Rückwirkende GEZ Befreiung trotzdem zahlen

18. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
grübeline
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 76x hilfreich)
Rückwirkende GEZ Befreiung trotzdem zahlen

Hallo Leute,

ich habe eine rückwirkende GEZ Befreiung vom Sozialamt im April erhalten für den Zeitraum 1.03.09-30.06.2009 .
Habe diesen Bescheid im April der Gez zugeschickt , da ich ihn auch erst im April vom bekommen habe.
Diesen erkennen die aber nicht an sondern nur für den Zeitraum vom 01.05.-30.06.2009.

Ist das richtig und dürfen die das?
Das Amt sagt die dürfen es nicht , da die Befreiung rechtskräftig ist.

Wie soll ich mich verhalten und soll ich einspruch gegen diesen Gebührenbescheid stellen?

lg grübeline

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
grübeline
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 76x hilfreich)

Hallo,

wie soll ich das jetzt verstehen?
Habe doch diesen Bescheid vom Sozialamt bekommen um diesen Antrag zur Befreiung zu stellen , da die Vorraussetzungen dafür erfüllt werden.
Da ich rückwirkend vom 1.03.2009 die Vorrausetzungen erfülle ,weil ich Bezüge nach SGB II habe.

Muß ich das jetzt trotzdem bezahlen?
Weiß nur nicht von was?

lg grübeline

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

quote:
Vorsorgliche Antragstellung
Einen vorsorglichen Antrag sollten Sie stellen, wenn Sie die Sozialleistung oder die Zuerkennung des RF-Merkzeichens schon bei der zuständigen Behörde beantragt, aber den Bescheid noch nicht erhalten haben. Beachten Sie bitte, dass eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben. Nur bei einer vorsorglichen Antragstellung kann eine eventuelle Befreiung zum Folgemonat der vorsorglichen Antragstellung ausgesprochen werden.

Falls Sie einen vorsorglichen Antrag stellen möchten, kreuzen Sie bitte auf dem Antragsformular „vorsorglicher Antrag" an und nennen Sie die Nummer des zutreffenden Befreiungsgrundes.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.


gefunden bei gez.de

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
some
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 27x hilfreich)

Das Sozialamt stellt nur eine Bescheinigung aus, die die Voraussetzung für eine Befreiung bescheinigt. Die eigentliche Befreiung bescheinigt jetzt nur noch die GEZ. (früher, als es noch kein ALG II =Hartz4 gab, konnte man sich direkt beim Sozialamt befreien lassen)

Jau hat es schon gepostet, die GEZ befreit erst ab dem 1. eines Monat, sofern der Antrag rechtzeitig eingegangen ist, also vor dem neuen Bewilligungszeitraum. Man kann sich vorsorglich befreien lassen, ausprobieren möchte ich dies allerdings nicht. Ich nutze auch das Formular "zur Vorlage bei der GEZ" um nicht meinen ganzen Bescheid hinschicken zu müssen (beziehe derzeit Hartz4) weil die Daten meiner Kinder niemanden was angeht. Habe bisher (bevor ich wusste, daß es dieses Formular gibt)diese Angaben dann immer geschwärzt! Zu finden ist ein solches Formular hier:

http://www.brandenburg.de/media/2473/GEZ_ALG_II.pdf

weiß nicht, ob Du es gebrauchen kannst (wegen Sozialamt), aber wenn, musst Du nicht erst den Folgebescheid abwarten, sondern kannst schon eher zum Amt hingehen und dies bescheinigen lassen (Folgeantragsbearbeitung vorausgesetzt ;) ...)

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