Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge bei Eigenverschulden?

29. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Vermillion
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)
Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge bei Eigenverschulden?

Hallo liebes 123recht.de-Forum,

zum Thema "GEZ"/"Beitragsservice" folgende Frage:

Ist der Beitragsservice dazu verpflichtet, zu viel gezahlte Beiträge auf Auffordrung dem "Kunden" zurückzuzahlen?

Hierzu kam es, nachdem von Person A nach Bezug der ersten eigenen Wohnung die Beitragszahlungen verschlafen wurden, nach Feststellung dessen einen Dauerauftrag über 35,00€ eingestellt hat, um neben den laufenden Beiträgen auch die offene Forderung zu begleichen.
Dieser Dauerauftrag läuft nun schon ca. fünf Jahre. Demzufolge hat sich auf dem Beitragskonto ein Guthaben von knapp 1.000,00€ angehäuft.

Muss dieser Überschuss nach Aufforderung dem Kunden ausgezahlt werden, oder kann der Beitragsservice diesen einbehalten?

Grüße
Vermillion

Gebühren zahlen?

Gebühren zahlen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Was sagt denn der Beitragsservice genau?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Vermillion
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Was sagt denn der Beitragsservice genau?


Stand heute (neun Tage nach Aufforderung an den BS) noch keine Rückmeldung seitens dessen.
Halte ich aber zeitlich für noch durchaus entspannt.

Meine Absicht zielte eher darauf, zunächst einmal die rechtliche Grundlagen zu beleuchten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Der "Klassiker" ist erstmal das Bereicherungsrecht, nach dem alles ohne Rechtsgrund erlangte grundsätzlich zurück zu erstatten ist.

Am Ende könnte es sein, dass der Beitragsservice auf Ideen kommt, wie eine Einrede der Verjährung zu erheben, die man wiederum ggf. angreifen könnte etc. pp.
Je nachdem wie die Zahlung bezeichnet und zuordenbar war, kommen auch andere Szenarien, Regelungen und Argumente in Betracht.

Ich würde erstmal abwarten, was die sagen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von Vermillion):
Stand heute (neun Tage nach Aufforderung an den BS) noch keine Rückmeldung seitens dessen.


"Normale" Bearbeitungszeit dort sind auch mal zwei Monate.

Zitat (von kalledelhaie):
Am Ende könnte es sein, dass der Beitragsservice auf Ideen kommt, wie eine Einrede der Verjährung zu erheben,


Was auch nicht falsch wäre.

Zitat (von kalledelhaie):
die man wiederum ggf. angreifen könnte etc. pp.


Ob mit Erfolg, ist mehr als fraglich.

Zitat (von Vermillion):
Muss dieser Überschuss nach Aufforderung dem Kunden ausgezahlt werden, oder kann der Beitragsservice diesen einbehalten?


Ich vermute, du bekommst dein Guthaben unter Berücksichtigung der Verjährung ausgezahlt. Also laufend + 3 Jahre.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Vermillion
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Sofern der Überschuss der letzten drei Kalenderjahre nun zurückzuzahlen ist, gehe ich jedoch recht in der Annahme, dass das restliche Guthaben verrechnet werden muss, demzufolge solange keine Beiträge gezahlt werden müssen, bis das Guthaben aufgebraucht ist?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

1000 geteilt durch 35 sind 28 Monate das sind weniger als drei Jahre.....

mein Rat Ruhe bewahren

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

1000 geteilt durch 35 sind 28 Monate das sind weniger als drei Jahre..... In der Tat. Angehäuft wurde aber nur der "Überschuß" - der laufende RF-Beitrag wurde ja auch davon bezahlt. 35 minus 17,50 gleich 17,50 - macht 57 Monate und insofern tatsächlich fast 5 Jahre.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Da ist dann nur die Frage zu klären, welche Beträge eine (zulässige) Vorauszahlung für welchen Zeitraum waren .

Es ist kommen m.e. hier ggf. andere Überlegungen zum tragen, als wenn man Beiträge in falscher Höhe gezahlt hat, weil man bspw. falsch eingeordnet würde o.ä.

Aber wie gesagt, das hängt von vielen Faktoren ab. Erstmal abwarten was die sagen und dann reagieren und auch mit mehr Futter nochmal fragen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Vermillion
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Leider bis zum heutigen Tag keinerlei Rückmeldung des Beitragsservices.
Wie sollte nun weiter verfahren werden?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Vermillion):
Wie sollte nun weiter verfahren werden?
Warten. Ich bitte dich, 4 Wochen sind doch für den BS keine *Reaktionszeit*.
Das dauert.
Zitat (von Vermillion):
Dieser Dauerauftrag läuft nun schon ca. fünf Jahre.
Und läuft und läuft und läuft?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3503 Beiträge, 557x hilfreich)

Wir hatten das auch mal in der Familie. Es waren 6 Jahre - 4 Jahre wurden zurückerstattet.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von Vermillion):
Leider bis zum heutigen Tag keinerlei Rückmeldung des Beitragsservices.
Wie sollte nun weiter verfahren werden?


Was spricht gegen anrufen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Vermillion
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Was spricht gegen anrufen?


Die fehlende Nachweisbarkeit des Gesprächsinhalts.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von Vermillion):
Zitat (von Dezent):
Was spricht gegen anrufen?


Die fehlende Nachweisbarkeit des Gesprächsinhalts.


Habe ich mit gerechnet, dass diese Antwort kommt.

Du willst doch erstmal eine Auskunft, "was Sache ist".

Wer sagt denn, dass das Gespräch keine zufriedenstellende Lösung VORAB bietet?

Auf eine zusätzliche schriftliche Rückmeldung kann man doch weiterhin bestehen. Es geht doch nur um eine Info, die man erfragt.

Man muss sich das leben nicht schwerer machen wie nötig. Man kann natürlich auch ewig watren und hier 3 x nachfragen, obwohl keiner hier das Problem letztendlich lösen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Vermillion
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Rückmeldung der RFB-Stelle kam.
Rückzahlung wird in den kommenden Tagen veranlasst.

Danke für die Infos an alle! :)

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.574 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen