragt - wenn ich recht erinnere, gab es ja eine Art Amnestie für "Schwarzseher" vor 2013. Und aktuell kann man sich ja zumindest sich zumindest für den Zeitraum ab 07/18 auf die Beitragsbefreiung für Zweitwohnsitze berufen - vorausgesetzt natürlich, die Dame zahlt am Hauptwohnsitz ihren Beitrag.
ZitatRückwirkend nicht. :
Möglich ist es durchaus. Zumindest könnte man es versuchen.
ZitatIst die Ordnungswidrigkeit, die Nichtabmeldung verjährt :
Nein, die Tat wird ja aktuell noch begangen.
Zitatoder droht ein hohes Bußgeld? :
Ich glaube da sind bis 1.000 EUR fällig.
ZitatUnd aktuell kann man sich ja zumindest sich zumindest für den Zeitraum ab 07/18 auf die Beitragsbefreiung für Zweitwohnsitze berufen - vorausgesetzt natürlich, die Dame zahlt am Hauptwohnsitz ihren Beitrag. :
Befreiung bereits ab 07.2018 funktioniert nicht.
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zu_nebenwohnungen/index_ger.html#ab_wann_gilt_die_befreiung
Eine Befreiung kommt hier erst ab dem Monat der Antragstellung in Betracht.
ZitatVielleicht sollte die Freundin sich einen anderen *Helfer* suchen. :
Mit deiner Herangehensweise kommt sie evtl. nicht weiter.
(falls du noch wie 20106 tickst)
Sehe ich auch so. Wenn ich schon so einen Unsinn wie Beitragsablehnung aus Gewissensgründen in seinen damaligen Post's lesen muss.

-- Editiert von Dezent am 17.04.2020 07:14
Dennoch ist fraglich ob der TE überhaupt zahlungspflichtig ist.
Ist das Elternhaus ein Einfamilienhaus und haben die Eltern, bzw. die neuen Eigentümer bereit den Rundfunkbeitrag für dieses Objekt bezahlt, entfällt für weitere dort gemeldete Personen die Beitragspflicht.
Der Rundfunkbeitrag muss pro Wohnung nur einmal gezahlt werden.
Wie ist der Fall ausgegangen? Mir ist nun dasselbe passiert. Da ich vor 30 Jahren eigentlich komplett bei meinen Eltern ausgezogen bin, wusste ich nicht mal, dass ich die Adresse noch als Nebenwohnsitz angegeben hatte. Wenn ich mich nun bei der Meldebehörde abmelde, ist es wohl nicht möglich rückwirkend ein altes Auszugsdatum eintragen zu lassen. Da meine Eltern nicht mehr dort wohnen, kann ich dem Rundfunkbeitragsservice auch nicht deren Beitragsnr angeben.
Sicher nicht. Eigenes Problem, eigener Beitrag.ZitatMir ist nun dasselbe passiert. :
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