Nebenwohnung rückwirkend nach Jahrzehnten abmelden

16. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
GezRehs
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenwohnung rückwirkend nach Jahrzehnten abmelden

Anfang der 80er Jahre ist eine Freundin bei ihren Eltern innerhalb Niedersachsen umgezogen, um zu studieren. Inzwischen lebt sie seit 30 Jahren in Berlin. Offensichtlich hat sie es damals versäumt, ihre Wohnung bei ihren längst verstorbenen Eltern im längst verkauften Haus abzumelden, sodass für sie immer noch im Melderegister eine Nebenwohnung ohne ihr Wissen registriert ist.

Nun möchte der Beitragsservice eine hohe Nachzahlung von ihr. :???:

Kann sie ihre "Nebenwohnung", die schon sehr lange nicht mehr existiert und in der sie seit der Jugend nicht mehr gewohnt hat nachträglich rückwirkend abmelden, um den Beitragsservice zu vermeiden?

Ist die Ordnungswidrigkeit, die Nichtabmeldung verjährt oder droht ein hohes Bußgeld?

-- Editiert von Moderator am 16.04.2020 14:22

-- Thema wurde verschoben am 16.04.2020 14:22

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5402 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von GezRehs):
nachträglich rückwirkend abmelden


Rückwirkend nicht.

Zitat (von GezRehs):
um den Beitragsservice zu vermeiden?


Das schon mal gar nicht. Jegliche Art von Änderung muß unverzüglich mitgeteilt werden. Geld zurück wegen eigener Versäumnisse gibt es nicht.

Zitat (von GezRehs):
Ist die Ordnungswidrigkeit, die Nichtabmeldung verjährt


Wieso, solange nicht abgemeldet wurde, ist die Nichtabmeldung ja immer noch "ongoing".

-- Editiert von BigiBigiBigi am 16.04.2020 11:30

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29616 Beiträge, 5339x hilfreich)

Zitat (von GezRehs):
Nun möchte der Beitragsservice eine hohe Nachzahlung von ihr.
Für welche Zeiten genau ?

Vielleicht sollte die Freundin sich einen anderen *Helfer* suchen.

Mit deiner Herangehensweise kommt sie evtl. nicht weiter.
(falls du noch wie 20106 tickst)

-- Editiert von Anami am 16.04.2020 15:05

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 16997x hilfreich)

Das habe ich mich auch gefragt - wenn ich recht erinnere, gab es ja eine Art Amnestie für "Schwarzseher" vor 2013. Und aktuell kann man sich ja zumindest sich zumindest für den Zeitraum ab 07/18 auf die Beitragsbefreiung für Zweitwohnsitze berufen - vorausgesetzt natürlich, die Dame zahlt am Hauptwohnsitz ihren Beitrag.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114207 Beiträge, 38967x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Rückwirkend nicht.

Möglich ist es durchaus. Zumindest könnte man es versuchen.



Zitat (von GezRehs):
Ist die Ordnungswidrigkeit, die Nichtabmeldung verjährt

Nein, die Tat wird ja aktuell noch begangen.



Zitat (von GezRehs):
oder droht ein hohes Bußgeld?

Ich glaube da sind bis 1.000 EUR fällig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dezent
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 171x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und aktuell kann man sich ja zumindest sich zumindest für den Zeitraum ab 07/18 auf die Beitragsbefreiung für Zweitwohnsitze berufen - vorausgesetzt natürlich, die Dame zahlt am Hauptwohnsitz ihren Beitrag.


Befreiung bereits ab 07.2018 funktioniert nicht.

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zu_nebenwohnungen/index_ger.html#ab_wann_gilt_die_befreiung

Eine Befreiung kommt hier erst ab dem Monat der Antragstellung in Betracht.

Zitat (von Anami):
Vielleicht sollte die Freundin sich einen anderen *Helfer* suchen.

Mit deiner Herangehensweise kommt sie evtl. nicht weiter.
(falls du noch wie 20106 tickst)


Sehe ich auch so. Wenn ich schon so einen Unsinn wie Beitragsablehnung aus Gewissensgründen in seinen damaligen Post's lesen muss. :kotz: Eine Pappnase "erfindet" so eine Unsinnsargumenation, verbreitet sie als vermeintliche "Hilfestellung" im Internet, und auf einmal finden alle Ihr Gewissen wieder. So lächerlich.

-- Editiert von Dezent am 17.04.2020 07:14

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Dennoch ist fraglich ob der TE überhaupt zahlungspflichtig ist.

Ist das Elternhaus ein Einfamilienhaus und haben die Eltern, bzw. die neuen Eigentümer bereit den Rundfunkbeitrag für dieses Objekt bezahlt, entfällt für weitere dort gemeldete Personen die Beitragspflicht.

Der Rundfunkbeitrag muss pro Wohnung nur einmal gezahlt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
colonia314
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie ist der Fall ausgegangen? Mir ist nun dasselbe passiert. Da ich vor 30 Jahren eigentlich komplett bei meinen Eltern ausgezogen bin, wusste ich nicht mal, dass ich die Adresse noch als Nebenwohnsitz angegeben hatte. Wenn ich mich nun bei der Meldebehörde abmelde, ist es wohl nicht möglich rückwirkend ein altes Auszugsdatum eintragen zu lassen. Da meine Eltern nicht mehr dort wohnen, kann ich dem Rundfunkbeitragsservice auch nicht deren Beitragsnr angeben.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29616 Beiträge, 5339x hilfreich)

Zitat (von colonia314):
Mir ist nun dasselbe passiert.
Sicher nicht. Eigenes Problem, eigener Beitrag.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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